Rechtsformbezeichnung einer Kommanditgesellschaft

Eine natürliche Person (A) gründet - als Komplementär - mit einer weiteren natürlichen oder juristischen Person (B) - als Kommanditist - eine Kommanditgesellschaft namens Muster KG.

Wenn (A) innerhalb der Muster KG nun eine weitere juristische Person (C GmbH) als Komplementär aufgenommen wird, so kann die bisherige Firmierung als Muster KG beibehalten werden (z.B. die AUGUST STORCK KG).

Scheidet (A) aus und die (C GmbH) verbleibt als alleiniger Komplementär in der Gesellschaft, so muss die Firmierung von Muster KG auf Muster GmbH & Co. KG geändert werden.

Soweit das HGB!

Nun habe ich aber bei anderen Kommanditgesellschaften (z.B. die MIELE & CIE. KG) im Handelsregister nachgelesen, dass als persönlich haftende Gesellschafter nur ein oder zwei GmbH’s aufgeführt sind und keine weiteren natürlichen Personen.

Wie kann das sein?

Vorab vielen Dank für Eure Hilfe!

Vielleicht verstehe ich deine Frage falsch, aber…

Es ist doch gerade der Standardfall bei einer GmbH & Co KG, dass es keine natürlichen Personen als Komplementäre gibt.

Wo genau ist denn da jetzt das Problem?

Levay

Richtig, jedoch ging es nicht darum. Meine Frage zielt auf die Rechtsformbezeichnung ab, hier insbesondere auf den Punkt, dass eine KG mit ein bzw. zwei GmbH’s hier nicht die Rechtsform GmbH in der KG führen.

Am Beispiel der Firma MIELE & CIE. KG sind nur zwei GmbH’s als phG im Handelsregister eingetragen und KEINE natürliche Person. Die Firmierung müsste nach § 19 HGB Abs. 2 also auf MIELE GMBH & CIE. KG lautet. Das tut sie aber nicht. Daher die Frage, unter welchen Voraussetzungen dies hier dennoch möglich ist?

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Prima, die Frage habe ich jetzt verstanden…

Die Antwort weiß ich leider nicht.

Sorry :frowning:

Levay
(der im HGB-Kommentar nachsehen würde, wenn er denn nur einen hätte)

Hallo,

Am Beispiel der Firma MIELE & CIE. KG sind nur zwei GmbH’s als
phG im Handelsregister eingetragen und KEINE natürliche
Person. Die Firmierung müsste nach § 19 HGB Abs. 2

diese Norm wurde erst 1980 als damaliger Abs. 5 in das HGB eingefügt. Die Gesellschaft wurde am 1. Juli 1899 gegündet und ist damit einen Hauch älter.

Gruß
Christian

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Vielen Dank Christian!

Das heute eine derartige Rechtsformbezeichnung nicht mehr möglich ist verstehe ich. Nur was ist mit etwaigen Übergangsfristen und der Pflicht zum anpassen der Rechtsformbezeichnung? Hier ist mir insbesondere aufgefallen, das nach Firmenänderung - eingetragen am 03.03.2005 - der Registereintrag definitiv nur auf die GmbH’s als phG verweist!? Hast Du hier eine Erklärung oder leitet sich das auch von der alten Gesetzgebung ab?

Nur der Form wegen: In dem mir vorliegenden Registerauszug hat MIELE am 01.04.1907 als oHG begonnen und wurde am 01.08.1922 in eine KG umgewandelt.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

zunächst einmal: Ein interessantes Thema. Allerdings schätze ich, dass es in Wirklichkeit keines mehr ist. 100%-tig sicher bin ich mir aber natürlich nicht.
Mit Blick auf Deinen Beitrag im Forum „Existenzgründung“ und der dort dargestellten Problematik sehe ich aber keine Chance, die Tochter KG ohne GmbH & Co. KG Zusatz laufen zu lassen.

Zu dem hier angesprochenen „§ 19 (5) HGB“ hat die leider viel zu früh verstorbene Brigitte Knobbe-Keuk in der Festschrift für Walter Stimpel einen Beitrag verfasst. Dieser Beitrag ist auch recht bekannt unter „Handelsrechtlern“. Vielleicht findet man dort etwas in den Fussnoten. Falls die Antwort noch bis Dienstag Zeit hat, schaue ich mal im Büro nach.

VG
Sebastian

Hallo,

Das heute eine derartige Rechtsformbezeichnung nicht mehr
möglich ist verstehe ich. Nur was ist mit etwaigen
Übergangsfristen und der Pflicht zum anpassen der
Rechtsformbezeichnung?

gerade bei der Firma galt in der Vergangenheit immer wieder Bestandsschutz. Das scheint auch hier zu greifen.

Hier ist mir insbesondere aufgefallen,
das nach Firmenänderung - eingetragen am 03.03.2005 - der
Registereintrag definitiv nur auf die GmbH’s als phG
verweist!? Hast Du hier eine Erklärung oder leitet sich das
auch von der alten Gesetzgebung ab?

Ich kenne weder den Handelsregisterauszug noch die Details, insofern muß ich da passen.

Nur der Form wegen: In dem mir vorliegenden Registerauszug hat
MIELE am 01.04.1907 als oHG begonnen und wurde am 01.08.1922
in eine KG umgewandelt.

Ich habe nur die Angaben von der Miele-HP übernommen. Was sich danach alles so getan hat und welche Gesellschaft zu welcher wurde, kann ich natürlich nicht sagen.

Gruß
Christian