ganz einfach, im Text steht doch er kauft ein spezielles
Programm um Fotos, alte Videos u.ä. zu bearbeiten. (ein Name
steht ja wohl nicht dabei!) Also sollte dieses Programm (was
die 300€ ausmacht) bilder Beabeiten können
(Sollbeschaffenheit) kann es aber nicht (Istbeschaffenheit)
Aha. Und willst du mir nicht trotzdem verraten, wie dieses
Programm heißt? Was kann das Programm denn überhaupt? Kann es
irgendwas? Oder sieht es nur hübsch aus? Versteh mich nicht
falsch, aber die Geschichte klingt irgendwie komisch…
Hey, das ist ein Übungsfall, der wurde von Juristen erfunden, wen interessiert es da, ob das Programm einen Namen hat?! Da es das Programm gar nicht gibt braucht es doch auch keinen Namen.
Ich glaube langsam du hast meine Frage nicht richtig gelesen.
Ich glaube langsam, du hast meine Antwort nicht richtig
verstanden.
Schließlich habe ich 2 Dinge gefragt. Den Sachverhalt falls
herr Müller eine Privatperson ist.
Genau, und ich zweifle immer noch an den Tatsachen (die einen
Rechtsmangel begründen würden).
Aber die 2te Frage war, was ist, wenn Herr Müller auch
Kaufmann ist, also z.B. eine GmbH hat und das für die Firma
gekauft hat. Dann gilt nämlch § 377 HGB sehr wohl.
Das bestreitet ja auch niemand. Du hast aber Sinn und Zweck
und Bedeutung und Aussage von § 377 HGB nicht verstanden. Ich
habe es extra auf die Kurzformel gebracht: Die Rechte des
Käufers werden dadurch eingeschränkt und nicht erweitert. Das
heißt auch, dass § 377 HGB keine Anspruchsgrundlage ist. Es
werden nur die Rechte aus § 434 ff. BGB „beschnitten“.
Davon
abgesehen ist das eine sofortige Rüge, da er es ja erst
feststellen kann wenn alles installiert ist, und wenn das nun
mal so lange dauert, dann ist es nicht seine Schuld!
Tja, darüber könnte man streiten. Vielleicht solltest du dir
jetzt erst mal einen HGB-Kommentar zur Hand nehmen und
nachschlagen, was als „sofortige Rüge“ gilt. Ich nehme an, du
wirst überrascht sein. Ich jedenfalls werde mich nach diesem
Satz hier:
Also Leavy wenn du meine Frage beantworten möchtest, dann ließ
sie doch bitte vorher. Danke!
nicht mehr um deinen Fall bemühen. Danke erwarte ich für meine
Hilfestellung ja nicht, aber dumm anmachen lasse ich mich auch
nur ungern. Tut mir Leid, wenn du meine Ausführungen nicht
begreifst; du kannst ja weiterhin deiner Ansicht bleiben, vor
Gericht wirst du damit aber nur Kopfschütteln ernten.
Entschuldige, aber deine Antwort klang wirklich danach, als ob du die frage nicht gelesen hättest.
Mitlerweile habe ich einen Juristen gefunden der mir die Frage gut erklären konnte. Ich war mit meinen Anahmen übrigens ziemlich richtig gelegen.
bei 2 Kaufmännern ist es wirklich wichtig § 377 HGB zu beachten, und das hat er sofort getan als es möglich war. Erst dann hat Herr Müller ja einen Anspruch. Wenn er das nicht beachtet, hat er ja keinen.
Also für alle die es interessiert: Hier die Antwort von einem Juristen, der sich sehr gut auskennt mit den Übungsfällen.
Unter Kaufleuten gilt, wie oben bereits erwähnt das HGB, es kommt zu einem HAndelsgeschäft gem. 344 HGB. Es besteht eine unverzügliche Rügepflicht. Richtig, 377 Abs. 1 HGB. In Deiner Fallbearbeitung solltest Du darauf eingehen, dass bei einem versteckten Mangel die Rüge unverzüglich nach Entdecken des Mangels zu erfolgen hat und dann die Frage aufwerfen, ob es sich hier um einen versteckten Mangel handelt gem. 377 Abs. 2 und 3 HGB. Antwort: wohl ja, denn er kann erst mit Abschluss der Installation feststellen ob alles so ist wie erforderlich. Dann rügt er rechtzeitig. Denn schließlich ist ja das Bearbeiten der Bilder die wesentliche Eigenschaft des Computers, aufgrund derer der Computer überhaupt angeschafft wurde - insofern greift hier § 377 Abs. 3 HGB. Somit kann er das Geld Zug um Zug gegen rückgabe der Ware verlangen.
Wenn Herr Müller Provatperson ist, gilt das Fernabsatzgesetz.