Rechtsbeistand im Strafverfahren

Hallo, liebe Experten!

Gleich zu Beginn die Frage:
Angenommen, ein Angeklagter möchte im Strafverfahren geltend machen, dass ihm ein Pflichtverteidiger zur Seite hätte gestellt werden müssen, wie würde er das geltend machen müssen?

Ich habe nur überlegt, wie es wohl wäre, wenn ein Amerikaner mit leidlichen Deutschkenntnissen wegen Körperverletzung angeklagt würde, und er am Vorabend der Verhandlung zum Beispiel eine Jura-Studentin um Hilfe bittet.
Weiterhin angenommen, die Jura-Studentin findet in einem seriösen Lehrbuch (Kommentare hätte sie auf die Schnelle nicht zur Hand) die Aussage, dass es dem Angeklagten an der Fähigkeit, sich selbst zu verteidigen, mangelt, wenn dem Nebenkläger ein Verteidiger beigeordnet würde nach § 397 a StPO. Ohne weitere Begründung oder Belege.
Weiterhin angenommen, dem Nebenkläger in dem fiktiven Verfahren wäre tatsächlich ein Verteidiger beigeordnet worden (auch wenn § 223 StGB gar nicht in den dortigen Katalogen aufgeführt ist).

Könnte man jetzt noch irgendetwas anderes tun, als im morgigen Verfahren auf diese Lehrbuchmeinung hinzuweisen?
Es wäre ja sicher ziemlich dilettantisch, da mit einem Lehrbuch zur Verhandlung aufzukreuzen. Und der Antrag des Angeklagten auf einen Pflichtverteidiger wäre ja auch schon abgelehnt worden.

Wie könnte man jetzt noch einen Verteidiger organisieren? Der Angeklagte hätte wohl Prozesskostenhilfe beantragt, aber er wäre mit den „Papieren“ nicht zurecht gekommen, so dass er keine bekommen hätte.

Wäre es wohl auch möglich, einfach einen Verteidiger zu beauftragen und den Prozesskostenantrag dann nachzureichen o.ä.?
Würde ein Anwalt sich darauf einlassen? Es ist ja ganz schön kurzfristig. Aber so ganz ohne Anwalt würde der junge Mann sicher nicht zurecht kommen vor Gericht. Und die Jura-Studentin ist ja auch keine echte Hilfe.

Über jeden Vorschlag wäre ich wirklich dankbar.

Viele Grüße,

larymin

Hallo,

Angenommen, ein Angeklagter möchte im Strafverfahren geltend
machen, dass ihm ein Pflichtverteidiger zur Seite hätte
gestellt werden müssen, wie würde er das geltend machen
müssen?

***Er kann jederzeit einen Anwalt selber beauftragen, wenn allerdings die finanziellen Mittel nicht bestehen, kann er bei Gericht einen Antrag auf einen Pflichtverteidiger stellen; dies wird aber i.d.R. nur genehmigt, wenn ihm eine „erhebliche“ Freiheitsstrafe droht und er sich selber vor Gericht nicht selber vertreten könnte.

Ich habe nur überlegt, wie es wohl wäre, wenn ein Amerikaner
mit leidlichen Deutschkenntnissen wegen Körperverletzung
angeklagt würde,

***Wird ihm vom Gericht ein Dolmetscher gestellt;

u

Wie könnte man jetzt noch einen Verteidiger organisieren? Der
Angeklagte hätte wohl Prozesskostenhilfe beantragt, aber er
wäre mit den „Papieren“ nicht zurecht gekommen, so dass er
keine bekommen hätte.

***Das ist nicht das Problem der Justiz, wenn man mit „Papieren“ nicht zurecht kommt; da sind ein paar wenige Fragen zu beantworten,…-(

Wäre es wohl auch möglich, einfach einen Verteidiger zu
beauftragen und den Prozesskostenantrag dann nachzureichen

***Man sollte den Verteidiger vorab informieren, dass derzeit keine finanziellen Mittel vorhanden sind, sonst macht man sich des Betruges bzw. des versuchten Betruges strafbar (§ 263 StGB)

o.ä.?
Würde ein Anwalt sich darauf einlassen?

***Das wissen wir nicht,…

Es ist ja ganz schön

kurzfristig. Aber so ganz ohne Anwalt würde der junge Mann
sicher nicht zurecht kommen vor Gericht.

***Warum nicht? Als Angeklagter kann er sich zur Sache äußern oder einfach „NEIN“ sagen, die Beweisführung obliegt dem Gericht.

Und die

Jura-Studentin ist ja auch keine echte Hilfe.

***Kommt auf die Anzahl der Semester an; man sollte aber nicht den Fehler begehen, ohne weitere Kenntnisse Dritten Fähigkeiten zuzusprechen oder abzusprechen. Das sollte die Jura-Studentin entscheiden.

si

Hallo,

***Er kann jederzeit einen Anwalt selber beauftragen, wenn
allerdings die finanziellen Mittel nicht bestehen, kann er bei
Gericht einen Antrag auf einen Pflichtverteidiger stellen;
dies wird aber i.d.R. nur genehmigt, wenn ihm eine
„erhebliche“ Freiheitsstrafe droht und er sich selber vor
Gericht nicht selber vertreten könnte.

Ja, aber der Richter hatte den Beschluss schon geschickt. Es war - seiner Meinung nach - kein Fall der notwendigen Verteidigung.
Das sah mein Lehrbuch (aber eben nur dieses) jedoch anders, da ja der Nebenkläger einen Rechtsbeistand beigeordnet bekommen hatte.

***Wird ihm vom Gericht ein Dolmetscher gestellt;

Ja, auch diesen Beschluss hatte der Richter schon geschickt. Aber der Angeklagte hätte rechtzeitig bescheid sagen müssen, dass er den Dolmetscher vor Gericht auch braucht. Das hatte er nicht verstanden. Und dementsprechend war keiner da.

***Das ist nicht das Problem der Justiz, wenn man mit
„Papieren“ nicht zurecht kommt; da sind ein paar wenige Fragen
zu beantworten,…-(

Doch, das ist schon das Problem der Justiz, denn jeder Angeklagte hat ein Recht auf ein faires Verfahren. Das sah der Richter im Prinzip auch so, jedenfalls was den (fehlenden) Dolmetscher anbelangte.

***Man sollte den Verteidiger vorab informieren, dass derzeit
keine finanziellen Mittel vorhanden sind, sonst macht man sich
des Betruges bzw. des versuchten Betruges strafbar (§ 263
StGB)

Ja, das hab ich auch nicht so recht verstanden. In meinem Lehrbuch stand, dass der Angeklagte Anspruch auf Leistungen nach dem BeratungskostenG habe, sofern ihm die finanziellen Mittel für einen Verteidiger fehlen. Aber der Richter sagte nach der Verhandlung, Prozesskostenhilfe gäbe es im Strafverfahren nicht. Wer hat denn da nun recht, oder ist „Beratung“ etwas anderes als Hilfe im Prozess?

Es ist ja ganz schön

kurzfristig. Aber so ganz ohne Anwalt würde der junge Mann
sicher nicht zurecht kommen vor Gericht.

***Warum nicht? Als Angeklagter kann er sich zur Sache äußern
oder einfach „NEIN“ sagen, die Beweisführung obliegt dem
Gericht.

Weil nicht die Tat strittig war sondern der Tathergang. Der Angeklagte behauptete, es wäre Notwehr gewesen, der Staatsanwalt sah das aufgrund der Aussage des Verletzten anders. Ich weiß selbst nicht, was in einem solchen Fall - der ja sicher recht alltäglich ist vor Strafgerichten - sinnvoll ist, um die eigene Behauptung auch belegen zu können. Ärztliche Atteste oder dergleichen wären sicher gut. Zeugenaussagen gab es, aber ohne Anwalt gibt es kein Recht auf Akteneinsicht. Nicht mal der Beschuldigte darf die Akte sehen. (Geschweige, dass der Amerikaner davon gewusst und es beantragt hätte, selbst wenn es so wäre.)
Es war also unklar, was die Zeugen sagen. Und wie man in solchen Fällen prozesstaktisch vorgeht, weiß am ehesten noch ein Anwalt. Der Angeklagte wusste es jedenfalls nicht. Und die Jura-Studentin eben auch nicht.

Und die

Jura-Studentin ist ja auch keine echte Hilfe.

***Kommt auf die Anzahl der Semester an; man sollte aber nicht
den Fehler begehen, ohne weitere Kenntnisse Dritten
Fähigkeiten zuzusprechen oder abzusprechen. Das sollte die
Jura-Studentin entscheiden

Je nun… Auch der Examenskurs im Strafprozessrecht hat hier nicht geholfen. Solche Dinge habe ich jedenfalls dort nicht gelernt. Das ist wohl eher Stoff für’s Ref. Wenn es nicht einfach Erfahrungswerte sind, die man selbst vor Gericht sammeln muss.
Aber tatsächlich war ich eine Hilfe, denn der Richter hat mir noch im Nachhinein erklärt, dass der Beschluss über die Pflichtverteidigung vor dem Antrag auf Nebenklage erging, so dass jetzt die Pflichtverteidigung nochmal überprüft wird. Ein Glück hat also der Angeklagte im Prozess darauf hin gewiesen.
(Der Prozess wurde übrigens sowieso vertagt, weil der Dolmetscher fehlte. Aber immerhin…)

Trotzdem vielen Dank für deine Antwort.

Viele Grüße,

larymin