Rechtsanwaltskosten b. Vermietung

Hallo liebe Experten,

meine Frage betrifft die „Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung und die Eigenheimzulage“.

Muß eine Erbengemeinschaft in der Anlage V (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) Rechtsanwaltskosten und Detektivkosten unter Werbekosten angeben?

Vielen Dank im vorraus.

Gruß
Jacksy

Sie meinen sicher „Werbungskosten“? Ja, alle Ausgaben nennt man so und wenn diese dazu gehören, tragen Sie sie z.BV. bei „Sonsitge Kosten“ ein!

Lia

Hallo,

vielen Dank. Und ja, ich meinte Werbungskosten, Entschuldigung…
Also gehören diese Kosten nicht in Zeile 46 (Grundsteuer, Müllabfuhr, Hausversicherungen usw.), sondern in Zeile 49 (Sonstiges)?

Und noch eine Frage zu den Mieteinnahmen: dort werden doch sicher nur die tatsächlich erhaltenen Mieteinnahmen angegeben? Also mal angenommen der Mieter hat in 12 Monaten 4 Monate keine Miete bezahlt, dann gibt man nur die für 8 Monate erhaltene Miete an?

LG
Jacksy

ja, Zeile 49 - aber wenn Sie alles in einer Summe angeben wollen, wird das auch gehen - oder Sie schlüsseln alles auf und schreiben nur „laut Anlage“.

Nur tatsächlich erhaltene Mieten müssen als Einnahme angegeben werden! Wenn der Mieter dann im Folgejahr die 4 Mieten nachzahlt, müssen sie angegeben werden - dann also z.B. 16 Mieten!

Lia