Hallo,
ich denke, der Gesetzgeber hat sich doch was dabei gedacht, als er das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz schuf.
Ist es dann überhaupt zulässig, dass ein Rechtsanwalt, wenn er eine Sache angeboten bekommt, die einen Streitwert von 500 EU hat, sagt, er wäre nur bereit, die Sache zu übernehmen, wenn ein Streitwert von 4.000 EU zugrunde gelegt wird? Da wird das Gesetz doch unterlaufen, meine ich, wenn das erlaubt ist, hätte man es gar nicht schaffen müssen.
Grüße
Carsten
In Deutschland herrscht Vertragsfreiheit. Rechtsanwälte können mit ihren Mandanten Gebühren in jeder Höhe vereinbaren, sowohl über als auch unter den Sätzen des RVG. Sie dürfen auch kostenlos arbeiten.
Gesetz doch unterlaufen, meine ich, wenn das erlaubt ist,
hätte man es gar nicht schaffen müssen.
Doch, die gesetzlichen Gebühren sind z.B. diejenigen, die man bei Obsiegen vor Gericht ersetzt verlangen kann. Auch im Fall der Prozesskostenhilfe legt man die RVG-Gebühren zugrunde.
Ist es dann überhaupt zulässig, dass ein Rechtsanwalt, wenn er
eine Sache angeboten bekommt…
dann ist der Anwalt auch frei in der Entscheidung das „Angebot“ abzulehnen. Der Anwalt ist Dienstleister und hat Anspruch auf eine (meist) angemessene Vergütung. Wenn der zugrundegelegte Streitwert und der dazu stehende Aufwand in keinem vernünftigen Verhältnis stehen, muss eben eine Vereinbahrung her die den Aufwand abgilt.
ml.
Guten Tag,
ein Rechtsanwalt darf auf keinen Fall G e b ü h r e n in
j e d e r H ö h e vereinbaren. Der Bundesgerichtshof hat vor
langer Zeit bereits entschieden, daß das 12 fache der gesetzlichen Gebühren ( RVG ) die Obergrenze darstellt.
Es trifft nicht zu, daß ein Rechtsanwalt allgemein auch kostenlos arbeiten darf. Es würde sich hierbei um ein Verhalten handeln, das
im Verhältnis zu anderen Rechtsanwälten standeswidrig-, weil auch wettbewerbswidrig wäre ( z. B: Montags und Freitags 16.00 - 17.00
Happy Hour der Rechtsberatung incl. 1 Mixgetränk / € 30.- ).
Der Anwalt ist kein normaler Dienstleister, wie bestimmte politische
Kreise dies der Allgemeinheit vermitteln wollen.
Er ist Geheimnisträger ( § 356 StGB ) und wird im Falle des Parteiverrats mit einer Gefängnisstrafe n i c h t u n t e r 3
Monaten bestraft.
Er - der Anwalt - kann neuerdings bis zu 3 0 J a h r e für einen Beratungsfehler in Anspruch genommen werden.
Er - der Anwalt - muß bei seiner e i g e n e n Bezahlung darauf achten, ob das von seinem Mandanten gezahlte Geld " sauber " ist.
Er - der Anwalt - darf sich nur eingeschränkt emotional darstellen, da er zwingend dem Sachlichkeitsgebot ( Bundesrechtsanwaltsordnung )unterliegt.
Er - der Anwalt - muß bei der Bevollmächtigung / Beauftragung darauf hinweisen, daß seine Tätigkeit den Auftraggeber Geld kosten wird !
( und zwar in Höhe der Gebühren des RVG ).
usw. usw. usw.
Deshalb sind neuerdings die „Neuzulassungen“ von Rechtsanwälten
gewaltig zurückgegangen.
Ein weiterer Grund dürfte sein, daß viele Menschen meinen, Herr Wikipedia oder andere virtuelle Zeitgenossen könnten lediglich durch Bereitstellung eines Datenbestandes eine langjährige und komplexe Ausbildung ( durch Mausklick ) ersetzen.
Es grüßt das „gestresste“ Moosbuckelschen, welches so etwas ähnliches
wie ein „Advokat“ ist.
ein Rechtsanwalt darf auf keinen Fall G e b ü h r e n in
j e d e r H ö h e vereinbaren. Der Bundesgerichtshof hat vor
langer Zeit bereits entschieden, daß das 12 fache der
gesetzlichen Gebühren ( RVG ) die Obergrenze darstellt.
Vor langer Zeit gab es das RVG doch noch gar nicht
Wie auch immer, das Urteil kenne ich nicht, und dass man irgendwann in Regionen kommt, die von der Rechtsprechung gekippt werden, mag ja sein.
Es trifft nicht zu, daß ein Rechtsanwalt allgemein auch
kostenlos arbeiten darf. Es würde sich hierbei um ein
Verhalten handeln, das
im Verhältnis zu anderen Rechtsanwälten standeswidrig-, weil
auch wettbewerbswidrig wäre ( z. B: Montags und Freitags 16.00
- 17.00
Happy Hour der Rechtsberatung incl. 1 Mixgetränk / € 30.- ).
Solche Sachen habe ich ja auch gar nicht gemeint.
Der Rest hat mit dem Thema nichts zu tun.
Hallo Mevius,
ich wollte Dir nicht zu nahe treten; es mußte einfach " Damf aus dem
Ventil ".
Übrigens: Die Entscheidung des BGH betraf die BRAGO ( Bundesrechts-anwaltsgebührenordnung ). Die BRAGO war die Vorläuferin des RVG.
Gute Woche wünsche ich
moosbuckelschen