Rechtsfall BGB richtig behandelt?

Hey Leute,

ich habe folgenden Fall vorliegen und wollte nur wissen, ob ich diesen richtig gelöst habe?
Danke schon mal im Voraus :smile:

Fall:

„Albert kauft am 30. November 2010 im Baumarkt Bauduihn einen Pool aus Kunststoff für 200€. Er lagert ihn in seinem Gartenhaus ein. Mitte Mai 2011 baut er den Pool auf und stellt fest, dass der Pool an einer Stelle undicht ist. Aufgrund einer DIenstreise kommt er erst im Juni 2011 dazu bei dem Baumarkt den Defekt zu melden und einen neuen Pool zu verlangen. Der Baumarkt lehnt dies unter Hinweis darauf, dass die Undichtigkeit nur auf eine unsachgemäße Lagerung zurückzuführen sein könne, ab. Hat Albert einen Anspruch auf einen neuen Pool, auch dann, wenn sich die Ursache der Undichtigkeit nicht mehr aufklären lässt?“

Hier mein Lösungsvorschlag:

Anspruchsgrundlage: Hat Alber nach §439 BGB Anspruch auf Lieferung einer mangelfreien Sache?

Lösung: Da Albert dem Pool im November, sprich Winter kauft, ist es ihm nicht zumutbar den Pool unmittelbar nach Kauf auf Fehler zu prüfen. Folglich liegt nach §434 Abs. 2 BGB ein Sachmangel vor, da die Sache sich nicht für „…die gewöhnliche Verwendung eignet…,die bei Sachen der gleichen Art üblich ist…“! Albert kann sich allerdings nicht auf §476 Beweislastumkehr berufen, da der Kauf schon länger als 6 Monate her ist. Albert hätte die Möglichkeit sich auf sein 24monatiges Gewährleistungsrecht zu berufen, muss allerdings beweisen, dass der Schaden schon bei Gefahrenübergang vorlag (da §476 wie oben beschrieben nicht mehr greift). Da er dies nicht kann, hat er auch keinen Anspruch auf Nacherfüllung und somit auch keinen Anspruch auf einen neuen Pool!

Das Umtauschrecht ist abgelaufen das ist richtig. Die Gewährleistung gegenüber dem Herrsteller liegt jedoch noch vor. Die Beweislastumkehr tritt erst ,mit Einwendungen des Herstellers ein. Ansosnten betrifft das Gewährleistungsrecht nicht nur Schäden die bei Kauf vorlagen sondern auch später aufgetretene Schäden, die allerdings nur bei sachgemäßen Gebrauch entstanden sein dürfen. Allerdings läßt sich anhand der Schäden oft auf die Ursache schließen.
Gruß

Hallo!

Ich würd’s genauso machen, weil die 6 Monate (§ 476 BGB) schon rum waren, als er den Mangel gemeldet hat. Anders wär’s nur, wenn er nachweisen könnte, dass die Undichtigkeit nicht bei ihm entstanden ist.

Die Argumentationskette und das Ergebnis Deiner Ausführungen scheinen vollkommen richtig zu sein,allerdings sollte in diesem Fall auch über eine Garantiehaftung nachgedacht werden.Im Übrigen würde alles von einem Sachverständigengutachten abhängen in dem festzustellen wäre,welche konkreten Mängel vorliegen,und was deren Ursache sein könnte.
MfG
Andi31

Der Fall dürfte richtig geklärt worden sein, da der Mangel beim Kauf nichterkannt wurde und durch die Einlagerung enststanden sein kann.

Moin,
Klingt zwar erstmal plausibel, aber was ist mit §437 abs.1 und 438 Abs.1 Nr.3 BGB? Bin ja kein anwalt aber ich meine dass der Käufer ab Kauf und vorlage des behaupteten Sachmangels erstmal 2 Jahre Zeit(früher 6monate, ab 2001 2Jahre) für die Mängelrüge hat. Also könnte er doch erstmal ne Mängelanzeige schicken und seinen Gewährleistungsanspruch geltend machen und somit doch Anspruch hat?

mfg
Kaisen

Hi Axel,
sehe ich auch so. Hauptproblem ist die Beweislastumkehr.
Schubi

ZUerst ist es nicht klar ober ueberhaupt ein Sachmangel vorliegt. die gewöhnliche Verwendung kann durch undichtigkeit des Pools nich ausgeschlossen werden. wenn die undichtigkeit nach montage zur Funktionsausfall oder sogar zur Schaden bringt dann muss Kunde an gewaehrleistungspflicht yurueckgreifen.