Hallo,
jemand lässt durch einen Rechtsanwalt eine Klage gegen jemanden erheben.
Weil er aber eine gleichartige Klage gegen eine andere Person erheben will, kopiert er die erstgenannte Klage, tauscht die Namen der Beklagten aus, und reicht sie selber ein.
Darf er das, oder hat der RA eine Art Copyschutz auf seine Anklage?
Grüße
Carsten
auch eine klageschrift kann schutzfähig sein (habe das urteil gerade nicht zur hand). im rahmen der vertraglichen beziehungen wurde auch nicht das recht zur weiteren benutzung eingeräumt, daher kommt § 97 urhg in betracht.
Ich bin gespannt, wann die Anschlussfrage kommt: „Wenn man einen Rechtsstreit verliert, obwohl man die Klageschrift eines Rechtsanwalts in einem ähnlichen Fall kopiert hat, kann man dann den Anwalt in Regress nehmen?“
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Hallo,
für eine relativ sichere Antwort ist der fiktive Sachverhalt ungenügend geschildert.
Geht man von einer Zivilklage aus, sollte abgeklärt werden, ob es sich hierbei um einen Zahlungsanspruch handelt. In diesem Fall sind die Klageerhebungen der RAe. zwangsläufig sehr ähnlich, wobei im Posting von „gleichartiger Klage“ geschrieben wird. Da läuft der Kläger Gefahr, dass die Sachvorträge gegen beide Beklagten nicht unbedingt identisch sind und das Urteil nicht zwingend den Erwartungen des Klägers ausfallen wird.
Um eine Copyschutz-Verletzung zu umgehend, kopiert man nicht, sondern schreibt selber einen „geänderten“ Klagantrag; man sollte dies allerdings unterlassen, wenn keinerlei juristische Grundkenntnisse vorliegen.
LG
Hiho,
eigentlich ist ja gefragt, ob es eine Art „Copyschutz“ auf eine von einem RA verfasste Klageschrift gibt.
Gibt es einen?
Wenn ja: Worauf bezieht sich dieser im Einzelnen?
Und: Was genau bedeutet der Begriff „Copyschutz“ in Terms of UrHG?
Schöne Grüße
Dä Blumepeder