Hallo Asmodine,
ich bin kein RS-Sachbearbeiter, m.E. sieht die Sache aber folgendermaßen aus:
angenommen Person P hat bei einem Gewerblichen G Ware gekauft.
Die Ware war jedoch Schrott. Weil G kein einsehen hatte musste
P einen Anwalt und seine RSV einschalten.
Vertraglich war mit der RVS eine Selbstbeteiligung vereinbart,
P zahlte diese auch an RVS.
Eigentlich würde ich eher tippen, dass P eine vereinbarte Selbstbeteiligung nicht an die RSV zahlt, sondern, wenn überhaupt am Anfang schon, an den Rechtsanwalt.
Der Anwalt stellt fest, dass G gar nicht, wie im Vertrag
angegeben, dort ansässig ist und stellt beim Gewerbeamt eine
Anfrage.
1. Wer muss die Kosten der Gewerbeamtanfrage tragen?
RVS, P oder G?
Bei diesen Kosten handelt es sich m.E. nicht um eigentliche Rechtsverfolgungskosten, ich würde diese als Verzugsschaden und somit Teil der Hauptforderung ansehen, die als Nebenkosten gegen G geltend gemacht werden und von diesem auch zu tragen sind.
Nach langem hin und her und mehreren Instanzen ist das Urteil
zu Gunsten von P ausgefallen.
2. Kann P die gezahlte Selbstbeteiligung von G in
vollem Umfang zurückfordern?
Im Prinzip ja. Der normalere Weg scheint mir aber folgender zu sein: Der RA fordert von G die Zahlung seiner Auslagen. Er wiederum ist verpflichtet der RS-Versicherung die Vorschüsse zurückzuzahlen. Wenn P tatsächlich die SB an die RSV gezahlt hat (wie gesagt, eher unüblich), bekommt er auch von dieser die SB zurück.
Nach dem erfolgten Urteil ist G sowohl Schuldner bei P als
auch bei der RSV. G kann jedoch nur in Raten seine Schulden
begleichen.
3. Wer kann zu erst sein Geld + Zinsen verlangen, RSV
oder P?
3.1. Oder müssen sich die RVS und P jede Rate teilen?
Irrtum: G ist Schuldner gegenüber P. P’s Anwalt sollte die Kosten bei G einfordern und sie ggf. an die RSV zurückzahlen. G hat mit der RSV des P nichts zu tun.
Angenommen der Schuldner ist/wird zahlungunfähig.
4. Ist im Normalfall die RSV gegen Schäden dieser Art
abgesichert? (P kann ja in solch einem Moment seine Wand mit
dem Urteil tapezieren…)
Die RSV trägt (abzüglich der Selbstbeteiligung) nicht nur das Risiko des Prozessverlusts sondern auch das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Gegners (natürlich nur in Bezug auf RA- und Gerichtskosten).
Es wäre schön, wenn ihr mir für die Beantwortung der Fragen
auch gleich passende Begründungen oder noch besser den §
nennt.
§§ suche ich dir jetzt nicht raus, sorry. Ich hoffe aber, ich konnte dir so ein bisschen helfen.
Vielen Dank
Asmodine
Gerne, Gruß Holger