Rechtsanwaltskosten wenn verurteilt

Tach auch,

nehmen wir mal an, A wird auf Zahlung eines Betrages X verklagt. A verteidigt sich und wird letzten Endes verurteilt, an den Klaeger einen Teilbetrag, die Kosten werden 1/3 aufgeteilt. Der A bekommt daraufhin vom Gericht eine Kostenentscheidung, in der ein Gesamtbetrag von sagen wir mal Y Euro angegeben wird, der nur aus den Kosten des Klaegers besteht. Hiervon soll der A 1/3 bezahlen.

Jetzt erhaelt der A kurze Zeit spaeter vom RA des Klaegers eine Rechnung mit den Y Euro Gebuehren, dazu nochmal Gebuehren fuer wasweissich, Verfahrenskosten, Auslagen dum dum. Insgesamt ist der Rechnungsbetrag sogar noch hoeher als der Streitwert.

Wie ist nun die Rechtslage? Darf der Anwalt hier noch irgendwelche Gebuehren erheben? Oder ist im Kostenentscheid des Gerichts die Gesamtsumme vorgegeben die der Anwalt einfordern kann? Kann der Anwalt sofort vollstrecken, wie aus einem Urteil, oder muss er dafuer noch etwas spezielles tun?

Fragt sich

Patrick

Hallo!

Na das wird ja eine fröhliche Spekuliererei, da Du eher um lockere Sprache als um notwendige Angaben bemüht warst. Aber ich versuch’s mal.

Der A bekommt daraufhin vom Gericht eine
Kostenentscheidung, in der ein Gesamtbetrag von sagen wir mal
Y Euro angegeben wird, der nur aus den Kosten des Klaegers
besteht. Hiervon soll der A 1/3 bezahlen.

Nun, dabei wird es sich wohl um einen Kostenfestsetzungsbeschluss handeln.

Jetzt erhaelt der A kurze Zeit spaeter vom RA des Klaegers
eine Rechnung mit den Y Euro Gebuehren,

Also das Dreifache von dem, was im KFB steht?

dazu nochmal Gebuehren
fuer wasweissich, Verfahrenskosten, Auslagen dum dum.

Haha, haben wir alle gelacht, können wir aber leider nichts mit anfangen. Jede Wette, dass in einem realen Anwaltsschreiben weder „wasweissich“ noch „dumdum“ drinsteht.

Insgesamt ist der Rechnungsbetrag sogar noch hoeher als der
Streitwert.

Das kommt vor.

Oder ist im Kostenentscheid
des Gerichts die Gesamtsumme vorgegeben die der Anwalt
einfordern kann? Kann der Anwalt sofort vollstrecken, wie aus
einem Urteil, oder muss er dafuer noch etwas spezielles tun?

Aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss - das steht da aber deutlich drin - kann zwei Wochen nach Zustellung die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Der Anwalt kann aber auch nach diesen zwei Wochen zunächst eine Vollstreckungsandrohung schreiben und dafür eine 0,3-Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV RVG nebst auslagen und Dumdum verlangen.

Hallo!

Na das wird ja eine fröhliche Spekuliererei, da Du eher um
lockere Sprache als um notwendige Angaben bemüht warst. Aber
ich versuch’s mal.

Ja ja ok, Du hast ja Recht :o) Allerdings muss ich zu meiner Verteidigung anfuehren, dass es ja „rein fiktiv“ ist :wink:

Also das Dreifache von dem, was im KFB steht?

dazu nochmal Gebuehren
fuer wasweissich, Verfahrenskosten, Auslagen dum dum.

Haha, haben wir alle gelacht, können wir aber leider nichts
mit anfangen. Jede Wette, dass in einem realen
Anwaltsschreiben weder „wasweissich“ noch „dumdum“ drinsteht.

Darum gehts ja auch nicht.

Aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss - das steht da aber
deutlich drin - kann zwei Wochen nach Zustellung die
Zwangsvollstreckung betrieben werden. Der Anwalt kann aber
auch nach diesen zwei Wochen zunächst eine
Vollstreckungsandrohung schreiben und dafür eine
0,3-Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV RVG nebst auslagen und Dumdum
verlangen.

Ja ok, das ist mehr oder weniger klar. Die vom Gericht festgesetzten Kosten sind aber schon bezahlt worden, der Anwalt will/wuerde lediglich noch den Differenzbetrag wollen, also Seine in Rechnung gestellten Gebuehren - bezahlten Gebuehren laut Kostenfestsetzungsbescheid.

Wie ist es dann da?