Hallo,
folgendes Anliegen:
Man wechselt von Anwalt A zu Anwalt B und erklärt sich der Versicherung gegenüber bereit, natürlich für den Anwaltswechsel privat aufzukommen - bis zur Gebühr von Anwalt A.
Es stellt sich heraus, das Anwalt B betrügt, man wechselt zu Anwalt C. Anwalt B will aber Geld haben, trotz Betrug. #nwalt C prüft die Forderung von Anwalt B. Forderung 236 Euro. Die Prüfung ergibt, die Forderung ist viel zu hoch. Vorschlag: Entweder garnichts zahlen und sich mit Anwalt B anlegen oder einen Vergleich eingehen, nur 100 Euro zahlen - immerhin habe dieser beraten. Ein Betrug selbst ist schwer nachzuweisen.
Anwalt B lässt sich auf den Vergleich ein und nimmt die 100 Euro.
Anwalt C will für seine Honorarprüfung nun aber auch Geld haben und reicht seine Rechnung bei der Versicherung sein, 75 Euro.
Die Versicherung erklärt, der Streitwert lag bei 236 Euro, bezahlt wurden davon 100 Euro, also wurde die Forderung der Gegenseite zu 60 % abgewehrt, so das die Versicherung nur 40 % von den 75 Euro bezahlt, sprich 33 Euro, den Rest hat der Versicherungsnehmer zu übernehmen, 42 Euro. Die Versicherung erklärt weiter: Der Rechtschutzversicherer hat im Rahmen des § 5 Abs. 3b)ARB 2002 Kosten nicht zu tragen, soweit diese nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten zum erzielten Ergebnis entsprechen.
Dabei haben wir uns sowohl bei formaler als auch wirtschaftlicher Betrachtungsweise daran zu orientieren, was im Ergebnis erreicht wurde und was von Anfang an gefordert wurde. An dieser Betrachtungsweise haben wir uns unabhängig von der Frage, ob ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch gegen die Gegenseite besteht, zu halten. (vergl. Harbauer, 6 Auflage, Rn 20 zu § 5 Abs 3 b) ARB 94 (LG Bochum, Urteil vom 05.09.2000 - 9 S 121/00)
Anwalt C ist mit dieser Begründung nicht einverstanden und verweist die Versicherung auf § 98 ZPO, was eine gesetzliche Vorschrift des § 5 III b ARB sein dürfte. Die Erklärung der Versicherung würde bedeuten, das der Versicherungsnehmer die restlichen Gebühren von den Gegner einklagen müsste, wie aber solle das gehen, wenn dieser ohne Anerkennung einer Rechtspflicht sich verglichen hat. Es würde weiterhin bedeuten, das jeden VN klagen müsste, da er ansonsten bei einem Vergleich quotientenziell auf die Gebühren des Anwaltes hängen bleiben würde. Von Wirtschaftlichkeit könne also keine Rede sein. Die Argumentation würde darauf hinauslaufen, da zukünftig in jedem außergerichtlich Vergleichsfall der ein Teil der Kosten am VN hängen bleibt, weil das Wesen des Vergleiches immer ein gegenseitiges Nachgeben beinhalte, d. h. der VN unterliegt immer mit einem Teilanspruch und müsste daher immer einen Quotenabzug in Kauf nehmen.
Jeder Anwalt müsste also zukünftig seinen Mandanten vom Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs abraten.
Weiterhin erklärt der Anwalt: Aus dem Versicherungsvertrag wäre die Versicherung verpflichtet, den VN von den Gebühren eines Anwaltes freizustellen.
Die Versicherung erklärt hierauf noch, ss kommt nicht darauf an, ob der VN einen materiell rechtlichen Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Gegenseite hat oder nicht. Soweit dies im Einzelfall dazu führt, das der VN auf der einen Seite gegenüber seinem Rechtsanwalt eine Zahlungsverpflichtung haben kann, auf der anderen Seite hierfür aber keinen Freistellungsanspruch gegenüber dem Rechtschutzversicherer hat, ist dies nach dem LG Bielefeld unter Bezug auf weitere Rechtsprechung ds BGH bzw. OLG Hamm hinzunehmen.
(Auf genauere Urteile wurde hier nicht eingegangen).
Der Anwalt droht mit Klage, die Versicherungsnehmer aber beschweren sich erstmal bei der Bafin. Nach der Beschwerde bleibt die Versicherung bei ihren Argumentationen, räumt aber eine Kulanz ein.
Ist das alles eigentlich noch normal. ?