Hallo,
angenommen eine Prozeßpartei lässt sich in einem Verfahren, in dem kein Anwaltszwang bessteht, durch einen bevollmächtigten Bekannten vertreten. Dieser hat bereits vorprozessual „rechtliche Tipps“ - allerdings nicht besonders gute - gegeben. Der Bekannte nimmt als Bevollmächtigter eine Prozeßhandlung vor.
Kann diese Prozeßhandlung wegen eines Verstoßes gegen § 1 Rechtsberatungsgesetz unwirksam sein ? Besteht also Fehleridentität zwischen dem unwirksamen Auftragsverhältnis und der Prozeßhandlung, oder ist letztere gleichwohl wirksam ?
Mfg A.
Hallo,
meiner Ansicht nach ist die Prozeßhandlung wirksam: der Bekannte war offensichtlich Bevollmächtigter im Sinne des § 79 ZPO (http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__79.html). Da die vom Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen für die Partei in gleicher Art verpflichtend sind, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären, hat der Vertretene sie für oder gegen sich wirken zu lassen. Dabei steht das Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich (vgl. § 85 ZPO - http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__85.html). Die Handlung des Bekannten ist daher prozessual wirksam. Ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz ist aus der Frage nicht ersichtlich (schon wegen Geschäftsmäßigkeit - vgl. http://www.gesetze-im-internet.de/rberg/art_1__1.html); aber selbst wenn es so wäre, sieht die ZPO für diesen Fall keine Unwirksamkeit der Prozeßhandlung vor. Ist so auch logisch: man kann nicht eine Rechtswidrigkeit begehen, indem man sich eines nicht berechtigten Vetreters bedient, und dann aus dieser Tatsache auch noch prozessualen Nutzen ziehen, der sich ja immerhin zu Lasten der Gegenpartei (die sich womöglich prozessual korrekt verhalten hat) auswirken kann.
Grüße, Peter
Hallo,
das war sehr schön, ich habe mir auch sowas gedacht, weil ansonsten ja auch die Unterscheidung zwischen Anwaltszwang vor dem Landgericht und Nicht-Anwaltszwang vor dem AG keinen Sinn machen würde.
Allerdings setzt ein Verstoß gegen § 1 Rechtsberatungsgesetz keine Geschäftsmäßigkeit voraus, das gilt nur für die etwaige Ordnungswidrigkeit (§ 81 Rechtsberatungsgesetz- Nummer ohne Gewähr?).
Liebe Grüße
A.
Allerdings setzt ein Verstoß gegen § 1 Rechtsberatungsgesetz
keine Geschäftsmäßigkeit voraus, das gilt nur für die etwaige
Ordnungswidrigkeit (§ 81 Rechtsberatungsgesetz- Nummer ohne
Gewähr?).
Hallo,
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Rechtsberatungsgesetz lautet (im Wesentlichen): „Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten (…) darf GESCHÄFTSMÄSSIG (…) nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist.“ - http://www.gesetze-im-internet.de/rberg/art_1__1.html
Entsprechend § 8 Abs. 1 Z. 1 Rechtsberatungsgesetz: „Ordnungswidrig handelt, wer fremde Rechtsangelegenheiten GESCHÄFTSMÄSSIG besorgt, ohne die nach diesem Artikel erforderliche Erlaubnis zu besitzen (…)“. - http://www.gesetze-im-internet.de/rberg/art_1__8.html
Grüße, Peter