Hallo Aprilfisch,
zwischenzeitlich hatte ich tatsächlich noch den Begriff „Rechtsbehelfsbelehrung“ auf Wiki nachgelesen und kam zu demselben Schluss… daher bezieht sich meine Frage nur mehr darauf, ob ein Hinweis zur Widerspruchsmöglichkeit angeführt werden muss, wie es beispielsweise bei einer Mietraumkündigung vorgeschrieben ist.
Den Verweis wollte ich nur für den Fall, dass das Thema bereits woanders von einem Volljuristen oder durch Rechtsprechung abschließend geklärt wurde. Ich fand einfach bis dato nichts zu diesem Thema.
Ich meine tatsächlich die Betriebskostenabrechnung (wobei außer dem Strom nichts verbrauchsabhängig abgerechnet wird, „(Teil-)Inklusivmietverhältnis“).
In § 556 habe ich zur Widerspruchsbelehrung nichts gefunden. Also ist keine vorgeschrieben? Durch eine fehlende Widerspruchsbelehrung würde der Zeitraum zum Einlegen eines Widerspruchs sich ersatzweise ohnehin nur von 12 Monaten auf 12 Monate „verlängern“, wäre daher effektlos?
Gut, dann bekomme ich die Abrechnung ohne Belehrung also gut auf einer DIN A4-Seite unter
Danke und viele Grüße