Hallo liebe Forumsgemeinde,
muss auf einer Vorladung zum Erkennungsdienst aufgrund § 81 b StPO 1.Alt eine Rechtsbehelfsbelehrung stehen, z.B. dass man dagegen Widerspruch einlegen könnte?
Wenn so etwas nicht draufstehen muss, kann man dann trotzdem Widerspruch einlegen, oder hätte man andere Rechtsmittel?
Wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung erfolgen müsste, wie sind dann die Fristen, einmal wenn diese draufsteht, und zum anderen, wenn sie fehlt?
Danke für Antworten.
Grüße,
Birgit
Hallo,
Danke für die Antwort!
Meine Hauptfrage war, ob auf einer Vorladung daraufhingewiesen werden muss (z.B. durch eine Rechtsbehelfsbelehrung), ob es Rechtsmittel gibt und welche. Das konnte ich den beiden Links nicht entnehmen.
In dem Link zum 123recht-Forum wird zwar gesagt, dass man bei einer Vorladung von der Polizei einen richterlichen Beschluss verlangen kann, wie sieht es denn aber bei einer Verfügung durch die StA aus?
§ 36 PolG dürfte in diesem Beispielfall auch nicht von Bedeutung sein, da die Identität durch Perso feststeht und nichts die Annahme rechtfertigt, dass wieder Straftaten begangen werden.
Vllt hast du oder jemand anderes noch eine Idee?
Viele Grüße,
Birgit
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