Hallo,
***Er kann jederzeit einen Anwalt selber beauftragen, wenn
allerdings die finanziellen Mittel nicht bestehen, kann er bei
Gericht einen Antrag auf einen Pflichtverteidiger stellen;
dies wird aber i.d.R. nur genehmigt, wenn ihm eine
„erhebliche“ Freiheitsstrafe droht und er sich selber vor
Gericht nicht selber vertreten könnte.
Ja, aber der Richter hatte den Beschluss schon geschickt. Es war - seiner Meinung nach - kein Fall der notwendigen Verteidigung.
Das sah mein Lehrbuch (aber eben nur dieses) jedoch anders, da ja der Nebenkläger einen Rechtsbeistand beigeordnet bekommen hatte.
***Wird ihm vom Gericht ein Dolmetscher gestellt;
Ja, auch diesen Beschluss hatte der Richter schon geschickt. Aber der Angeklagte hätte rechtzeitig bescheid sagen müssen, dass er den Dolmetscher vor Gericht auch braucht. Das hatte er nicht verstanden. Und dementsprechend war keiner da.
***Das ist nicht das Problem der Justiz, wenn man mit
„Papieren“ nicht zurecht kommt; da sind ein paar wenige Fragen
zu beantworten,…-(
Doch, das ist schon das Problem der Justiz, denn jeder Angeklagte hat ein Recht auf ein faires Verfahren. Das sah der Richter im Prinzip auch so, jedenfalls was den (fehlenden) Dolmetscher anbelangte.
***Man sollte den Verteidiger vorab informieren, dass derzeit
keine finanziellen Mittel vorhanden sind, sonst macht man sich
des Betruges bzw. des versuchten Betruges strafbar (§ 263
StGB)
Ja, das hab ich auch nicht so recht verstanden. In meinem Lehrbuch stand, dass der Angeklagte Anspruch auf Leistungen nach dem BeratungskostenG habe, sofern ihm die finanziellen Mittel für einen Verteidiger fehlen. Aber der Richter sagte nach der Verhandlung, Prozesskostenhilfe gäbe es im Strafverfahren nicht. Wer hat denn da nun recht, oder ist „Beratung“ etwas anderes als Hilfe im Prozess?
Es ist ja ganz schön
kurzfristig. Aber so ganz ohne Anwalt würde der junge Mann
sicher nicht zurecht kommen vor Gericht.
***Warum nicht? Als Angeklagter kann er sich zur Sache äußern
oder einfach „NEIN“ sagen, die Beweisführung obliegt dem
Gericht.
Weil nicht die Tat strittig war sondern der Tathergang. Der Angeklagte behauptete, es wäre Notwehr gewesen, der Staatsanwalt sah das aufgrund der Aussage des Verletzten anders. Ich weiß selbst nicht, was in einem solchen Fall - der ja sicher recht alltäglich ist vor Strafgerichten - sinnvoll ist, um die eigene Behauptung auch belegen zu können. Ärztliche Atteste oder dergleichen wären sicher gut. Zeugenaussagen gab es, aber ohne Anwalt gibt es kein Recht auf Akteneinsicht. Nicht mal der Beschuldigte darf die Akte sehen. (Geschweige, dass der Amerikaner davon gewusst und es beantragt hätte, selbst wenn es so wäre.)
Es war also unklar, was die Zeugen sagen. Und wie man in solchen Fällen prozesstaktisch vorgeht, weiß am ehesten noch ein Anwalt. Der Angeklagte wusste es jedenfalls nicht. Und die Jura-Studentin eben auch nicht.
Und die
Jura-Studentin ist ja auch keine echte Hilfe.
***Kommt auf die Anzahl der Semester an; man sollte aber nicht
den Fehler begehen, ohne weitere Kenntnisse Dritten
Fähigkeiten zuzusprechen oder abzusprechen. Das sollte die
Jura-Studentin entscheiden
Je nun… Auch der Examenskurs im Strafprozessrecht hat hier nicht geholfen. Solche Dinge habe ich jedenfalls dort nicht gelernt. Das ist wohl eher Stoff für’s Ref. Wenn es nicht einfach Erfahrungswerte sind, die man selbst vor Gericht sammeln muss.
Aber tatsächlich war ich eine Hilfe, denn der Richter hat mir noch im Nachhinein erklärt, dass der Beschluss über die Pflichtverteidigung vor dem Antrag auf Nebenklage erging, so dass jetzt die Pflichtverteidigung nochmal überprüft wird. Ein Glück hat also der Angeklagte im Prozess darauf hin gewiesen.
(Der Prozess wurde übrigens sowieso vertagt, weil der Dolmetscher fehlte. Aber immerhin…)
Trotzdem vielen Dank für deine Antwort.
Viele Grüße,
larymin