Hallo,
ich habe folgende Fragen zu den AGBs einer Rechtsschutzversicherung, die ich nicht ganz verstehe:
a) Kündigung der Rechtschutzversicherung
§ 13 Abs. 2
Bejaht der Versicherer seine Leistungspflicht für mindestens zwei
innerhalb von 12 Monaten eingetretene Rechtschutzfälle, sind der Versicherungsnehmer und der Versicherer innerhalb eines Monats nach Anerkennung der Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren Rechtschutzfall berechtigt, den Vertrag vorzeitig zu kündigen.
Fragen:
a) Angenommen jemand hatte im Jahre 2003 zwei Rechtsstreitigkeiten,
wovon eine noch heute noch läuft und im Jahre 2005 erhält der Versicherungsnehmer eine Beratung in neuer Sache genehmigt, ab wann gelten dann die 12 Monate, wenn nun erneut eine Rechtssache anstehen würde. ?
b) Bedeutet ein eingetretener Rechtschutzfall auch lediglich eine genehmigte Rechtsberatung. ?
Danke Birgit
Hallo,
ich habe folgende Fragen zu den AGBs einer
Rechtsschutzversicherung, die ich nicht ganz verstehe:
a) Kündigung der Rechtschutzversicherung
§ 13 Abs. 2
Bejaht der Versicherer seine Leistungspflicht für mindestens
zwei
innerhalb von 12 Monaten eingetretene Rechtschutzfälle, sind
der Versicherungsnehmer und der Versicherer innerhalb eines
Monats nach Anerkennung der Leistungspflicht für den zweiten
oder jeden weiteren Rechtschutzfall berechtigt, den Vertrag
vorzeitig zu kündigen.
Fragen:
a) Angenommen jemand hatte im Jahre 2003 zwei
Rechtsstreitigkeiten,
wovon eine noch heute noch läuft und im Jahre 2005 erhält der
Versicherungsnehmer eine Beratung in neuer Sache genehmigt, ab
wann gelten dann die 12 Monate, wenn nun erneut eine
Rechtssache anstehen würde. ?
Es kommt wohl darauf an, wann die Versicherung das OK für die Erbringung ihrer Pflichten zugestimmt hat. Wenn Du z.B. im Januar 2003 einen fall gemeldet hast und im März 2003 die Bestätigung der Versicherung erhieltest, gilt dies für das Jahr 2003, auch wenn es noch heute läuft. Im Jahre 2005 kannst du natürlich wieder bei „0“ anfangen.
Wollen wir zwar nicht hoffen, dass sowas öfter vorkommt, aber man weiss ja nie.
b) Bedeutet ein eingetretener Rechtschutzfall auch lediglich
eine genehmigte Rechtsberatung. ?
Laut meinen Erkenntnissen ein klares JA, weil auch eine Rechtsberatung mit Kosten verbunden ist, die die Versicherung zahlt. Es sei denn, die Streitigkeiten sind über die Rechtsberatung hinaus für den gleichen Fall.
Danke Birgit
Bitte Jürgen