Hallo zusammen,
angenommen jemand hat 2008 seine Berufsrechtschutzversicherung in Anspruch genommen um etwas vor dem Arbeitsgericht zu verhandeln.
Es kommt zum Vergleich, die RS zahlt die eigenen Prozeßkosten.
Die Rechtschutzversicherung wird einige Zeit nach dem Prozeß gekündigt.
Da der Prozeßgegner nicht alle Bedingungen des Vergleiches erfüllt und der bisherige eigene Anwalt sich nicht mehr kümmert, beauftragt man einen neuen Anwalt mit der Einforderung der Ansprüche aus dem Vergleich (Jahr 2010).
Diese werden dann auch erfüllt.
Muss die RS die neuen Anwaltskosten noch übernehmen?
Immerhin sind dies Folgekosten aus dem Vergleich, der nicht erfüllt wurde.
Oder tritt soetwas wie eine Verjährung ein bzw. handelt es sich um einen neuen Sachverhalt?
Gruß
Bori