Rechtschutzversicherung außerordentliche Kündigung

Hallo liebe Ratgeber,

ich bitte um Rat zu folgendem Szenario:

Eine Paar, beide nicht selbstständig, hat vor mehreren Jahren eine umfangreiche Rechtschutzversicherung für nicht Selbstständige abgeschlossen (Verkehr, Mietrecht, Arbeitsrecht, etc.).

Später nahm der Mann des Paares ab 15.06.2010 eine selbstständige Tätigkeit auf. Er ging davon aus, dass die Rechtschutzversicherung seine selbstständige Tätigkeit nun nicht mit abdeckt und verzichtete auf eine teurere Rechtschutzversicherung für diesen Bereich, jedoch dachte er, dass alle übrigen Bereiche wie Verkehr, Mietrecht und auch arbeitsrechtliche Belange seiner nicht selbstständigen Frau weiterhin abgesichert sind. Somit wurde die Rechtschutzversicherung fortgeführt und jährlich bezahlt.

Nun erfuhr das Paar, dass sobald einer von beiden selbstständig ist, die ganze Versicherung hinfällig sei, also auch die Kosten eines Rechtstreits im Bereich Verkehr nicht übernommen würden.

Frage 1:
Stimmt das überhaupt? Oder war die Annahme des Mannes doch richtig?

Frage 2:
Wenn die gesamte Rechtschutzversicherung tatsächlich hinfällig ist, würde das Paar natürlich sehr ungern den fälligen Jahresbeitrag für 2013 zahlen und die Verlängerung der Police ab 01.02.2013 gern verhindern. Jedoch ist die dreimonatige Kündigungsfrist, um per 31.01.2013 zu kündigen, nicht mehr einzuhalten. Ist da vieleicht eine außerordentliche Kündigung aufgrund der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit des Mannes denkbar?

Vielen Dank im Voraus!!!

Frage 1:
Stimmt das überhaupt? Oder war die Annahme des Mannes doch richtig?

Ohne den speziellen Tarif zu kennen, würde ich sagen nein. Die nicht-selbständige Ehefrau sollte weiterhin versichert sein.

Frage 2:
einzuhalten. Ist da vieleicht eine außerordentliche Kündigung
aufgrund der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit des
Mannes denkbar?

Nein, denn es ist Fehler des Versicherungsnehmers, dass er den Statuswechsel verschlafen hat. Außerdem kann er jederzeit in den korrekten Tarif wechseln und sich den Versicherungsschutz erhalten.

Danke für die Hilfe Nordlicht!

Hallo,

ich gehe auch davon aus , das Ihr seit Eintritt in die Selbstständigkeit , keinen Versicherungsschutz habt!!! (ausgangslage ; verheiratet, Er=Versicherungsnehmer, Sie= mitversicherte Person)

Durch die Selbstständigkeit (selbst ohne den erweiterten abzusichernden Bereich) hat sich die PERSON verändert.

Soll heißen, die Versicherer schätzen die Selbstständigen auf ein höheres Risiko ein , da sie ein ausgeprägteres Rechtsempfinden haben als normale Arbeitnehmer. (Statistisch mehr Streitfälle)

Meines Erachtens nach ist euer Vertrag schwebend unwirksam.

Soll heißen, ihr solltet euch unverzüglich mit eurem Versicherer in Kontakt setzen um diesen Sachverhalt zu klären.

Meiner Meinung nach ist eine Kündigung rückwirkend zum 15.06.10 und Auszahlung der gezahlten Prämien bis dato möglich.
(bei Verneinung seitens Versicherer ggf. Beratung bei Anwalt für Versvertragsgesetz, bzw. Bund der Versicherten oder Verbraucherzentrale)

Außerordentliches Kündigungsrecht ist in jedem Fall gegeben ,wegen Veränderung der zu versichernden Sache.

Sorry , kürzer gings nicht.
…Viel Glück…

Ps an alle :

!!! In/Nach einem Schadenfall ist JEDE Versicherung ,unabhängig der Regulierung, Laufzeit, etc. , von beiden Seiten außerordendlich kündbar !!!(Ausnahme KrankenV) :wink:

Gruß aus Mallorca

Hallo,

Hallo,

ich gehe auch davon aus , das Ihr seit Eintritt in die
Selbstständigkeit , keinen Versicherungsschutz habt!!!
(ausgangslage ; verheiratet, Er=Versicherungsnehmer, Sie=
mitversicherte Person)

Wie kommt man nur auf solch eine Idee ?

Der abgeschlossene Rechtsschutzvertrag hat weiterhin Gültigkeit,
allerdings nur für die im Vertrag abgesicherten Risiken.

Für Geschäftswagen bzw. geschäftliche Fahrten besteht kein Versicherungsschutz mehr.

Durch die Selbstständigkeit (selbst ohne den erweiterten
abzusichernden Bereich) hat sich die PERSON verändert.

Eine Person kann sich nicht verändern !!!
Oder wurde hier eine Geschlechtsumwandlung durchgeführt ???

Soll heißen, die Versicherer schätzen die Selbstständigen auf
ein höheres Risiko ein , da sie ein ausgeprägteres
Rechtsempfinden haben als normale Arbeitnehmer. (Statistisch
mehr Streitfälle)

Meines Erachtens nach ist euer Vertrag schwebend unwirksam.

Auch diese Aussage ist so pauschal, völlig falsch.

Soll heißen, ihr solltet euch unverzüglich mit eurem
Versicherer in Kontakt setzen um diesen Sachverhalt zu klären.

Dies ist die einzig richtige Antwort in diesem Text.

Meiner Meinung nach ist eine Kündigung rückwirkend zum
15.06.10 und Auszahlung der gezahlten Prämien bis dato
möglich.

Nein - dies ist völlig falsch.

(bei Verneinung seitens Versicherer ggf. Beratung bei Anwalt
für Versvertragsgesetz, bzw. Bund der Versicherten oder
Verbraucherzentrale)

Wo liegt hier der Fehler des Rechtsschutzversicherers.
Dort arbeiten keine Hellseher.

Gruß Merger

Hallo,

Im Allgemeinen werden die Bedingungen zur Rechtsschutzversicherung in den ARB geregelt. Gängige „Bausteine“ von Rechtsschutzversicherungen sind im Einzelnen: Verkehrs-Rechtsschutz, Fahrer-Rechtsschutz, Privat-Rechtsschutz für Selbstständige, Privat- und Berufsrechtsschutz für Nicht-Selbstständige, Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutz und Wohnungs- und Grundstücksrechtschutz. Je nach abgeschlossenem Vertrag kann die Rechtsschutzversicherung für entsprechende Fälle in Anspruch genommen werden. Die einzelnen Rechtsschutzarten (= Rechtsbereiche wie z.B. Arbeitsrecht oder Strafrecht) werden verbindlich im Vertrag festgehalten, so dass alle anderen Arten von Rechtsfällen aus dem Versicherungsschutz ausgeschlossen sind.

Es gibt einige Fälle, in welchen kein Anspruch auf Zahlung durch die Rechtsschutzversicherung besteht: Erb- und Familienrecht (lediglich die erste Beratung ist versichert), Hausbau und Immobilienkauf, Widerspruch gegen Schadensersatzansprüche, Streik und Aussperrung, Verfassungsgerichtsprozesse und Prozesse vor internationalen Gerichtshöfen, vorsätzliche Straftaten, Spiel- und Wettverträge, Spekulationsgeschäfte und kollektives Arbeitsrecht sowie selbstständige Tätigkeit bei Tarifen für nicht-Selbständige. usw.

(wdhlg)Der Selbstständige wird von der Versicherung als höheres Risiko eingestuft !
Hier geht es darum, das dieser ein höheres Rechtsempfinden durch seine Selbstständigkeit entwickelt!!
Dadurch wird er zum erhöhterem Risiko für die Versicherung !!!
Dieses ist Anzeigepflichtig !!!
Der bestehende Vertrag ist als Privatperson abgeschlossen !!!

Gruß

Ps: Personen ändern sich täglich ! , ein daraus resultierendes Wort nennt sich Persönlichkeitsentwicklung…

Hallo,

ich gehe auch davon aus , das Ihr seit Eintritt in die
Selbstständigkeit , keinen Versicherungsschutz habt!!!
(ausgangslage ; verheiratet, Er=Versicherungsnehmer, Sie=
mitversicherte Person)

Wie kommt man nur auf solch eine Idee ?

Der abgeschlossene Rechtsschutzvertrag hat weiterhin
Gültigkeit,
allerdings nur für die im Vertrag abgesicherten Risiken.

Für Geschäftswagen bzw. geschäftliche Fahrten besteht kein
Versicherungsschutz mehr.

Durch die Selbstständigkeit (selbst ohne den erweiterten
abzusichernden Bereich) hat sich die PERSON verändert.

Eine Person kann sich nicht verändern !!!
Oder wurde hier eine Geschlechtsumwandlung durchgeführt ???

Soll heißen, die Versicherer schätzen die Selbstständigen auf
ein höheres Risiko ein , da sie ein ausgeprägteres
Rechtsempfinden haben als normale Arbeitnehmer. (Statistisch
mehr Streitfälle)

Meines Erachtens nach ist euer Vertrag schwebend unwirksam.

Auch diese Aussage ist so pauschal, völlig falsch.

Soll heißen, ihr solltet euch unverzüglich mit eurem
Versicherer in Kontakt setzen um diesen Sachverhalt zu klären.

Dies ist die einzig richtige Antwort in diesem Text.

Meiner Meinung nach ist eine Kündigung rückwirkend zum
15.06.10 und Auszahlung der gezahlten Prämien bis dato
möglich.

Nein - dies ist völlig falsch.

(bei Verneinung seitens Versicherer ggf. Beratung bei Anwalt
für Versvertragsgesetz, bzw. Bund der Versicherten oder
Verbraucherzentrale)

Wo liegt hier der Fehler des Rechtsschutzversicherers.
Dort arbeiten keine Hellseher.

Gruß Merger

Hallo

und was besagt jetzt Ihre Antwort.

Welche Rechtsquelle können Sie benennen, aus der hervorgeht, dass der Vertrag rückwirkend aufgelöst werden kann ?

Wie Sie jetzt selbst schreiben, ist jede Änderung anzeigepflichtig.

Also gilt festzuhalten, dem Versicherer ist kein Fehler anzulasten und somit entfällt auch die rückwirkende Aufhebung.

Und auch hier noch einmal an dieser Stelle, wir unterhalten uns in diesem Forum nicht über einen Versicherer aus Koblenz,
sondern allgemein über Versicherungsbedingungen bzw. Versicherungsvertragsgesetz.

Und es gibt Rechtsschutzbedingungen mit folgendem Wortlaut:
Verkehrsrechtsschutz im Zusammenhang mit einer selbständigen Tätigkeit ist mitversichert.

Gruß Merger