hallo wissende,
man stelle sich vor, man begibt sich zu einen anwalt, um sich einfach einmal in einer sache beraten zu lassen.
schlussendlich sagt der anwalt, am besten sie machen das selbst, wenns probleme gibt, dann können sie sich ja wieder mal melden.
es wurde ein anderer anwalt genomen, der sich richtig ins zeug gelegt hat.
nun kommt die rechnung des 1. anwalts mit einem posten nach rvg 2002 pauschale für post und telekommunikation.
mit welchem recht darf ein anwalt diese pauschale berechnen, obwohl er noch in irgend einer weise tätig geworden war.
vielen dank hauptmannfuchs
hallo.
man stelle sich vor, man begibt sich zu einen anwalt, um sich
einfach einmal in einer sache beraten zu lassen.
wurde man denn beraten? oder hat der anwalt sich die geschichte einfach nur angehört und dann direkt gesagt
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am besten sie machen das
selbst, wenns probleme gibt, dann können sie sich ja wieder
mal melden.
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nun kommt die rechnung des 1. anwalts mit einem posten nach
rvg 2002 pauschale für post und telekommunikation.
mit welchem recht darf ein anwalt diese pauschale berechnen,
obwohl er noch in irgend einer weise tätig geworden war.
die frage ist, ob es eine rechtsberatung gab oder nicht. eine „tätigkeit“ könnte z.b. schon sein, wenn er gesagt hat „schreiben sie einen brief, in dem sie sich auf §xyz BGB beziehen und die rückzahlung des betrages fordern. am besten sie machen das selbst…“
gruß
michael
Hallo!
mit welchem recht darf ein anwalt diese pauschale berechnen,
obwohl er noch in irgend einer weise tätig geworden war.
Mit keinem Recht. Die Pauschale fällt nur an, wenn wirklich ein Brief geschrieben oder ein Anruf getätigt worden ist, also zB natürlich auch, wenn der Anwalt den Inhalt des Beratungsgespräches noch einmal schriftlich zusammenfasst und versendet. Wahrscheinlich lässt die Rechtsprechung mittlerweile auch Mails gelten. Aber ohne Post und ohne Telekommunikation gibt es die Pauschale Nr. 7002 VV RVG nicht.