Rechtschutz wirksam oder "vorvertraglicher Schadensfall" ?

Hallo zusammen,

folgendes Beispiel:
Familie X bemerkt in ihrer Wohnung Anzeichen von Schimmel und informiert sofort den Vermieter, Herrn Y. Dieser kommt vorbei, schaut sich das ganze an und winkt ab, es wäre ein Thema des falschen Lüftens, nix zu machen, schönen Tag noch.
Familie X trittt in den Mieterbund ein und bezahlt brav den Jahresbetrag.

Ein paar Tage später wird der Schimmel immer schlimmer und Familie X drängt den Vermieter nochmals nachzuschauen. Ohne konkrete Untersuchungen, ohne Gutachter oder Sachverständigen steht für den Vermieter sofort die Dusche als Schadensursache fest, Familie X hätte am Abfluss manipuliert. Diese weist jede Schuld von sich. Der Vermieter lässt sofort eine Trocknungsfirma kommen, reisst den Bodenbelag raus, lässt die Wohnung halbwegs trocknen und renoviert dann nachts mit Taschenlampe und pensionierten Freunden. Da er keine Versicherung gegen Wasserschäden hat, bedrängt er Familie X mehrmals, den Schaden der Haftpflicht zu melden und zu behaupten, sie hätten die Dusche aufgeschraubt.

Familie X zieht kurze Zeit später aus, der Vermieter möchte sie nicht mehr in der Wohnung haben da sie weiterhin darauf bestehen, den Schaden nicht verursacht zu haben. Die Familie kann dem Vermieter auch nicht mehr vertrauen. Auszug ist im Dezember 2013.
Familie X schreibt Herrn Y im Februar 2014 an und verlangt die Rückzahlung der 1.500 Euro Kaution. Herr Y überweist 750 Euro. Dann ist Funkstille für ein Jahr.

Im Februar 2015 schreibt Herr Y einen wütenden Brief und verlangt von Familie X nun 1,5 Jahre nach dem Schaden die kompletten Kosten für die Renovierung, eine enorme Summe. Er setzt eine kurze Frist und droht mit Klage.

Familie X ist Mitglied im Mieterbund seit September 2013, als der Schimmel auftrat. Der Schaden der angeblich von der Dusche her rührt, wurde einige Tage später festgestellt. Nun nach 1,5 Jahren droht ein Gerichtsverfahren. Ist Familie X rechtschutzversichert oder nicht?

Vielen Dank und viele Grüße
Harry

Hallo

Ist Familie X rechtschutzversichert oder nicht?

Das kommt darauf an, wie die Bedingungen ihres Rechtschutzversicherungsvertrags lauten. Üblicherweise erfährt man das durch Nachlesen des Vertragstextes oder durch direkte Anfrage bei seinem Vertragspartner.

Viel wichtiger und aufgrund der gemachten Angaben auch beantwortbar ist aber die Frage, wie ein Rechtstreit denn ausgehen könnte. Eine Rechtschutzversicherung nützt schliesslich überhaupt nichts, wenn man letztendlich unterliegt und dann aus diesem Grund alles zahlen muss.

Den Mangel/Schaden wird der Mieter aufgrund der Beratung seines Mietervereins ja sicher nachweisbar dem Vermieter angezeigt haben.
Die behauptete Manipulation am Abfluss wird der Vermieter beweisen müssen, wenn er seine vermeintlichen Ansprüche durchsetzen will. Wenn die Behauptung nicht zutrifft und da zudem alle etwaigen Beweise bereits vernichtet sind, wird ihm das jedoch kaum möglich sein.
Und vor allem: etwaige Ansprüche des Vermieters sind bereits 6 Monate nach Rückgabe der Mietsache verjährt > BGB § 548
Zu Bedenken ist, dass auch der Rückzahlungsanspruch auf die Kaution verjährt ist (3 Jahre).

Der Mieter sollte also entsprechend erwidern, nochmals Frist zur Rückzahlung der restlichen Kaution setzen und ankündigen, dass er bei erfolgloser Fristverstreichung seinerseits Anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen muss (dies um evtl. Ersatzansprüche hinsichtlich der erforderlich gemachten Anwaltskosten zu wahren).

Grüsse Rudi

Hallo!

Aus meiner Sicht nein.

Aber warum nutzt man nicht seine Mitgliedschaft und lässt sich beraten ?
Vom Mieterverein, nicht von einem externen Anwalt.
Man kann doch alle Beratungen kostenfrei nutzen und die inklusive Rechtsschutz wäre erst einmal außen vor. Bis mögliche Zuständigkeit geklärt ist.

Hier trafen wohl zwei unterschiedliche Typen aufeinander, dreister Vermieter Y und unbedarfter (darf man schon sagen dummer ?) Mieter X.

Dass grundsätzlich stets der Vermieter beweisen muss, sein Mieter hätte den Schimmelschaden oder ursächlichen Wasserschaden schuldhaft verursacht ist bekannt ?
Sagen es sei so ist kein Beweis.

Übrigens, wenn man eine private Haftpflicht hat, die auch Mietsachschäden einschließt, warum hat man den Schaden, bzw. den vermeintlichen Anspruch auf Schadenersatz des Vermieters nicht seiner VS gemeldet ?
Ist auch nicht bekannt, das man über die Haftpflicht auch Rechtsschutz genießt ?

Unberechtigte Forderungen weist die Versicherung nämlich für den Mieter ab, das ginge bis zum Gerichtsverfahren ! Da würden keine Kosten entstehen.

Sagt Gericht, Mieter sei Schuld daran = Haftpflicht zahlt. Sei Mieter nicht Schuld, muss Mieter auch nichts zahlen, weder Ersatz noch Gerichts/Anwaltskosten.

MfG
duck313

danke für die ausführliche und gue antwort!
dass der vermieter beweisen muss, ist bekannt. es bestehen hier jedoch ängst der familie X, da der vermieter im ganzen ort bekannt ist, es ihm möglich ist, zeugen „aufzutreiben“, die ebenfalls behaupten, sie hätten den schadensfall betrachtet und es wäre eindeutig dass familie X den abfluss manipuliert hat.
ein gutachten, eine konkrete untersuchung oder sonst etwas hat nie stattgefunden. trotzdem bleiben ängste, dass er „beweise“ oder zeugen auftreiben kann …

dass man über die private haftpflicht rechtschutz genießt, ist soweit nicht bekannt, nein :frowning:
nachdem der schaden aufgetreten war, wurde die private haftpflicht bzw. deren versicherungsvertreter / ansprechpartner informiert und über den sachverhalt aufgeklärt. aussage der versicherung war, dass schadensabwehr betrieben wird, sobald schadensersatz verlangt wird. der vermieter hat sich aber nicht mehr offiziell gemeldet, den schaden sofort auf eigene kosten (wenn auch unfachmännisch) repariert und erst jetzt im januar 2015 einen brief mit den angebliche kosten geschickt.

Hallo!

Also verlangt Y doch jetzt Schadenersatz, er bedient sich sogar aus der Kaution.

Eigene Versicherung nochmals ansprechen, die sollen prüfen und zahlen, ggf. den Anspruch abwehren.
Wenn Anspruch als unberechtigt abgewehrt wird, dann ist der Mieter auch raus aus der Sache. Vermieter müsse klagen, dann wehrt die Haftpflicht für den Mieter den Rechtsstreit ab.
Sonst könnte man z.B. selbst die restliche Kaution einklagen, per Mahnbescheid etwa.

MfG
duck313

Hallo,

aktuell verlangt Y Schadensersatz ja, noch außergerichtlich lediglich über einen Brief ohne Rechnungen.
Ist das jetzt der richtige Zeitpunkt für Familie X, die private Haftpflicht anzusprechen? Wenn diese dann darlegt, dass der Anspruch unberechtigt ist, ist die Sache dann erledigt oder heißt das nur, dass die Versicherung nicht zahlt und Familie X privat zahlen muss?

Wenn der Vermieter klagt, ist dann die private Haftpflicht der richtige Ansprechpartner? Familie X vermutet, dass diese sich auf den Mieterbund beruft usw usw und am Ende keiner zahlen möchte?

Mahnbescheidverfahren ist auf jeden Fall ein Thema. Allerdings sollte vorher doch endgültig alles geklärt sein? Angenommen Familie X schickt einen Mahnbescheid und Vermieter Y seinerseits drei Tage später einen drei mal so hohen?

Danke!
gruß

danke für die Antwort!

die Bedingungen werden natürlich parallel abgeklärt.

natürlich wurde der Mangel sofort angezeigt, sogar mehrfach. die Räumung der Wohnung usw. geschah auch alles mit Zeugen.
nach Meinung der Familie X wurde der Schaden nie untersucht und für knapp 1,5 Jahre kam auch keinerlei Forderung seitens Vermieter Y.
Der verlinkte Paragraph liest sich gut, allerdings könnte sich Vermieter Y ja darauf berufen, den Schaden der Familie X sofort angelastet zu haben, wenn auch nur mündlich und sich dann halt 1,5 Jahre nicht mehr gemeldet hat. Ist das dann trotzdem verjährt?

Der Anspruch auf Kaution ist noch nicht verjährt, da Auszug im Dezember 2013.

Gruß

Hallo

aktuell verlangt Y Schadensersatz ja, noch außergerichtlich lediglich über einen Brief ohne Rechnungen. Ist das jetzt der richtige Zeitpunkt für Familie X, die private Haftpflicht anzusprechen?

Ich glaube, es wäre der richtige Zeitpunkt für Familie X, einen endgültigen Termin für die Rückzahlung der restlichen Kaution zu setzen. Ich kann mir leicht vorstellen, dass Y jetzt mit solchen Forderungen kommt, damit die Familie X froh ist, wenn sie in Ruhe gelassen wird, und auf die restliche Kaution gerne verzichtet.

Was den angeblichen Schaden betrifft, so würde ich den Vermieter immer darauf verweisen, dass der Schaden der Haftpflichtversicherung gemeldet wurde, und er sich bitte mit der in Verbindung setzen möchte.

Und ich würde das per Einschreiben schicken.

Wenn der Vermieter klagt, ist dann die private Haftpflicht der richtige Ansprechpartner?

Der Vermieter wird ja den Kontakt zur Haftpflichtversicherung vermeiden, weil er wohl weiß, dass er da kein Recht bekommen wird. Er wird sich immer an den Ex-Mieter direkt wenden, d. h. genau so tut er es ja auch. Deswegen würde ich den immer wieder stur an die Haftpflichtversicherung verweisen (ich glaube, die ist nur dann der richtige Ansprechpartner, wenn sie zur Schadensregulierung in Anspruch genommen wird).

Mahnbescheidverfahren ist auf jeden Fall ein Thema. Allerdings sollte vorher doch endgültig alles geklärt sein?

Wieso? Es ist doch eigentlich alles klar. Oder will man darauf warten, bis der Vermieter von alleine zugibt, dass seine Forderungen unberechtigt und die Forderungen der Gegenseite berechtigt sind? - Gut, ich würde ihm vorher noch per Einschreiben einen letzten Termin in ca. 2-3 Wochen setzen, aber müsste man wohl nicht.

Angenommen Familie X schickt einen Mahnbescheid und Vermieter Y seinerseits drei Tage später einen drei mal so hohen?

Dann muss man darauf reagieren und Widerspruch einlegen (fristgerecht).
Die beiden Mahnbescheide hätten ja im Prinzip nichts miteinander zu tun. Wenn Y dann gegen den Mahnbescheid der Familie X Widerspruch einlegt, dann muss sie die Berechtigung ihrer Forderung beweisen (Quittungen über Kautionzahlungen, erhaltene Teilrückzahlung nachweisen, usw.).

Betreffs Mahnbescheid würde ich mich vom Mieterverein beraten lassen, dafür sind die doch da.

Viele Grüße

danke nochmals.

„problem“ mit der haftpflicht für familie X ist: diese behauptet, ein verweis auf die eigene haftpflicht käme einem schuldeingeständnis gleich. die haftpflicht würde dann ggf. die direkt entstandenen kosten des schadens übernehmen.
übrig bliebe dann aber eine immer noch große summe für ausgefallene miete und nutzung einer ausweichwohnung. der vermieter will diese kosten auch zurück haben. wenn familie X quasi zugibt, den schaden verursacht zu haben, werden sie wohl auch diese kosten übernehmen müssen, für die dann keine haftpflicht einspringt :frowning: oder sind das eine art direkte „folgekosten“ des schadens?
familie X würde nichts lieber tun, als vermieter Y an irgendeine „offizielle“ stelle wie zb die haftpflicht zu verweisen, um endlich ruhe zu haben. ihrerseits würden sie dann den mahnbescheid starten. dieser wird mit dem mieterverein vorbereitet.

danke
gruß