Rechtschutzvers./ RA unzufrieden m. Honorierung

Hallo,

Sachlage:

  • Anwalt wegen Ordnungswidrigkeit aufgesucht.
  • Mitgeteilt, dass Rechtschutzversicherung vorhanden ist.
  • Anwalt hat sich das OK der Versicherung für diesen Fall geholt.
  • Gerichtsverhandlung hat stattgefunden und Fall wurde beendet.

Nun kommt ein Schreiben vom Anwalt, weil dieser mit der Honorierung der Versicherung nicht zufrieden ist. RA möchte Prozessvollmacht vom Versicherten unterschrieben haben, um auf die Kosten des Versicherten ein Klage gegen die Rechtschutzversicherung zu führen.

Dem Versicherten ist aber bis jetzt kein Schaden entstanden, der eine Klage gegen die Versicherung rechtfertigen würde. Der RA hat noch folgendes im letzten Absatz stehen:

"Wir werden in Ihrem Namen den Differenzbetrag einklagen. Ein Kostenrisiko besteht für Sie nicht, da es nur um die gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit der Rahmengebühren der Kanzlei XXX geht.

Natürlich ist es Ihnen unbenommen, zur Vermeidung eines Zivilrechtstreits den Differenzbetrag unter Angabe des Aktenzeichens auf eines der angegebenen Konten zu überweisen. Ob Sie dieses Veranlassen wollen, müssen Sie selbst entscheiden, sicher ist jedoch, dass wir nicht bereit sind, auf unser Honorar zu verzichten und zugunsten der Versicherungswirtschaft die Arbeitsplätze unserer Mitarbeiter zu gefährden."

Eine weitere Klage sieht ja schlecht für den Versicherungsverlauf des Versicherten aus? Womöglich nutzt die Versicherung einen weiteren Fall für eine außerordentliche Kündigung?

Vielen Dank für die Infos

Opec

Zunächst einmal muss man verstehen, worum es hier überhaupt geht: Der Mandant hat einen Rechtsanwalt beauftragt und muss diesen darum grundsätzlich auch bezahlen. Da er rechtsschutzversichert ist, zahlt der Versicherer. Streit gibt es zwischen Anwalt und Versicherer nun offenbar über die Frage, wie hoch die Vergütung für den Anwalt ausfallen muss. Wenn der Versicherer sich weigert, die volle Vergütung zu bezahlen, kann der Anwalt seinen Mandanten in Anspruch nehmen und die Differenz von diesem verlangen. Denn der Mandant ist der „Kunde“ des Anwalts, er hat den Anwalt beauftragt.

Der Mandant kann dann seinerseits den Versicherer in Anspruch nehmen und sagen: „Die Restforderung des Anwalts ist berechtigt, und du, mein Versicherer, musst das zahlen.“ Genau das schlägt der Anwalt hier vor, und er will den Rechtsschutzversicherer auch gleich verklagen. Alternativ bietet er dem Mandanten an, den Rest selbst zu bezahlen, wenn er sich mit dem Versicherer gut stellen will.

Ob eine Kündigung möglich wird, steht in den Versicherungsbedingungen. Ich würde dem Mandanten vorschlagen, Kontakt mit dem Versicherer aufzunehmen und die ganze Angelegenheit zu besprechen.

Ob der Anwalt wirklich noch mehr verlangen kann, als er schon bekommen hat, ist übrigens offen. Das können wir hier so nicht beurteilen.

Hallo!

Dazu sollte man vielleicht einen Hinweis geben:

Bevor man eine RS-Versicherung abschließt empfiehlt es sich mal ganz inoffiziell bei einem Anwalt nachzufragen, welche RS-Versicherung empfehlenswert ist. Großspurige Werbung machen ja alle, aber im Praxisverhalten sind die ziemlich unterschiedlich.

Gruß
Tom

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Bevor man eine RS-Versicherung abschließt empfiehlt es sich
mal ganz inoffiziell bei einem Anwalt nachzufragen, welche
RS-Versicherung empfehlenswert ist.

Da wirst Du vermutlich von jedem Anwalt eine andere Antwort bekommen.

Hallo!

Nein das ist nicht so. Also es gibt ja nicht die eine gute und alle anderen sind schlecht oder so. Da kann es dann auch unterschiedliche Erfahrungen geben. Aber so generell, gibts schon gemeinsame Erfahrungen.

Also ob z.B. der Beratungsrechtsschutz sinnvoll ausgestaltet ist, oder ob die Versicherungsleistung so niedrig ist, das der Beratungsrechtsschutz für die Katz is (letztens habe ich sowas gehabt, da war die Versicherungsleistung bei einer RS-Versicherung für Beratungsleistungen, die tariflich mehr als 200,- EUR gekostet hätten, auf ca. 20,- EUR limitiert. Im Beratungsrechtschutz unterscheiden sich die Versicherungsleistungen um mehrere 100%, nur steht das in keiner Werbung, sondern geworben wird mit: freie Anwaltswahl und dann eben Beratungsrechtsschutz - de facto bei einigen RS-Versicherungen glatt gelogen.

Oder andere Dinge: es gibt Versicherungen, bei denen ich nach einem Tag per elektronischem Rechtsverkehr eine Deckungszusage habe und es gibt Versicherungen, bei denen ich nach drei Wochen höre, dass sie einmal einen Schriftsatzentwurf haben wollen und dann erst anfangen zu entscheiden, ob sie Deckung gewähren. Das ist nicht nur lästig und so nicht in den Verträgen gedeckt, sondern wenn man dann auch noch vielleicht beim Gegner die gleiche RS-Versicherung hat, redet einem die dann noch mit Eigeninteresse als Ersatzrichter drein.

Es gibt Versicherungen, bei denen plausible Honorarnoten schnell gezahlt werden. Es gibt aber auch welche, die gleichsam pauschal jedem überhöhte Honorarnoten unterstellen, und bei denen man jedes mal um jeden Cent feilschen muss, damit man - trotz Deckungszusage - überhaupt Ersatz bekommt.

Das sind so Dinge, die Außenstehende nicht bedenken, auch Versicherungsvermittler denken an solche Dinge nicht immer. Sie wissen das zum Teil möglicherweise auch nicht, ich kann das nicht sagen, bin da kein Insider. Aber wir Anwälte kennen das schon und wird reden da auch drüber, genauso wie die Leute auch über Anwälte reden.

Gruß
Tom