Rechtsberatungskosten

Hallo,

Jemand geht zu einem Anwalt für eine Rechtsberatung. Wie bemisst der Anwalt sein Honorar? Gibt es da gesetzliche Vorschriften? Und wie kann der Anwalt beweisen, dass er Beratung durchgeführt hat (könnt ja sein, der Beratene will nicht zahlen)?

Gruß

Marco

Jemand geht zu einem Anwalt für eine Rechtsberatung. Wie
bemisst der Anwalt sein Honorar? Gibt es da gesetzliche
Vorschriften?

http://www.gesetze-im-internet.de/rvg/index.html

Und wie kann der Anwalt beweisen, dass er

Beratung durchgeführt hat (könnt ja sein, der Beratene will
nicht zahlen)?

Indem der Mandant (im günstigsten Fall) eine Vollmacht unterzeichnet mit welchen dem RA der Auftrag erteilt wird in der Sache tätig zu werden.

Jemand geht zu einem Anwalt für eine Rechtsberatung. Wie
bemisst der Anwalt sein Honorar? Gibt es da gesetzliche
Vorschriften?

http://www.gesetze-im-internet.de/rvg/index.html

Dort steht (§34), wenn es keine Vergütungsvereinbarung gibt, gibt es Vergütung nach bürgerlichem Recht. Wo genau steht im bürgerl. Recht was dazu?

Und wie kann der Anwalt beweisen, dass er

Beratung durchgeführt hat (könnt ja sein, der Beratene will
nicht zahlen)?

Indem der Mandant (im günstigsten Fall) eine Vollmacht
unterzeichnet mit welchen dem RA der Auftrag erteilt wird in
der Sache tätig zu werden.

Und was hat der Anwalt in der Hand, wenn es nichts Schriftliches gibt?

Gruß

Marco

Dort steht (§34), wenn es keine Vergütungsvereinbarung gibt,
gibt es Vergütung nach bürgerlichem Recht. Wo genau steht im
bürgerl. Recht was dazu?

Die Vergütungsvereinbahrung ist nicht die Regel. Regelmäßig wird entsprechend der Anlage 1 und 2 zum RVG abgerechnet. Es kommt da auf verschiedene Kriterien an. Gegenstandswert, Art des Verfahrens, welche Instanz, Umfang/Schwierigkeit der Sache, Bedeutung für den Auftraggeber etc.) Steht aber (meist) alles im RVG.

Und was hat der Anwalt in der Hand, wenn es nichts
Schriftliches gibt?

Nirgens steht, dass etwas schriftlich vereinbahrt werden muss (auch wenn es natürlich besser wäre). (Verträge formfrei, außer das Gesetz sagt ein anderes.) Soweit der Mandant nicht zahlt wird der RA ggf. im Mahnverfahren versuchen die Forderung beizutreiben. Wenn der Mandant widerspricht, geht die Sache dann (vielleicht) vor Gericht und man wird hier versuchen den Beweis zu führen (Zeugenaussagen, ggf. Aktenvermerke etc. Fraglich ist natürlich ob der RA diesen Weg geht wenn es sich nur um eine einfache Beratung handelte und der Aufwand größer ist als die Vergütung uf diesem Weg beizutreiben.

ml.

Hallo!

Dort steht (§34), wenn es keine Vergütungsvereinbarung gibt,
gibt es Vergütung nach bürgerlichem Recht. Wo genau steht im
bürgerl. Recht was dazu?

http://dejure.org/gesetze/BGB/612.html

Es gilt dann die übliche Vergütung als vereinbart. Gilt aber nur dann, wenn kein Verbraucher beteiligt ist, sonst ist die Beratungsgebühr bei 190 € gedeckelt, § 34 Abs. 1 Satz 3 RVG.

Gruß,

Florian.