Eine Nachbarin (Frau A) beauftragt ihren Anwalt, Frau B eine Unterlassungserklärung zu schicken und sie ebenso darauf zu fordern seine Rechnung (fast 600,00 Euro) zu begleichen. Der Anwalt von Frau B sagt, dass Frau A kein Anspruch darauf hat Frau B eine Unterlassungserklärung zu schicken usw. Details sind unwichtig, wir kommen gleich zu der eigentlichen Frage. Die Rechtsschutzversicherung von Frau B meint jetzt, dass ihr Fall (Unterlassungserklärung) von der Rechtsschutz nicht umfasst wird, d.h. die Rechnung des Frau B Anwalts die sie noch nicht bekommen hat, werden sie auch nicht begleichen. Der Anwalt von Frau B hat einen Brief dem Anwalt der Frau A geschickt und bis heute kam noch keine Antwort.
Frau B möchte gern wissen, an wen sie sich wenden könnte, bezüglich Kostenrechnung ihres Rechtsanwaltes? Evtl. an ihre Haftpflichtversicherung? Kann Frau B von ihrer Nachbarin verlangen dass sie die Rechnung begleicht? Frau B verdient sehr wenig zurzeit und demnächst läuft ihr Arbeitsvertrag aus, also sie kann unmöglich eine Rechtsanwaltsrechnung begleichen.
Übrigens als Frau B mit ihrer Rechtsschutzversicherung telefoniert hat, erklärte sie kurz um was es geht, sie sagte klar und deutlich dass es sich um einen Nachbarschaftsstreit und um die Unterlassungserklärung geht. Jetzt meinen die von der Versicherung, dass der Fall von der RS-Vers. nicht umfasst wird. Hätten sie ihr das nicht sofort sagen sollen?
Guten Abend, es handelt sich ja wohl um den PRIVAT-KLAGE- Bereich, der von den meisten Bedingungen (ARB) nicht gedeckt ist; ob es Gesellschaften gibt, die diesen Klagebereich einschließen müsste man recherchieren. - -
Im Rechtsschutz der Versicherer geht es hauptsächlich um Schadenersatz-Klagen und Strafverfahren wegen Fahrlässigkeit !
Ausnahmen muss man den Bedingungen entnehmen.
Gerne mehr, wenn noch Fragen sind!
Manfred
Da es hierbei nur um einen Rechtsstreit geht und offenbar nicht um einen Schaden, den B bei A verursacht hat, ist dies keine Sache der Haftpflichtvers.
Es geht aber wohl um einen geringen Streitwert, so dass hier die Zuständigkeit noch beim Amtsgericht liegt. Hier gibt es keine Anwaltspflicht. D.h. Frau B muß die Kosten ihres eigenen Anwaltes selbst tragen und kann die Kosten grundsätzlich nicht von Frau A verlangen.
Der Rechtsschutzversicherer wird eine Deckungszusage erst nach Prüfung des Sachverhaltes und der konkreten Versicherungsbedingungen abgeben. Dies ist in einem ersten Telefonat grundsätzlich nicht möglich. Daher konnte zu diesem Zeitpunkt noch keien Aussage getroffen werden.
Die Haftpflichtversicherung tritt für Schäden ein, die durch den Versicherungsnehmer schuldhaft entstanden sind. Eine Unterlassungsklage und die dadurch entstehenden Rechtsanwaltskosten stellen keinen Schadenersatzanspruch dar. Der Haftpflichtvericherer wird sich daher nicht mit diesem Fall befassen.