Rechtsanwaltsgebühren

Hallo,
ein Kläger hat wegen der schlampigen Arbeitsweise seines RA’s in erster Instanz verloren.
Er sucht sich einen besseren RA für die zweite Instanz. Der neue RA kassiert einen Vorschuss in Höhe von 3500 € für die Verhandlung am Oberlandesgericht.
Es kommt aber nicht zur Verhandlung, weil der neue RA eine gütliche Einigung zwischen den Parteien erreicht.
Kann der neue RA den Vorschuss neben seiner Gebührenrechnung einbehalten ???

Hasi

Nein , natürlich nicht.
Ich habe immer in solchen Fällen Rückerstattungen bekommen. Es kann aber manchmal etwas dauern.

Da wäre ich mir aber nicht so sicher. Wenn der Vorschuss, wie üblich, eine 1,6 Verfahrens- und eine 1,2 Terminsgebühr umfasste, könnte es sogar sein, dass die Schlussabrechnung noch teurer wird, dann nämlich, wenn der Rechtsanwalt für die Einigung neben der 1,0 Einigungsgebühr, die er ohnehin bekommt, noch eine Terminsgebühr abrechnen darf. Dazu muss es nicht zur Gerichtsverhandlung kommen. Es reduzieren sich dann lediglich die Gerichtskosten.

Ja, aber eine ordentliche Abrechnung mit Auflistung der Gebühren und Leistungen mußja dann wohl auch die Vorschußkosten für eine nicht durchgeführte Hauptverhandlung in Abzug bringen.

Wie gesagt - die Terminsgebühr für einen gerichtlichen Termin ist nicht entstanden, möglicherweise jedoch für eine außergereichtliche Verhandlung mit der Gegenseite. Dann kommt es im Endeffekt auf das Gleiche hinaus.