Rechtsfahrgebot

Angeregt durch einige Anmerkungen zu meiner letzten Frage, Rechtsüberholen durch Radfahrer, aber mehr durch eigene bittere Erfahrungen, möchte ich folgende Frage stellen:

Es gilt ja in Deutschland das Rechtsfahrgebot. Was bedeutet das konkret:

  1. Ich muss den rechtesten Fahrstreifen wählen (in ganzer Breite, denn ein Fahrsteifenn sieht nicht die gleichzeitige Benutzung zweier Fahrzeuge NEBENEINANDER vor), es sein denn, ich will überholen.
  2. Ich muss auf dem rechtesten Fahrstreifen den aüßersten rechten Rand wählen.

Hintergrund ist die Tatsache, dass ein ganz rechts auf dem rechten/einzigen Fahrstreifen fahrenden Fahrrad- oder Mofafahrer häufig rechtswidrig innerhalb desselben Fahrstreifens unter Missachtung des nötigen Seitenabstands überholt wird.

Wenn man als Rad-/Mofafahrer allerdings in der Mitte des Fahrsteifens fährt, was ein rechtswidriges Überholen unmöglich macht, wird man zig-mal pro Stunde Opfer einer versuchten Nötigung, dichtes Auffahren, Hupe, Lichthupe.

Frage ist also:
Muss ich als Rad-/Mofafahrer nur die rechte Spur benutzen, oder muss ich äußerst recht in der rechten Spur fahren.

Danke für die Antworten, und bitte sachlich bleiben, wir alle können das Verkehrsmittel wechseln, und bleiben doch dieselben. Zoelomat

Beim Überholen spielt es eigentlich keine Rolle, wo der Radfahrer fährt, denn das überholende Fahrzeug muss mindestens einen Meter seitlichen Abstand zum Fahrrad einhalten, da der Radfahrer ausscheren könnte (Straßenschäden, Tür eines stehenden PKW wird geöffnet, etc).

Damit gerät das Fahrzeug des Überholenden (auf regulären Straßen) zumindest teilweise auf die Gegenspur. Es kann und darf also nur überholt werden, wenn noch eine weitere Spur frei ist oder kein Gegenverkehr gefährdet wird.

Ein Radfahrer ist (sofern kein Radweg existiert) ein gleichberechtigter Nutzer wie jedes andere Fahrzeug auch und muss auch genauso überholt werden. In der gleichen Spur vorbeidrängeln ist verboten.


Ein Autofahrer hat beim Überholen eines Radlers mindestens 1,5 Meter Seitenabstand zu halten. Ein Autofahrer hatte einen Radfahrer verklagt, weil dieser beim Überholtwerden einen Schlenker gemacht hatte und der Autofahrer deshalb in den Straßengraben gefahren ist. Bei einer Geschwindigkeit von 90 km/h hätte er sogar zwei Meter Abstand halten müssen (OLG Hamm, Az. 9 U 66/92).

Anm.: Der Seitenabstand beim Überholen wird in der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht genau geregelt, dort ist nur von „ausreichendem Seitenabstand“ die Rede. Das Urteil aus Hamm bestätigt andere, ältere Urteile, die ebenfalls Größenordnungen von – je nach Sachlage – 1,5 bis 2 Meter vorschreiben. Die StVO regelt außerdem, daß der Überholte beim Wiedereinscheren nicht behindert werden darf.


§ 5 Überholen

(1) Es ist links zu überholen.

(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, daß während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.

(3) Das Überholen ist unzulässig:

  1. bei unklarer Verkehrslage oder
  2. wo es durch Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) verboten ist.

(3a) Unbeschadet sonstiger Überholverbote dürfen die Führer von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt.

(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muß sich so verhalten, daß eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muß ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu Fußgängern und Radfahrern, eingehalten werden. Der Überholende muß sich sobald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Er darf dabei den Überholten nicht behindern.

(4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, so dürfen entgegenkommende Fahrzeugführer nicht geblendet werden.

(6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Der Führer eines langsameren Fahrzeugs muß seine Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.

(7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen. Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden.

(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Radfahrer und Mofa-Fahrer Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.

Hallo Chris,

Dank für die ausführlich Antwort, meine Frage zielte aber in eine etwas andere Richtung:

Kann ich daraus schießen, dass ich als Radfahrer mitten auf der Spur fahren darf, dann zwinge ich nämlich die Autofahrer dazu, sich an dieses Recht zu halten. Sie KÖNNEN erst überholen, wenn die Gegenspur frei ist. Es sei denn, sie fahren mich über’n Haufen oder holen mich vom Rad und verprügeln mich.

Klingt übertrieben? Mal ausprobieren! Nach einer Viertelstunde ist man ein nervliches Wrack, weil praktisch jeder Autofahrer versucht, durch dichtes Auffahren und Hupen „sein Recht“ auf Rechtsbruch durchzusetzen.

Zoelomat

Zoelmat

Hi,

erst einmal überhaupt mal eine Definition was überhaupt Rechtsfahrgebot bedeutet.

Sind mehre Fahrstreifen vorhanden, dann muss auf dem rechten gefahren werden. Außer beim Überholen. Das gilt für Fahrzeuge unter 3,5t innerhalb geschlossener Ortschaften nicht. Die dürfen den Fahrstreifen frei wählen.

Und jetzt gibt es die Pflicht auf dem rechten Fahrstreifen rechts zu fahren. Bedeutet für den Radfahrer, er muss rechts auf dem Fahrstreifen fahren, also nicht mittig.

Das sind zwei paar Schuhe.

Dann kommt noch dazu, keiner darf andere unnötig behindern. Würde hier, wenn der Radfahrer nicht am rechten Rand fährt der Fall sein. Zum überholen muss der Kfz-Fahrer natürlich einen Sicherheitsabstand einhalten. Aber er muss dazu nicht zwingend auf die Gegenfahrbahn, oder auf eine andere Fahrspur wenn genügend Platz ist.

Kann ich daraus schießen, dass ich als Radfahrer mitten auf
der Spur fahren darf, dann zwinge ich nämlich die Autofahrer
dazu, sich an dieses Recht zu halten. Sie KÖNNEN erst
überholen, wenn die Gegenspur frei ist. Es sei denn, sie
fahren mich über’n Haufen oder holen mich vom Rad und
verprügeln mich.

Also, nein, er darf nicht wenn es die Umstände nicht erforden.
Zwingen darf der Radfahrer nicht, denn dann kommt der schnell in den Bereich wo Nötigung beginnt.

weil praktisch jeder Autofahrer
versucht, durch dichtes Auffahren und Hupen „sein Recht“ auf
Rechtsbruch durchzusetzen.

In diesem Fall beginge der Radfahrer Rechtsbruch, was nicht bedeutet, der Kfz-Fahrer darf sein Recht mit Gewalt durchsetzen.

Q-Gruß

Nötigung
Eine Nötigung ist ja nicht grundsätzlich verboten. Wenn ich jemanden nötige, sich an das Gesetz zu halten, so ist das zwar eine Nötigung, aber legal. Denke ich, werde aber gern belehrt.

Wieso darf ich andere nicht dazu zwingen, sich an das Recht zu halten, und zwar nicht durch Gewalt, sondern nur durch den Fakt, dass ich es unmöglich mache, weil ich im Weg bin. Nach derselben Logik dürfte ich mich einem Messerstecher nicht in den Weg stellen, damit er sein Opfer nicht erreicht.

„Und jetzt gibt es die Pflicht auf dem rechten Fahrstreifen rechts zu fahren. Bedeutet für den Radfahrer, er muss rechts auf dem Fahrstreifen fahren, also nicht mittig.“ Da würde mich eben interessieren, WO das steht. Gesetz, Rechtsprechung?

Nehmen wir also an, ich fahre nur dann mittig, wenn Gegenverkehr kommt, also ein legales Überholen ohnehin unmöglich wäre. Dann nötige ich nur zum Einhalten des Rechts, mithin legal - meiner Meinung nach.

So hab ich’s übrigens seinerzeit auch gemacht, Gegenfahrbahn wurde frei, ich führ mit einer gönnerischen Geste (jetzt darfst du) rechts rüber, und erntete wenig Dank.

Zoelomat

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Eine Nötigung ist ja nicht grundsätzlich verboten. Wenn ich
jemanden nötige, sich an das Gesetz zu halten, so ist das zwar
eine Nötigung, aber legal. Denke ich, werde aber gern belehrt.

Hi,

dann kläre mich da mal auf. Ich war der Meinung Nötigung ist immer verboten. Und für die Überwachung und Durchsetzung der Regeln sind die Staatlichen Organe zuständig.

Wieso darf ich andere nicht dazu zwingen, sich an das Recht zu
halten, und zwar nicht durch Gewalt, sondern nur durch den
Fakt, dass ich es unmöglich mache, weil ich im Weg bin. Nach
derselben Logik dürfte ich mich einem Messerstecher nicht in
den Weg stellen, damit er sein Opfer nicht erreicht.

lächerlich

„Und jetzt gibt es die Pflicht auf dem rechten Fahrstreifen
rechts zu fahren. Bedeutet für den Radfahrer, er muss rechts
auf dem Fahrstreifen fahren, also nicht mittig.“ Da würde mich
eben interessieren, WO das steht. Gesetz, Rechtsprechung?

StVO §2: Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.

Dazu gibt es auch Urteile wie weit vom Straßenrand der Radfahrer sein darf. Google hilft.

Nehmen wir also an, ich fahre nur dann mittig, wenn
Gegenverkehr kommt, also ein legales Überholen ohnehin
unmöglich wäre. Dann nötige ich nur zum Einhalten des Rechts,
mithin legal - meiner Meinung nach.

Du verstößt gegen den oben zitierten StVO §2: Straßenbenutzung durch Fahrzeuge

Dann hättest Du sicher nichts dagegen, wenn dann ein Kfz dicht hinter dir dich mit seiner Hupe nötigt, will dich ja nur zum einhalten der Regeln zwingen, wenn ich deinen Beitrag richtig gesdeutet habe.

So hab ich’s übrigens seinerzeit auch gemacht, Gegenfahrbahn
wurde frei, ich führ mit einer gönnerischen Geste (jetzt
darfst du) rechts rüber, und erntete wenig Dank.

Kann es sein, Du bist ein Troll?

Q-Gruß

Mäßigung
Hallo q_treibaer,

ich bitte um etwas mehr Höfichkeit. Wie schon gesagt, ich will hier weder provozieren noch polarisieren, bin Fussgänger, Radfahrer, Motorradfahrer und Autofahrer, war auch Mofafahrer.

Und, wie auch gesagt, nicht das Verkehrsmittel, sondern der Charakter bestimmt das Benehmen, ein (ich umschreib’s mal nicht höflich) Arschoch auf 2 Rädern ist auch ein Arschloch auf 4 Rädern.

Wenn du etwa soviel Ahnung von rechtlichen Fragen hast wie ich, solltest du dich hier nicht als Richter aufspielen:

„Ich war der Meinung Nötigung ist immer verboten. Und für die Überwachung und Durchsetzung der Regeln sind die Staatlichen Organe zuständig.“

Beides ist wohl falsch. Jemanden zu einer Handlung zu zwingen, ist eine Nötigung. Die ist meines Wissens nur strafbar, wenn sie rechtswidrig ist. Einen geistig verwirrten vom Selbstmord abzuhalten, ist auch eine Nötigung, aber wohl nicht strafbar. Einen Mann davon abzuhalten, seine Frau/Kinder zu verprügeln, ist auch eine Nötigung, ebenfals m.E. ebenfalls nicht strafbar. Die Durchsetzung der Regeln obliegt jedem Bürger. Ich weiß nicht, ob jedermann verpflichtet ist, zumindest ist jedermann BERECHTIGT, Straftäter festzunehmen. Bis zum Eintreffen/Erreichen der Polizei. Und dabei darf auch körperliche Gewalt angewandt werden, siehe
http://de.wikipedia.org/wiki/Festnahme#Jedermann-Fes…
also ein bisschen ruhiger angehen lassen!

Im Übrigen ist ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot meines Wissens eine Ordnungswidrigkeit, Überholen ohne ausreichenden Sicherheitsabstand eine Straftat:
http://de.wikipedia.org/wiki/Gef%C3%A4hrdung_des_Str…

Es stellt sich also die Frage, ob eine Ordnungswidrigkeit zum Verhindern einer Straftat gerechtfertigt (und damit erlaubt) ist. So sehe ich das zumindest.

Zoelomat

P.S. Ich wollte eigentlich nicht polarisieren, aber ich könnte m.E. jeden Autofahrer, der mich nötigt, sofort festnehmen, ein Tritt gegen das Auto würde reichen, dass er ohne Gewalt meinerseits anhält, habe ich doch sein Heiligtum entweiht. Und dann könnte ich genüsslich auf das Eintreffen der Polizei warten.

Und wie gesagt, ich bin auch (im Moment sogar hauptsächlich) Autofahrer, habe aber keinerlei Verständnis für sich danebenbenehmende Fahrer egal welchen Fahrzeugs.

Nachtrag:

Wie weit du als Radfahrer rechts fährst, ist von der Situation anhängig:

Stehen rechts parkende Fahrzeuge musst du minimum einen Meter Abstand halt, falls eine Türaufgeht.

Wenn du auf einer Straße fährst, die am Rand nicht befestigt ist und somit mit der weißen Begrenzungsline aufhört, ist auch hier ein Abstand von einem Meter erlaubt, damit du mit dem Rad nicht auf den losen Untergrund gerätst.

Generell gilt, egal ob PKW oder Fahrrad, dass du rechts fahren musst, jedoch auch Abstand zur Seite halten musst. Zu deiner, aber auch zur Sicherheit Dritter (parkender PKW).

hallo,
wie schon bemerkt § 2 stvo schreibt vor , wo man fahren soll.
fahrräder hintereinander am rechtem fahrbahnrand.seitlicher abstand kfz - fahrrad bei dem überholen 1,50m. außerhalb g. ortschaften können langsame fahrzeuge ( moffa, fahrrad traktoren) den seitenstreifen benutzen.
übrigens ist es statthaft, sein überholwillen außerhalb geschl. ortschaften durch schall und leuchtzeichen anzukündigen. ( ist schlecht als nötigung auszulegen).
bei bestehenden überholverbot dürfen fahrräder überholt werden. allerdings darf die fahrstreifenbegrenzungslinie ( falls vorhanden) nicht überfahren werden. reicht der seitliche abstand nicht aus ( 1,50m) und die linie müsste überfahren werden darf nicht überholt werden.
probleme gibts nur, wenn sich niemand an die regeln hält.
hauptmann

Hallo

Mir scheint als würdest du, Zoelomat, hier einen Aspekt völlig vernachlässigen. Und zwar deine eigene Sicherheit. Wenn du als Radfahrer auf der Straße am rechten Rand deines Fahrstreifens fährst und du wirst überholt, und angenommen es kommt zur Kollision mit dem Gegenverkehr, dann hast du deutlich bessere Chancen wenn du rechts gefahren bist statt in der Mitte, wo du näher an der Kollision wärst und somit näher an den Fahrzeugen und herrumfliegenden Splittern. Das mag vielleicht unwahrscheinlich klingen, aber ich habe schon oft solche Unfälle gesehen, bei dem der Radfahrer Glück hatte weil er vor Schreck auf dem Grünstreifen zu Fall kam. Auf der Straße wäre der Aufschlag deutlich härter und gefährlicher gewesen.
Nicht nur, dass rechtsfahren gesetzlich vorgeschrieben ist, es dient auch deiner eigenen Sicherheit. Und um die solltest du als erstes besorgt sein.

Grüße

Hallo Zoelomat,

ich bitte um etwas mehr Höfichkeit. Wie schon gesagt, ich will
hier weder provozieren noch polarisieren,

das tust Du aber leider…

„Ich war der Meinung Nötigung ist immer verboten. Und für die
Überwachung und Durchsetzung der Regeln sind die Staatlichen
Organe zuständig.“

Beides ist wohl falsch.

Ich bin kein Jurist, aber einfaches Googeln führt mich zur Definition von Nötigung im §240 Strafgesetzbuch:

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

Hieraus wird sofort klar dass Deine Beispiele mit dem Messerstecher oder dem potentiellen Selbstmörder nicht greifen, ein Eingreifen wird hier schwerlich als „verwerflich“ zu beurteilen sein. Ob das Fahren in der Mitte der Fahrspur beim Radfahrer um einen Autofahrer zu disziplinieren als „verwerflich“ zu betrachten ist, ist natürlich Auslegungssache - möchte mir hier eigentlich kein Urteil erlauben.

Im Übrigen ist ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot meines
Wissens eine Ordnungswidrigkeit, Überholen ohne ausreichenden
Sicherheitsabstand eine Straftat:
http://de.wikipedia.org/wiki/Gef%C3%A4hrdung_des_Str…

Wird Verwerflichkeit bejaht (handelt es sich also um Nötigung) begeht auch der Radfahrer eine Straftat! Dagegen wird man dem Autofahrer laut §315c StGB

  1. Wer im Straßenverkehr
  1. ein Fahrzeug führt, obwohl er
  2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos
    a) …
    b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,

erst einmal „grobe Verkehrswidrigkeit“ oder „Rücksichtslosigkeit“ nachzuweisen sein. Dies dürfte häufig nicht gerade einfach sein.

P.S. Ich wollte eigentlich nicht polarisieren, aber ich könnte
m.E. jeden Autofahrer, der mich nötigt, sofort festnehmen, ein
Tritt gegen das Auto würde reichen, dass er ohne Gewalt
meinerseits anhält, habe ich doch sein Heiligtum entweiht. Und
dann könnte ich genüsslich auf das Eintreffen der Polizei
warten.

Das dürfte dann meines Erachtens so ausgehen:
Nötigung (seitens des Radfahrers) und Straßenverkehrsgefährdung (seitens des Autofahrers) sind, wegen gegensätzlicher Aussagen der beiden nicht nachzuweisen.
Die (daher unbegründete) Festnahme könnte unter Umständen als Freiheitsberaubung ausgelegt werden.
Der Tritt gegen das Auto (von dem sich sicher Spuren nachweisen lassen) wird dem Radfahrer mit Sicherheit eine Anzeige wegen vorsätzlicher Sachbeschädigung und Schadensersatzforderungen nach sich ziehen.

Sieht nicht gut aus für den Radfahrer, oder?

Du hast natürlich im Grunde recht, mit etwas mehr Rücksichtnahme und Umsicht wäre es für alle leichter und ungefährlicher am Strassenverkehr teilzunehmen - oberlehrerhaftes Verhalten, um andere zu disziplinieren führt aber in der Regel zu Frust und Aggresionen auf der anderen Seite und damit zum Gegenteil des gewünschten Ergebnisses.

Gruß
Werner

Gerade um die Sicherheit der Radfahrer geht es mir ja. Ich bin jedenfalls schon zweimal von einem Wagen gestreift worden, einmal mit einem stehenden Bus auf der rechten Seite.

Und dann rief die Autofahrerin noch die Polizei, weil ich während einer Phase mit Schrittgeschwindigkeit in Schangenlinien gefahren war (geht halt nicht anders). Als ich dann genug Tempo drauf hatte, bin ich rechts rüber und das Auto ist hübsch an einem Gepäckstück langgeschrammt. Die Polizei hat dann allerdings sie als Verursacherin ausgemacht, aber das ist irgendwie typisch, dass sie und auch ihr, Mann, der dazukam, automatisch den Schwächeren als Schuldigen bezeichnen. Sie fühlte sich so sehr im Recht, dass sie sich nicht mal die Mühe gemacht hat, den Sachverhat der Polizei gegenüber etwas in ihrem Sinne zu schönen - mein Glück in dem Fall.

Ich glaube auch kaum, dass dass ein Autofahrer in den Gegenverkehr gerät. Das kann der schon einschätzen: 50 cm nach links rüber, dann passt es mit dem Gegenverkehr, rechts bleiben 30 cm Platz, also „Augen auf und durch“. Ich bin jedenfalls schon tausende Male mit extrem geringen Seitenabstand überholt worden (

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Hallo RightSideG8

Und zwar deine eigene Sicherheit.

die wird durch „nicht zu weit rechts fahren“ eher erhöht.

Wenn du als Radfahrer auf der Straße am rechten Rand deines
Fahrstreifens fährst und du wirst überholt,

dann hast Du keinerlei Ausweichmöglichkeiten nach rechts mehr. Wenn der obligatorische Abstand von 1 m eingehalten wurde, ist da noch etwas Platz zum sturzfrei ausweichen.

http://www.adfc-bayern.de/abstand.htm bringt vielleicht etwas Klarheit in die Situation.

Gruß, Karin