Hallo Forum,
Wie sieht die Rechtsfolge im Gesetz aus, wenn man ein abgegebenes Angebot nicht halten kann. Es handelt sich allerdings nicht um Unmöglichkeit.
Bsp.: Firma A möchte über einen Schaltschrank von Firma B ein Angebot. B gibt ein Angebot ab und fertigt das erste Teil. Dann fällt Firma B auf, dass die Serienfertigung nicht so wie im Angebot abgegeben gehalten werden kann, weil z.B. das Werkzeug doch nicht so hohe Durchlaufzeiten hat.
Daher möchte Firma B vom Angebot zurück treten.
Geht denn das so einfach? (es sind keine weiteren Vereinbarungen getroffen worden).
Wichtig, es ist keine Unmöglichkeit, da theoretisch nur ein anderes Werkzeug beschafft werden könnte, dies allerdings zu teuer ist.
Vielen Dank
Michael
IMHO gilt hier erst mal Vertrag ist Vertrag. Wenn sich an den Rahmenbedingungen seit Auftragsvergabe geändert hat gilt der Vertrag auch dann, wenn der Lieferant hierbei drauflegt.
So etwas lässt sich aber in der Realität meist einvernehmlich durch eine Aufhebung des Vertrages lösen. Der Käufer hat ja auch ein Interesse daran, den entsprechenden Gegenstand in hinreichender Qualität ohne viel Ärger zu bekommen. Da hilft es ihm nix, wenn der Lieferant pleite geht.
Hallo,
danke. Der Meinung bin ich auch. Allerdings möchte ich genau wissen, was denn eine Folge sein kann, wenn man rein nach Gesetz vorgeht, also wenn der Käufer darauf besteht.
Danke
Guten Tag,
Servus,
wie ist denn das Angebot genau verfasst worden?
cu
In der Annahme, dass im Angebot, in den AGB und in den Bestellbedingungen des Kunden nichts besonderes geregelt ist:
Der nicht oder verspätet liefernde ist Schadenersatzpflichtig (siehe u.a. §249 und §252 BGB). Kann z.B. der Käufer eine große Anlage nicht ausliefern weil ihm ein Schaltschrank fehlt, könnten dies die Leerlaufkosten seiner Werkstatt, die Zinsen für nicht erhaltene Zahlungen seines Kunden und Konventionalstrafen die er zahlen muss sein. Das kann sich erklecklich summieren.
Schon allein deshalb wäre es hier empfehlenswert frühzeitig mit dem Kunden zu reden, damit er entsprechend darauf eingehen kann. Der Käufer hat hier durchaus eine gewisse Mitwirkungspflicht, den Schaden gering zu halten oder ganz zu vermeiden (§242 BGB Treu und Glauben).
Hi,
einfaches Beispiel:
wir bitten an 10 Schaltschränke zu x Euro.
Es gibt keine separaten Regelungen etc.
Gruß Michael
Guten Tag,
Servus,
wie ist denn das Angebot genau verfasst worden?
cu