Rechtsberatungsgesetz >< EU

Hallo,

Hab bei wikipedia folgendes gefunden:
Eine Abschottung des deutschen Markts vor ausländischen Anbietern aus dem Bereich der EU, die im Ausland erlaubnisfrei Rechtsrat erteilen dürfen, wird von Kritikern unter dem Gesichtspunkt der Freiheit, Dienstleistungen europaweit anbieten zu dürfen, als Verstoß gegen EU-Recht angesehen. http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsberatungsgesetz

Könnte man somit, falls ein Laie eine „Rechtsberatung“ erteilt und es zu einer Anzeige wegen Verstoßes gegen das RBerG bzw der Abmahnung eines Forenbetreibers kommt, der Rechtsberatung zuläßt, nicht dementsprechend gegenargumentieren und, finanzielle Mittel vorausgesetzt, es auf Verfahren bis hin zum EUGH ankommen lassen?

Gruß
Sticky

Hallo!

Hab bei wikipedia folgendes gefunden:
Eine Abschottung des deutschen Markts vor
ausländischen Anbietern aus dem Bereich der EU, die im Ausland
erlaubnisfrei Rechtsrat erteilen dürfen, wird von Kritikern
unter dem Gesichtspunkt der Freiheit, Dienstleistungen
europaweit anbieten zu dürfen, als Verstoß gegen EU-Recht
angesehen.
http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsberatungsgesetz

Das ist sicherlich problematisch, solange die Rechtsberatung gegen Entgelt erfolgt, wobei man bedenken muss, was eine Dienstleistung ist. Eine Dienstleistung iSd des EGV ist immer vorübergehend, d.h. man kann daraus nicht schließen, dass ausländische nichtanwaltliche Unternehmen, die Rechtsberatung anbieten, in Deutschland eine Zweigniederlassung gründen dürften.

Unentgeltliche Beratung unterliegt dazu im Gegensatz grundsätzlich nicht der Dienstleistungsfreiheit.

Genaueres kann ich jetzt auswendig auch nicht dazu sagen, weil ich jetzt nicht so ganz den Judikaturüberblick habe und außerdem der EuGH dazu neigt, das Gemeinschaftsrecht sehr abgehoben vom Wortlaut zu interpretieren, was bis zu contra legem Interpretationen geht.

Könnte man somit, falls ein Laie eine „Rechtsberatung“ erteilt
und es zu einer Anzeige wegen Verstoßes gegen das RBerG bzw
der Abmahnung eines Forenbetreibers kommt, der Rechtsberatung
zuläßt, nicht dementsprechend gegenargumentieren und,
finanzielle Mittel vorausgesetzt, es auf Verfahren bis hin zum
EUGH ankommen lassen?

Sicherlich, allerdings muss ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegen. Bei einem reinen Inlandssachverhalt kommt es nicht zur Anwendung der europäischen Freizügigkeiten.

Gruß
Tom