Frau M. zahlt im Mai 2008 die Telefonrechnung verspätet (nach Mahnung). Eine etwas später kommende Mahnung eines externen Anbieters über 1,59 € wird ignoriert, da Frau M. davon ausgeht, dass diese mit der Telefonrechnung beglichen wurde. Nun kommt eine Rechnung eines Anwalts, mit einer Rechtsanwaltsgebühr von 25€! Gesamtbetrag der Rechnung: 33,45€!
muss Frau M. zahlen oder ist der geforderte Betrag, ausgehend vom eigentlichen Mahnbetrag von 1,59€, überzogen.
Werden Gebühren nicht vom Streitwert her berechnet?
Vielen Dank für das Einschätzen diese fiktiven Falles.
Eine etwas später kommende Mahnung eines externen
Anbieters über 1,59 € wird ignoriert, da Frau M. davon
ausgeht, dass diese mit der Telefonrechnung beglichen wurde.
Also befindet sie sich im Verzug, da sie sich darum zu kümmern hat, ob Forderungen beglichen sind oder nicht. Die Mahnung war ein deutliches Zeichen dafür, dass noch etwas offen war.
Werden Gebühren nicht vom Streitwert her berechnet?
Genau das werden sie. Und das Gesetz sagt: Bei Gegenstandswerten unter EUR 300,- beträgt eine Gebühr EUR 25,-. Der Anwalt, der 25 Euro berechnet, ist dabei noch sehr nett, denn er könnte durchaus auch das 1,3-fache einer Gebühr, also EUR 32,50, zuzüglich Auslagen in Höhe von EUR 6,50 verlangen.
man lasse sich von wwf nicht beirren, die Theorie mag so aussehen die Praxis sieht aber anders. Man zahle den Ursprungsbetrag und gut is. Aus den Erfahrungen eines bekannten Katerkollegen
man lasse sich von wwf nicht beirren, die Theorie mag so
aussehen die Praxis sieht aber anders. Man zahle den
Ursprungsbetrag und gut is. Aus den Erfahrungen eines
bekannten Katerkollegen
Da freut sich der Anwalt. Für den Mahnbescheid gibt’s wieder EUR 25, langsam beginnt die Sache sich dann zu lohnen.
Das kann doch nicht dein Ernst sein! Das ist ja nicht nur grob fahrlässig, das ist ja schon bedingt vorsätzlich. Es mag ja sein, dass du jemanden kennst, bei dem das funktioniert hat. Aber daraus kannst doch keine allgemeinen Schlüsse ziehen. Materiell-rechtlich ist die Sache glasklar, also kann der Gläubiger die entsprechenden Mehrkosten, die durch
DEINEN
Rat entstehen, notfalls einklagen.
Du solltest endlich, endlich, endlich aufhören, hier zu posten!
Hallo,
vielleicht sollte der Kater mal anfangen, lesen zu lernen. Im Ursprungsposting steht doch, dass der Ursprungsbetrag bereits bezahlt wurde. Deine Praxis passt wohl nur zu irgendeinem anderen Fall - der hier komplett uninteressant ist.
Und der Ursprungsposterin kann man nur empfehlen, sich von den saublöden unglaublichen Praxistips eines Katers nicht beirren zu lassen, das kann nämlich dann richtig teuer werden.
man lasse sich von wwf nicht beirren, die Theorie mag so
aussehen die Praxis sieht aber anders. Man zahle den
Ursprungsbetrag und gut is. Aus den Erfahrungen eines
bekannten Katerkollegen
genau SO soll man eben nicht verfahren.
Die anderen Mitglieder haben es ja schon treffend formuliert, dass solch einem Vorgehen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu noch mehr Ärger führen wird.
Dies ist ein sehr schönes Beispiel, welche Rechtsirrtümer in der Bevölkerung weit verbreitet sind und auch immer wieder gerne weiter gegeben werden.
Die Konsequenzen trägt ja dann der falsch Beratene und nicht derjenige, der so dem Fragenden einen Bärendienst erwiesen hat.
Daher schließe ich hier ab und lasse dies als eine Art Mahnmal so stehen.
Der Vollständigkeit halber möchte ich noch betonen, dass solche Tips, die mehr auf angeblicher Bauernschläue als auf bewährtem Rechtswissen
basieren, in diesem Brett nichts zu suchen haben.