Frau K. hat in einer psychosozialen Notlage nach Ehescheidung die Errichtung einer Betreuung in Sachen Wohnungssuche gewünscht und dieser im richterlichen Anhörungstermin zugestimmt. Leider ist die Ausführung ihrer Betreuung nicht zu ihrer Zufriedenheit erfolgt, da sie u. a. wegen einer als diffamierend empfundenen Pressekampagne unter Mitwirkung ihres Betreuers ohne eigene Zustimmung ihre Rechte auf Verschwiegenheit neben anderen empfindlichen Rechtsgütern als grob verletzt ansah. Dies ist zwar dem die Betreuung veranlassenden Amtsgericht Weilburg nicht vorzuwerfen, aber es ergibt sich die Frage, ob sich die ergriffenen Maßnahmen nicht insgesamt eher als schädlich denn nützlich für die Betroffene erwiesen haben und diese Maßnahmen somit insgesamt als diskriminierend angesehen werden müssen. Nachdem die Betroffene darauf die Aufhebung der Betreuung verlangte, wurde Ihrem Wunsch letztlich zwar entsprochen, aber das Gericht hielt es als erforderlich, sie zuvor erneut psychiatrisch zu begutachten. Dies lehnte Frau K. kategorisch ab. Sie konnte jedoch nicht verhindern, daß ohne ihr Wissen eine Fachärztin beauftragt wurde, die sie ohne gerichtliche Vorankündigung an einem Sonntag in der psychiatrischen Klinik W. aufsuchte. Dort wurde die Ärztin von Frau K. konsequent abgewiesen. Dennoch erstattete die gerichtlich beauftragte Nervenärztin aufgrund der offensichtlich unberechtigten Auskünfte einer Mitarbeiterin dieser Klinik ein Gutachten, das nach Auffassung von Frau K. einen weiteren gravierenden Verstoß gegen die Schweigepflicht darstellt. Die inhaltlichen Aussagen dieses Gutachtens wurden inzwischen aufgrund einer weiteren Beschwerde von Frau K. von der Klinikleitung als nicht abgegeben dementiert. Dies, obwohl die Aussagen der namentlich genannten Mitarbeiterin schwarz auf weiß vorliegen. Es wird jedoch nun von Frau K. als Gipfel des Diskriminierung betrachtet, daß sie die als empörend empfundenen Machenschaften aus eigener Tasche rechtswirksam als „Kosten der Begutachtung“ finanzieren soll. Es trifft nicht zu, daß Frau K. über den für sie zwingend erforderlichen Gutachtenauftrag rechtswirksam informiert wurde. Dem Beschuß des Amtsgerichts muß auch insofern widersprochen werden, als hier falsche Tatsachen erweckt werden. Es heißt in diesem Beschluß: „Die Betroffene wurde hiervon (von der Beauftragung der Gutachterin) informiert.“ Es erfolgte lediglich eine informelle mündliche Benachrichtigung durch eine Mitarbeiterin der Klinik, die offensichtlich den Anruf der Gutachterin an dem der „Begutachtung“ vorausgehenden Samstag erhalten hatte.
Hallo,
gern will ich versuchen, Ihnen zu antworten. Allerdings darf ich hier keine
„Rechtsauskunft b. Problemen mit gerichtl. Betreuer“ erteilen. Das ist nur in einer anwaltlichen Beratung erlaubt.
Ich kann Ihnen deshalb nur unverbindliche Informationen geben. Im Zweifel sollte man immer
eine Rechtsberatung bei einem Anwalt in Anspruch nehmen.
Zuerst meine Frage: Wie stehen Sie zur Betroffenen im Verhältnis ?
„Frau K. hat in einer psychosozialen Notlage nach Ehescheidung die Errichtung einer Betreuung in Sachen Wohnungssuche gewünscht“
Bei einer gerichtlich angeordneten Anordnung Betreuung müssen immer die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
(§ 1896 BGB)
"ist die Ausführung ihrer Betreuung nicht zu ihrer Zufriedenheit erfolgt, da sie u. a. wegen einer als diffamierend empfundenen Pressekampagne unter Mitwirkung ihres Betreuers ohne eigene Zustimmung ihre Rechte auf Verschwiegenheit neben anderen empfindlichen Rechtsgütern als grob verletzt ansah. "
Wenn die Betroffene mit Dingen innerhalb der Betreuung nicht zufrieden ist, kann sie sich jederzeit an das Gericht , aber auch z.B. die Betreuungsbehörde wenden.
Ein Betreuer darf ohne die Zustimmung der betreuten Person keine perönlichen Dinge öffentlich bekannt machen. Sollte dies dennoch geschehen sein, empfehle ich anwaltlichen Rat.
…"die ergriffenen Maßnahmen nicht insgesamt eher als schädlich denn nützlich für die Betroffene erwiesen haben "
Was sind das denn für Maßnahmen?
„Sie konnte jedoch nicht verhindern, daß ohne ihr Wissen eine Fachärztin beauftragt wurde“
Das Gericht darf einen Sachverständigen in der Betreuungssache beauftagen, hierzu ist es gesetzlich ermächtigt. Die Betreuung dient ja iusgesamt dem Wohl der Betroffenen.
freundliche Grüsse andre
Hallo Anaxo,
ich habe Ihre Frage nicht gefunden. Der geschilderte Sachverhalt scheint mir zu komplex, als dass er hier in ein paar Sätzen zu beantworten wäre.
Der gerichtlich eingesetzte Betreuer soll grundsätzlich für das Wohl des Betreuten sorgen und handeln.
Wenn dem nicht so ist, sollte mit Rücksprache des Betreuungsgerichtes eine Lösung gefunden werden.
Wenn Sie sich nicht gut vertreten fühlen, sollten Sie einen Rechtsanwalt/Fachrichtung Familienrecht aufsuchen und Ihr Recht einfordern.
Gegen Ihren Willen darf man Ihnen nichts tun, solange Sie nicht entmündigt sind…
Ich wünsche Ihnen für Ihren weiteren Lebensweg viel Erfolg und Gottes Segen.
Frau K. hat in einer psychosozialen Notlage nach Ehescheidung
die Errichtung einer Betreuung in Sachen Wohnungssuche
gewünscht und dieser im richterlichen Anhörungstermin
zugestimmt. Leider ist die Ausführung ihrer Betreuung nicht zu
ihrer Zufriedenheit erfolgt, da sie u. a. wegen einer als
diffamierend empfundenen Pressekampagne unter Mitwirkung ihres
Betreuers ohne eigene Zustimmung ihre Rechte auf
Verschwiegenheit neben anderen empfindlichen Rechtsgütern als
grob verletzt ansah. Dies ist zwar dem die Betreuung
veranlassenden Amtsgericht Weilburg nicht vorzuwerfen, aber es
ergibt sich die Frage, ob sich die ergriffenen Maßnahmen nicht
insgesamt eher als schädlich denn nützlich für die Betroffene
erwiesen haben und diese Maßnahmen somit insgesamt als
diskriminierend angesehen werden müssen. Nachdem die
Betroffene darauf die Aufhebung der Betreuung verlangte, wurde
Ihrem Wunsch letztlich zwar entsprochen, aber das Gericht
hielt es als erforderlich, sie zuvor erneut psychiatrisch zu
begutachten.