Rechtsdefinition: Neu

Hallo allesamt,

Herr X würde sich fuer den Kauf eines neuen Gerätes Y interessieren und sich im Internet umschauen. Auf der Buchtenplattform würde er deshalb die Optionen für „Neu“ auswählen, erhielte dann aber seitenweise gewerbliche Angebote der Art

Gerätzustand: Neu
Beschreibung: … Transportschaden, Bauteil Z defekt

Nun die Frage: Darf ein Händler ein Gerät, welches offensichtlich defekt ist (und auch definitiv mehr als die Verpackung), als „Neu“ klassifizieren? Woraus ergibt sich dieses (rechtlich)?

Gruss
S.

Hallo,
neu heißt mMn „noch nicht benutzt“. Im geschilderten Fall scheint es ja so zu sein - wurde noch nicht benutzt, kann aber trotzdem defekt sein…

LG Beatrix

Hallo!

Ein Gerät mit Transportschaden und Bauteilschaden ist nicht „neu“, nicht einmal „neuwertig“.

Hier gehts nicht darum, ob das schon jemand in Gebrauch hatte oder ob es sich um das neue Modell dieses Herstellers/Typs handelt.

Ein Gerät mit Transportschaden kann schwerlich „neu“ sein.  Es kann das „neue“ Modell dieses Herstellers sein, ja. Aber eben runtergefallen und beschädigt.

Aber was solls eigentlich ? Weil die Suchmaschine statt Neuware auch diese dubiosen Angebote auswirft will man was machen ?
Glaubt man etwa, es sei eine Ordnungswidrigkeit oder gar strafbar, seine Ware so zu bezeichnen ? Möglich im Wettbewerbsrecht vielleicht.
Vielleicht ist es ein Verstoß gegen die AGB der Angebotsplattform. Dann sollen die sich kümmern.
Der Kunde liest es und sollte verstehen, hier handelt es sich nicht um Neuware.
Probleme mit Gewährleistung mal ganz außen vor gelassen.
Die kann nämlich sehr wohl gegeben sein,bis halt auf den beschrieben Fehler, ein Gehäusekratzer z.B.
Den kann man dann nicht rügen, aber das Nichtfunktionieren des Gerätes als solches schon.
Garantie kann aber entfallen sein.

MfG
duck313

Neu bedeutet : nicht gebraucht. Also vollständiges Zubehör oder keine Beeinträchtigung an der Beschaffenheit der Sache.  Der Händler kann beispielsweise die Endverpackung der Sache übernehmen und diese immer wieder erneuern/verändern ohne etwas an der Neuwertigkeit des Sache zu ändern. 
Ist aber die Sache beschädigt und der Händler kann beispielsweise die Antenne nicht selbstständig ersetzen, sodass die volle Gewährleistung wieder hergestellt wird, dann kann er die Sache nicht als „Neu“ verkaufen. Eine über den Pflichten-/ und Verantwortungsbereich des Händlers hinausgehende Beschädigung der Sache führt mE dazu, dass die Sache nicht mehr neu ist. Der Händler muss jedoch die Sache bei einem Versendungskauf ordnungsgemäß verpacken, dass sie auf dem Transport nicht beschädigt wird. 
Leider weiß ich in deinem Fall nicht, wo der Händler die Sache her hat und wie er sie bekommen hat und wann der Schaden entstanden ist. Das würde die Einschätzung erheblich erleichtern.
Das Problem ist allerdings rechtlich nicht eindeutig geklärt, wer also die Gefahr trägt, wenn ein Transportschaden vorliegt: Stichwort Gefahrtragungsregel des §447 BGB und Drittschadensliquidation. 
Händler sind idR gewerblich handelnde Personen mit der Pflicht zur korrekten und angemessenen Versendung der Sache (Verbrauchsgüterkauf). Bezieht sich der Kauf auf eine defekte Sache z.B. „ Verkauf für Bastler“ oder „…zum Ausschlachten“ darauf, dass der Käufer eine defekte Sache erwirbt, um sie weiter zu verarbeiten, dann geht das. Möchte der Händler aber damit eine sog. Negative Beschaffenheitsvereinbarung abgeben, weil er z.B. die Gewährleistung für die Sache umgehen möchte, handelt es sich um ein sog. Umgehungsgeschäft. Conclusio : Der Händler hat die Pflicht die Sache ordnungsgemäß zu verschicken. Verkauft er eine Sache zum Ausschlachten, weil er sie ansonsten gar nicht verkaufen kann, so drückt er dies idR durch günstigeren Preis aus. Kommt hier immer darauf an, was die beiden Parteien wollen.  Bräuchte also ein bisschen mehr Infos um es einschätzen zu können.

Bräuchte also ein bisschen mehr
Infos um es einschätzen zu können.

und trotzdem schreibst du einen aufsatz, der für einen laien kaum verständlich ist…

man kann folgende feststellungen treffen:

  1. eine gesetzliche definition zum begriff „neu“ gibt es nicht;

  2. der bgh hat eine (umstrittene) definition bzw. abgrenzung zu einer gebrauchten sache entwickelt: BGH, Urteil vom 15. 11. 2006 - VIII ZR 3/06, siehe Rz.30ff.

  3. conclusio (oder fazit): es gibt keine einheitliche defintion für den begriff „neu“. zunächst muss man wissen, um welche sache es sich handelt, da ein unterschied zwischen einem neuen fahrzeug und einer neuen klobürste besteht. anschließend ist danach zu fragen, wie ein durchschnittsbetrachter bei dem gegenstand den begriff „neu“ definieren würde…

im übrigen erschließt sich mir der sinn der ursprungsfrage nicht. der potenzielle käufer weiß über den zustand der sache bescheid. es liegt in der angabe „neu“ keine täuschung oder irrtumserregung anderer vor (oder ?). also was ist der zweck/hintergrund dieser frage ?

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Hi Hendrik,

defintion für den begriff „neu“. zunächst muss man wissen, um
welche sache es sich handelt, da ein unterschied zwischen
einem neuen fahrzeug und einer neuen klobürste besteht.
anschließend ist danach zu fragen, wie ein

nehmen wir mal für die Diskussion an, es wäre ein „neuer“ Computer und das Motherboard wäre defekt und dieses käme erst nach kompletten Durchlesen des Angebots heraus. Nehmen wir weiter an, dass es 100te dieser Angebote hintereinander gäbe. Es würde hier also der potentielle Käufer bezüglich des Zustandes wenn nicht getäuscht dann doch sicherlich lange in die Irre geführt werden.

im übrigen erschließt sich mir der sinn der ursprungsfrage
nicht. der potenzielle käufer weiß über den zustand der sache
bescheid. es liegt in der angabe „neu“ keine täuschung oder
irrtumserregung anderer vor (oder ?). also was ist der
zweck/hintergrund dieser frage ?

siehe oben, der potentielle Käufer bräuchte sicherlich Stunden, um festzustellen, dass all diese Angebote ihm kein neues Gerät anbieten, obwohl er „Neu“ als Suchkriterium spezifiziert hätte.

Der Hintergrund der Frage wäre also tatsächlich der, ob diese Angebote nicht unterbunden werden könnten, bzw. der Anbieter dazu verpflichtet werden könnte, das Gerät dem Gerätezustand entsprechend als „Gebraucht“ oder „Defekt“ anzubieten. Wie sieht es mit unlauterem Wettbewerb aus?

Gruss
S.

Der Hintergrund der Frage wäre also tatsächlich der, ob diese
Angebote nicht unterbunden werden könnten, bzw. der Anbieter
dazu verpflichtet werden könnte, das Gerät dem Gerätezustand
entsprechend als „Gebraucht“ oder „Defekt“ anzubieten. Wie
sieht es mit unlauterem Wettbewerb aus?

Gruss
S.

gibt es: § 5 Abs.1 Nr.1 iVm. § 8 UWG, aber nicht das Abmahnerfordernis vergessen, § 12 UWG. lohnt sich alles nur, wenn man mitbewerber ist, der verbraucher sollte sich an verbraucherverbände wenden…