Hallo,
angenommen man wäre in folgender Situation:
a) Rentenuntersuchung am 05.05.
b) Ende der alten Rechtschutzversicherung am 09.05. um 00.00 Uhr
zugleich Beginn der neuen Rechtschutzversicherung am 09.05.
(alte Versicherung und Vorschäden genannt)
c) Rentenbescheid am 12.05.
d) vorsorglicher, aber noch nicht begründeter Widerspruch zum
Rentenbescheid am 24.05.
e) Konsultation eines Anwaltes am 09.08. zwecks Widerspruchs-
begründung.
Anwalt schreibt beide Rechtschutzversicherungen an zwecks Kostendeckung.
Die alte Versicherung erklärt, sie wären dafür nicht mehr zuständig, bräuchten nicht zahlen.
Die neue Versicherung verhält sich wie folgt:
Anwalt bekommt erstmal tagelang keine Antwort, weshalb der Versicherungsnehmer selbst bei seiner neuen Versicherung anruft. Die Tante am Telefon erklärt, es besteht umgehender Versicherungsschutz,
wenn man nahtlos von einer Versicherung in die nächste geht und der Versicherungsschutz derselbe ist. Man wäre gerade dabei, die Ex - Rechtschutzversicherung auszufragen, wie es um den alten Versicherungsschutz gestanden habe. Bitte um eine Woche Geduld.
Eine Woche später flattert die Antwort der neuen Versicherung ins Haus:
" Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, daß der Versicherungsfall nach Vertragsbeginn bzw. nach Ablauf der Wartezeit
eingetreten ist. Den eingereichten Unterlagen entnehmen wir, daß dies in der dagelegten Angelegenheit nicht der Fall ist. Aus diesem Grund besteht leider keine Kostendeckung. Der Versicherungsfall bestimmt sich nach § 4 Abs. 1 c der AGB für die Rechtschutzversicherung (ARB 2000). Danach ist der erste tatsächliche oder behauptete Verstoß gegen REchtspflichten seitens des Versicherungsnehmers oder eines anderen Beteiligten maßgebend. Der Versicherungsschutz begann bzw. beginnt am 09.05… Der Versicherungsfall gilt jedoch am 12.05.05 als eingetreten. Bitte um Verständnis das in gemeldeter Angelegenheit keine Leistung erbracht wird."
Versicherungsnehmer sauer, ruft den Typen an, der dieses Schreiben erstellt hat und erklärt die vorherige Aussage der Tante am Telefon…
sofort versichert…Vorversicherung… Der Typ am Telefon tut überrascht, hätte von Vorversicherung nichts gewußt, wolle sich nochmal sachkundig machen, das wäre ja was ganz anderes, dann müsse man ja eigentlich zahlen… Einen Tag später erkundigt sich der Versicherungsnehmer erneut, was nun mit der Kostenzusage ist. Der Heini am Telefon erklärt: „Nee, wir übernehmen nicht, redet wieder von Wartezeit bla bla… - aber wir bezahlen ab Klage, das können sie ihren Anwalt ausrichten…“. Versicherungsnehmer versteht überhaupt nichts mehr, spricht den Vorstand der Versicherung. Der Vorstand erklärt: " Ganz einfach. Es handelt sich hier um eine sozialrechtliche Angelegenheit, hier bezahlt keine Versicherung die außergerichtlichen Kosten sondern erst ab Klage.
Versicherungsnehmer nun total sauer. Schreibt die Versicherung erneut an, will alles schriftlich noch mal Laienverständlich erklärt bekommen. Versicherungsnehmer erklärt:
a) Versicherungsfall ist nicht am 12.05. eingetreten, da hier lediglich vorsorglich unbegründeter Widerspruch eingereicht wurde, um die Widerspruchsfrist zu wahren. Versicherungsfall trat erst am 09.08. ein als Anwalt eine sog. rechtswidrige Handlung feststellte – was den Paragraphen 4 Abs. 1 der AGB der Rechtschutz angeht. Besteht nun Kostenzusage oder nicht. ?
b) Schriftlich wurde erklärt, es werden keine Kosten in gemeldeter Sache übernommen. Telefonisch
wird im nachhinein erklärt, man übernehme Kosten ab Klage. Bitte um schriftliche Erklärung, was jetzt wirklich Sache ist, ab Klage.
Versicherungsnehmer ist also vorerst mal gezwungen, den Anwalt selbst zu zahlen. Erste Gebühr Beratung usw. 350 Euro (inkl. MwSt. usw.). Versicherungsnehmer schreibt auch den Anwalt an,
welche Kosten denn noch auf einen zukommen könnten. Anwalt erklärt ca. nochmal 250 Euro für die Widerspruchsbegründung, evtl. nochmal 500 – 700 Euro für das Klageverfahren. Es besteht jedoch die Möglichkeit, sollte die Gegenpartei im Klageverfahren verlieren, das man Anspruch auf Kostenerstattung der Anwaltsgebühren usw. hat. (Allerdings können sich die Kosten weiter erhöhen, sollte ein gerichtlicher Gutachter eingeschaltet werden müssen).
Der Versicherungsnehmer wartet nun schon seit zwei Wochen auf Antwort der Rechtschutzversicherung auf sein Schreiben. Nichts rührt sich.
Folgende Fragen tun sich nun auf:
a) Bedeutet die Kostenabsage der Versicherung nun wirklich, das es sich um eine sozialrechtliche
Angelegenheit handelt, wo sie wirklich nicht aufkommen muß oder was. ?
b) Wenn a nicht zutrifft, hat der Versicherungsnehmer dann Recht, das der Versicherungsfall erst am 09.08. eingetreten ist, nachdem der Anwalt erst eine sog. Rechtswidrige Handlung des Gegners
nach § 4 Abs. 1 der AGB festgestellt hat. ?
c) Muss sie wirklich erst ab Klage aufkommen oder hier auch nicht. ?
d) An wen kann sich der Versicherungsnehmer wenden, wenn die blöde Versicherung nicht antwortet und er dringend Antwort braucht. ?
e) Welche Kosten kann einen die LVA entgegenstellen, wenn man die Klage verliert ? Rechtsanwaltskosten. ?
Wenn möglich keine Antworten im Fachjagon.
Vielen lieben Dank
Birgit