mal angenommen eine Erbengemeinschaft erbt eine Eigentumswohnung.
Manche Erben sind Jugendliche im Alter von 14 bis 17 Jahren.
Welche Mitspracherechte haben Jugendliche in dem Alter? Dürfen sie z.B. auf WEG-Versammlungen mitstimmen? Haben sie Mitspracherechte beim Verkauf einer solchen Wohnung und falls ja, ab welchem Alter genau?
mal angenommen eine Erbengemeinschaft erbt eine
Eigentumswohnung.
Manche Erben sind Jugendliche im Alter von 14 bis 17 Jahren.
Welche Mitspracherechte haben Jugendliche in dem Alter? Dürfen
sie z.B. auf WEG-Versammlungen mitstimmen? Haben sie
Mitspracherechte beim Verkauf einer solchen Wohnung und falls
ja, ab welchem Alter genau?
Es gelten hier dieselben Regelungen wie auch sonst bei Verträgen oder einseitigen Rechtsgeschäften durch Jugendliche. Entweder der beschränkt geschäftsfähige handelt selbst und die Erklärung wird durch die gesetzlichen Vertreter genehmigt, §§ 107,108 BGB, oder die gesetzlichen Vertreter handeln gleich für den Jugendlichen. Bei einseitigen Rechtsgeschäften muss die Zustimmung natürlich vorher vorliegen, § 111 BGB.
Ein ausschließlich rechtlicher Vorteil, welcher die Genehmigung des gesetzlichen Vertreters entberlich macht, ist hier kaum erkennbar.
Bestimmte Erklärungen bedürfen weiterhin zwingend der Genehmigng des Familiengerichts, §§ 1821, 1822 BGB.
vielen Dank für die Mühe.
Aber ob 17 jährige z.B. bei einer WEG-Versammlung selbst abstimmen müssen (Bzw. eine Vollmacht erteilen müssen) weiß ich immernoch nicht. ich weiß nur, dass sie eingeschränkt geschäftsfähig sind, also sicher kein Auto kaufen können. Aber Stimmrecht zum eigenen Eigentum??
Ich bin kein Jurist, daher bitte eine schlichte Antwort.
Ich bin kein Jurist, daher bitte eine schlichte Antwort.
Grundsätzlich besteht kein selbstständiges Stimmrecht - es sei denn die Erklärung die der Minderjährige abgibt birgt lediglich einen rechtlichen Vorteil für ihn. Das ist bei WEG kaum der Fall.