Rechtsbehelfsbelehrung in Nebenkostenabrechnung notwendig?

Hallo zusammen,

habe über Google leider keine hinreichenden Informationen gefunden. :frowning:

Ist es als Vermieter verpflichtend, in der Nebenkostenabrechnung (in diesem Fall für Strom) einen Passus zur Rechtsbehelfsbelehrung bzw. einen Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit und. -frist anzugeben? Falls hierzu jemand Bescheid weiß, bitte mit Verweis auf Primärquelle (BGB ?).

Vorab besten Dank!

Servus,

funktioniert hier deswegen nicht, weil man etwas, was nicht ist, auch nur damit belegen kann, dass es nirgendwo steht. Beweisführung ex negativo ist immer so eine Sache.

Wie auch immer: Wenn Du Dich ein wenig mit dem Begriff der Rechtsbehelfsbelehrung beschäftigst, wirst Du sehen, dass er immer nur im Zusammenhang mit Entscheidungen oder Verfügungen eines Gerichts oder einer Behörde vorkommt und nirgendwo im Zivilrecht, das Du hier ganz zutreffend angewendet siehst - Grundlage für die Abrechnerey ist § 556 BGB.

Falls Du doch keine Betriebskostenabrechnung gem. § 556 BGB meinst, sondern eine Abrechnung eines Stromversorgers über Lieferungen während eines zurückliegenden Zeitraums: Ja, auch hier geht es um Zivilrecht, und auch da gibt es nirgendwo eine Verpflichtung zu einer Rechtsbehelfsbelehrung.

Schöne Grüße

MM

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Hallo Aprilfisch,

zwischenzeitlich hatte ich tatsächlich noch den Begriff „Rechtsbehelfsbelehrung“ auf Wiki nachgelesen und kam zu demselben Schluss… daher bezieht sich meine Frage nur mehr darauf, ob ein Hinweis zur Widerspruchsmöglichkeit angeführt werden muss, wie es beispielsweise bei einer Mietraumkündigung vorgeschrieben ist.

Den Verweis wollte ich nur für den Fall, dass das Thema bereits woanders von einem Volljuristen oder durch Rechtsprechung abschließend geklärt wurde. Ich fand einfach bis dato nichts zu diesem Thema.

Ich meine tatsächlich die Betriebskostenabrechnung (wobei außer dem Strom nichts verbrauchsabhängig abgerechnet wird, „(Teil-)Inklusivmietverhältnis“).

In § 556 habe ich zur Widerspruchsbelehrung nichts gefunden. Also ist keine vorgeschrieben? Durch eine fehlende Widerspruchsbelehrung würde der Zeitraum zum Einlegen eines Widerspruchs sich ersatzweise ohnehin nur von 12 Monaten auf 12 Monate „verlängern“, wäre daher effektlos?

Gut, dann bekomme ich die Abrechnung ohne Belehrung also gut auf einer DIN A4-Seite unter :wink:

Danke und viele Grüße

Servus,

korrekt.

Die besondere Form der Mietraumkündigung steht in § 568 BGB - alles, was Wohnungsmiete betrifft, ist in den §§ 549 - 577 BGB zusammengefasst. Wenn es hier besondere Vorschriften zu Form und/oder Inhalt gibt, steht das in diesen Kapiteln des Bürgerlichen Gesetzbuchs - hier der Überblick:

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/index.html#BJNR001950896BJNE057902377

Schöne Grüße

MM

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