Rechtsdienstleistungsgesetz, ehem. Rechtsberatungs

Hallo Wissensgemeinde,

wir diskutieren die Änderungen zum früheren Rechtsberatungsgesetz; damals unterlagen Vermögensverwalter (nicht Vermögensberater) nicht den Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes bzw. benötigten keine entsprechende Erlaubnis.
Die diskutierende Frage:
Sind Vermögensverwalter (also keine Vermögensberater)wie früher von den Vorschriften/Erlaubnis ebenfalls ausgeschlossen?

Rechtliche Betreuer, die aufgrund einer notariellen Beurkundgung von einer Person bevollmächtigt wurden (also kein vom Gericht bestellter rechtlicher Betreuer), unterliegen die dem Zwang einer Erlaubnispflicht oder benötigen diese keine verwaltungsrechtliche Erlaubnis?
Heikles Thema, Links und Hinweise gerne,…
schöne Weihnacht,.
lG

hallo Xenia1956,
du schreibst: Rechtliche Betreuer, die aufgrund einer notariellen Beurkundgung von einer Person bevollmächtigt wurden (also kein vom Gericht bestellter rechtlicher Betreuer …
Wenn es sich um die im BGB geregelte Vollmacht handelt, dann ist logischer Weise der Bürger völlig frei, die Person seines Vertrauens als Bevollmächtigten zu bestellen, indem er -wie üblich- entweder privatschriftlich oder notariell beurkundet eine Vollmacht ausstellt. Ist der Wirkungskreis darin überwiegend oder ganz unbeschränkt, dann spricht man von einer Generalvollmacht. Dieses gilt selbst dann, wenn z.B. mehrere Straßenanlieger einen davon bevollmächtigen, damit dieser sie gegenüber der Stadtgemeinde wegen einer Streitfrage zu vertreten, oder ein Parkplatzgrundstück für sie zu kaufen und Regelungen zu treffen. Eine verwaltungsrechtliche Genehmigung für derartige Vollmachten ist nicht erforderlich. Es handelt sich übrigens n i c h t um einen Betreuer!

Danke,
evl. Tipps, wie ich an Infos komme, ob die Vermögensverwalter vom Rechtdienstleistungsgesetz weiterhin ausgeschlossen sind?
Aus den §§ etc. nichts zu entnehmen,
schönes Weihnachten noch,
lG

Danke,
evl. Tipps, wie ich an Infos komme, ob die Vermögensverwalter
vom Rechtdienstleistungsgesetz weiterhin ausgeschlossen sind?
Aus den §§ etc. nichts zu entnehmen,

Doch, es ist zu entnehmen, da die reine Vermögens verwaltung erkennbar nicht unter die Definition des § 2 RDL fällt und somit gar keine Rechtsdienstleistung vorliegt.
http://www.gesetze-im-internet.de/rdg/__2.html

schönes Weihnachten noch,

&Tschüß

lG

Wolfgang

Danke,…:wink: