Rechtsbehelfsbelehrung

Hallo zusammen,

mir ist gestern in einem Steuerbescheid aufgefallen, dass in der Rechtsbehelfsbelehrung neuerdings drin steht, dass ein Einspruch auch elektronisch eingelegt werden kann (vorher stand nur drin „schriftlich oder zur Niederschrift“). Das Finanzamt ist in Bayern.

Weiß jemand ob das einen bestimmten Grund hat? Einspruch per E-Mail geht doch schon länger?

Danke und Gruß

Hallo,

ich weiß es nicht genau, aber bei uns kam letztens was zwecks der DE-Mail rum und das es jetzt wohl ein Gesetz gibt, dass die Behörden auch auf elektronischem Wege „erreichbar“ sein müssen.

Widerspruch bzw. Einspruch konnte man schon immer auf irgendeinem Weg einlegen, vorallem wenn es um die Fristwahrung ging; dem musste dann aber der „offizielle“ (schriftlich oder mündlich) folgen, damit das „Rechtswirkung“ entfalten konnte. Bei einer EMail weiß man nicht, woher die kommt und daher musste man das dann noch einmal bestätigen, dass man es wirklich ernst meint und das sich nicht ein Nachbar irgendeinen Scherz erlaubt hat.

Und ich vermute mal, dass FA Bayern spielt hier auch auf die DE-Mail Geschichte an.

LG
S_E

PS: Nach kurzem Googeln soll wohl im Juni das „Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung“ verabschiedet worden sein, nachzulesen z.B. hier.

Hallo.

Die Aufnahme des ausdrücklichen Hinweises auf die Möglichkeit, einen Einspruch auch auf elektronischem Wege einzulegen, nimmt einen Streit darüber vorweg, ob die Schriftform damit gewahrt ist.

Zudem gab es Meinungen, denen zu Folge, wenn der Einspruch akzeptiert wird, diese Möglichkeit aber nicht in der RB-Belehrung vermerkt ist, die RB-Belehrung unvollständig sei. Dies hätte eine Verlängerung der RB-Frist auf ein Jahr zur Folge.

Gruß, Heiko.

Zudem gab es Meinungen, denen zu Folge, wenn der Einspruch
akzeptiert wird, diese Möglichkeit aber nicht in der
RB-Belehrung vermerkt ist, die RB-Belehrung unvollständig sei.
Dies hätte eine Verlängerung der RB-Frist auf ein Jahr zur
Folge.

Stimmt, davon hab ich gehört. Aber diese Verfahren sind wohl noch beim BFH anhängig.

Dann handelt es sich wohl einfach um eine Klarstellung seitens der Finanzverwaltung.

Danke für Deine Antwort!

Die Aufnahme des ausdrücklichen Hinweises auf die Möglichkeit,
einen Einspruch auch auf elektronischem Wege einzulegen, nimmt
einen Streit darüber vorweg, ob die Schriftform damit gewahrt
ist.

Zudem gab es Meinungen, denen zu Folge, wenn der Einspruch
akzeptiert wird, diese Möglichkeit aber nicht in der
RB-Belehrung vermerkt ist, die RB-Belehrung unvollständig sei.
Dies hätte eine Verlängerung der RB-Frist auf ein Jahr zur
Folge.

Hallo,
Das BSG hat in einem umstrittenen Fall geurteilt, dass zur Zeit trotz fehlendem Hinweis die RB-Belehrung noch ausreichend ist.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtspr…

Gruß von TrixiMaus