Rechtsbehelfbelehrung

Muß ein Bescheid von einem Baurechtsamt (negativer Bescheid) eine Rechtsbehelfsbelehrung haben? Wenn ja, wo steht das?
G. GöTZ

Muß ein Bescheid von einem Baurechtsamt (negativer Bescheid)
eine Rechtsbehelfsbelehrung haben? Wenn ja, wo steht das?
G. GöTZ

Hallo,

wenn jemand einen Antrag auf Genehmigung bei einem Amt - Bauamt - stellt, ist die Behörde verpflichtet, neben einem Bescheid 8 Verwaltungsakt ) auch eine Rechtsmittelbelehrung hierüber vorzunehmen.
Dieses steht u.a im Verwaltungsverfahrengestz ( VwVfG ) oder in den
landesrechtlichen Vorschriften hierzu. Ist eine Belehrung unterblieben,
ist der VA jedoch nicht rechtswidrig, sondern die Widerspruchsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe oder Zustellung ist dann nicht mehr bindend ( mehr Info´s stehen in einer Kommentierung zum VwVfG oder BBauG ). Gruß Jürgen

Dein Bescheid (der laut deinen Angaben ein Verwaltungsakt zu sein scheint siehe auch §35 VwVfG) muß eine Rechtsbehelfsbelehrung haben, andernfalls hast du eine Widerspruchsfrist von bis zu einem Jahr.
Siehe auch hier http://www.rechtspraxis.de/verwaltung/widerspruch.htm

Fehlt eine Rechtsbehelfsbelehrung, beträgt die Frist zur Einlegung von Rechtsmitteln (z. B. Widerspruch) ein Jahr (statt üblicherweise sonst einen Monat).

Viele Behörden verzichten inzwischen auf die Rechtsmittelbelehrung, weil sie den Bürger durch eine solche Belehrung überhaupt erst auf mögliche Rechtsmittel hinweisen. Durch den Verzicht erreichen sie, dass viele Bürger Rechtsmittel nicht ausschöpfen, weil sie sie nicht kennen. Dadurch verringert die Behörde ihren Verwaltungsaufwand. Die auf ein Jahr verlängerte Frist nimmt die Behörde dabei in Kauf, da die daraus resultierenden Nachteile für die Behörde verschwindend gering sind.

Liebe Grüsse

Holger von oben

http://www.geocities.com/bgb_hamburg/