Rechtsberatung unter Angehörigen o. ä

In § 1 RBerG heißt es:
„Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken
abgetretener Forderungen, darf geschäftsmäßig – ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit – nur von Personen betrieben werden,
denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist.“

Mich würde mal interessieren, ob im Kommentar näher erläutert wird, was insbesondere unter „Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten“ juristisch verstanden wird.

Wie sieht es aus, wenn ich als Privatperson einen nahen Angehörigen gerichtlich (Amtsgericht) und außergerichtlich vertrete?
Dieselbe Frage, ob das auch bei z. B. Freunden/Bekannten zulässig ist, sofern es nicht regelmäßig und gegen Entgelt geschieht.

Mathias

Hallo Mathias,

hier kommt es wohl auch auf das Fachgebiet an. Im Familienrecht darf man, wenn man nicht anwaltlich vertreten ist, eine Person als Beistand mit zum Gericht nehmen.
Diese Person ist dann berechtigt, auch Anträge zu stellen, Vergleiche zu genehmigen usw.
Der Beistand muss nicht verwandt sein, sondern volljährig und darf für seine Tätigkeit kein Geld verlangen und auch nicht das „Beistandsein“ häufig oder fast beruflich (z. B. in einem Väterverein) tätig sein.

Gruß
Ingrid

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hier kommt es wohl auch auf das Fachgebiet an. Im
Familienrecht darf man, wenn man nicht anwaltlich vertreten
ist, eine Person als Beistand mit zum Gericht nehmen.

Wie sieht es bspw. in Zivilsachen aus? Da habe ich in der ZPO den Paragraphen vom „Prozessagenten“ entdeckt. Aber der würde ja wohl nicht zutreffen, weil es keine Tätigkeit gegen Entgelt wäre und zudem nicht regelmäßig.

Mathias

Hallo Mathias,

das kann ich Dir leider nicht beantworten. Ich habe im Normalfall nur mit dem Familienrecht zu tun und war auch schon bei Familienrechtsverfahren als Beistand beim Gericht.

Gruß
Ingrid

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Hallo!

Wie sieht es bspw. in Zivilsachen aus? Da habe ich in der ZPO
den Paragraphen vom „Prozessagenten“ entdeckt.

Das mit dem Prozessagenten steht doch so ausdrücklich gar nicht im Gesetz…ganz nebenbei habe ich heute dieses Wort zum ersten mal in meinem Leben gehört und, man höre und Staune, seit 1981 werden diese Rechtsbeistände nicht mehr neu zugelassen, so dass davon auszugehen ist, dass ich noch nie davon gehört habe, weil die Gattung des Prozessagenten mittlerweile ausgestorben ist.

Es gilt folgendes nach § 79 ZPO:
Insoweit eine Vertetung durch Anwälte nicht geboten ist, können die Parteien den Rechtsstreit selbst oder durch jede prozeßfähige Person als Bevollmächtigten führen.

Du kannst jeden Hinz und Kunz da hinsetzen, wenn Du magst.

Ein anderer Punkt ist aber § 157 ZPO. Hinz und auch Kunz können nämlich ausgeschlossen werden, wenn sie geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgen. Das dürfen nämlich nur Anwälte. Womit wir bei Deiner Ausgangsfrage wären.
Geschäftsmäßig handelt, wer selbständig, nicht notwendigerweise gegen Entgelt wiederholt oder mit der Absicht der Wiederholung fremde (d.h. im wirtschaftlichen Interesse eines anderen liegende) Rechtsangelegenheiten besorgt.
Das mit der Absicht der Wiederholung ist so eine Sache. Die kann nämlich schon beim ersten mal vorliegen.
Wo da die Grenze zu ziehen ist kann man sicherlich besser in einem Kommentar zum RBG herausfinden, den ich nicht habe. Ich hoffe aber, zumindest einen kleinen Überblick über Sach- und Streitstand :wink: gegeben haben zu können.

Gruß,

Florian.

Ich hoffe aber, zumindest einen kleinen Überblick über Sach- und
Streitstand :wink: gegeben haben zu können.

Gruß,

Florian.

Ja, das hilft mir doch schon mal weiter. Danke! :smile: