Rechtsfrage Eigentumsrecht

2011.12.17.

Lieber wer-weiß-was-Freund,
ich habe da eine Frage.

A hat mit dem von B geliehenen Wagen einen Unfall.

C, ein Abschleppunternehmer, erhalt von A den Auftrag,
den Wagen abzuschleppen.

C schreibt A die Abschlepprechnung,
macht dabei die Freigabe des abgeschleppten Wagens von der Bezahlung des Rechnungsbetrages abhängig.

A widerspricht der Rechnung,
leistet die Zahlung nur in der von ihm anerkannten Höhe.

C kommt der Forderung des A, den Wagen freizugeben, nicht nach.

B fordert von C die Herausgabe des Kfz-Scheins und der Nummernschilder, um den Wagen abzumelden,
darüber hinaus die Freigabe des Wagens.

C kommt der Forderung auch des B nicht nach:
C verweigert auch gegenüber B die Herausgabe des Kfz-Scheins und der Nummernschilder und die Freigabe des Wagens.

Ist C gegenüber B berechtigt, die Herausgabe
a) des Kfz-Scheins und der Nummernschilder,
b) des Wagen zu verweigern?

Vielen, vielen Dank sagt Marja S

Oje, ist eine blöde Sittuation! Also der Reihe nach: Der Fahrzeughalter bleibt der Eigentümer des Fahrzeugs. Da die Rechnung zumindest zum Teil bezahlt wurde, darf C den Wagen nicht einbehalten! Wir sind nicht im Wilden Westen!! Die Klärung der Rechnung muß dann auf dem Rechtsweg geschehen. Gibt C den Wagen nicht raus macht er sich sogar Strafbar. Auftraggeber ist A und nicht B. C muss die Rechnungsfragen mit A klären. B hat gegenüber A Anspruch auf Schadenersatz, weil A den Auftrag erteilt hat. A hingegen muß dann mit C den Rechtsstreit klären und diesen wiederum auf Schadenersatz verklagen. Ist alles nicht so einfach. Holt Euch mal Rat bei einem Anwalt, ist sicherer! Liebe Grüße aus Hamburg, dem Tor zur Welt und ein gesegnetes Weinachtsfest

2011.12.23.Fr

Hallo Thorsten Buchmann!

Respekt, Deine Antwort kommt schnell, superschnell!

Deine Ausführungen sind plausibel, ich kann sie nachvollziehen.
Hab vielen Dank!

B, der Halter, hat gegenüber A, dem Fahrer, Anspruch auf Schadenersatz, schreibst Du. – Klar.

Mir scheint sich auch die Version anzubieten,
daß B die Schädigung, die Folge der Sperre des Fahrzeugs mitsamt Nummernschild und Kfz-Schein ist, von C, dem Schlepper, einfordern kann.
Kannst Du mir da beipflichten?

Beste Grüße, Marja S

Hallo Marja,

da sitzt der Abschlepper erstmal am längeren Hebel.
Ob er das mit Recht tut was er tut kann im Zweifel nur ein Anwalt/Richter entscheiden.

Ich würde in den sauren Apfel beissen und erstmal das defekte Fahrzeug „befreien“ also zahlen was er verlangt.
Jeder Tag wo das Auto angemeldet ist kostet ja Versicherung und Steuer, wahrscheinlich kommt der Abschlepper noch mit Gebühren für jeden Tag den der Wagen bei Ihm steht.
Dann mit der Rechnung zu einem Fachmann von z.B.ADAC,
Anwalt für Verkehrsrecht oder zur Innung für das KFZ Gewerbe (die haben in der Regel auch eine Schiedsstelle für Problemfälle).

Die Abschlepper arbeiten leider oft in einer „Grauzone“ und nutzen die „Notlage“ der Kunden aus.
Mein Sohn hat seinen ersten Wagen zum Totalschaden zerlegt, der Abschlepper der die Bergung durchführte wollte von uns noch zusätzlich Geld obwohl er schon alles vom ADAC erstattet bekam.
Dann wollte er für uns den Wagen von seinem Gelände zum Schrottplatz fahren, für 150€ .Der Schrottplatz hat dann das Auto in unserem Auftrag beim Abschlepper selber abgeholt…kostenlos!!

Ich hoffe ich konnte helfen

trotz des Ärgers wünsche ich ein frohes Fest

Liebe Marja S
Leider kann ich zu diesem Sachverhalt nichts beitragen.
Tut mir leid.

Viele Grüße und ein frohes Fest

Jonas

2011.12.23.Fr
Lieber w-w-w-Freund Seakick,
hab Dank für Deine Antwort!
Deine Ausführungen sind mir sehr interessant.

Die Schilderung der Abschlepp-Aktion beim Unfall Deines Sohnes paßt auf den Abschlepper, mit dem wir es zu tun haben. Es gibt zwar viele Halunken, insbesondere in diesem Gewerbe, doch nichts ist unmöglich:

Will’s etwa der Zufall, daß Dein Sohn und wir demselben Gauner in die Hände gefallen sind,
Markus May, Hahletal-Automobile, Gieboldehausen?

Der Schlepper in Eurem Fall ist, wie ich aus Deinem Bericht schlußfolgere, nicht ADAC-gebunden.
Auch der in unserem Fall in Aktion getretene M.May hat keinen ADAC-Vertrag. - In unserem Fall kommt hier hinzu, daß ausdrücklich der ADAC-Abschleppdienst gewünscht war; May hat es verstanden, sich einzumokeln.

Wenn’s tatsächlich der Zufall will, läßt Du noch einmal von Dir hören?

Wir suchen für den anstehenden Prozeß
außer der Ansicht kompetenter Experten zu der grundsätzlichen Rechtslage
Fakten und Belege,
die den Verdacht des unlauteren und betrügerischen Geschäftsgebaren des M.May erhärten.

Dem Abschlepper May ist die Zahlung des Betrags geleistet, die ihm für seine erbrachte Leistung gemäß der Berechnung unseres Anwalts zukommt. Für die Verhandlung vor dem Gericht sind wir auf der Suche nach May-Geschädigte, bei denen er ebenfalls seine betrügerischen Machenschaften angewandt hat, denen er ebenfalls getürkte Rechnungen aufgemacht hat.

Im Internet habe ich zwei Bewertungen gefunden unter
Titel: Reparatur ohne Auftrag von Becker,
Titel: Gebrauchtteile von Peter Meier:

Stadtbranchenbuch Gieboldehause
Bewertungen zu HAHLETAL Automobile

Reparatur ohne Auftrag von Becker
2010-11-15
Nach dem Abschleppen wurde mein Auto ohne Auftrag repariert.

Gebrauchtteile von Peter Meier
2010-10-15
Dem Kunden werden gebrauchte Teile eingebaut und neue in Rechnung gestellt.

Diese Bewertungen im Stadtbranchenbuch können offen und auch anonym abgegeben werden. Ich kenne mich im Internet nicht genügend aus, meine Hoffnung ist wohl illusorisch, daß ‚Becker’ und ‚Meier’ ausfindig gemacht werden können.

Nichts ist so beständig wie der Lauf der Zeit.
Die Weihnachtstage rücken näher.
Ich wünsche frohe Weihnacht!

Freundlich grüßt Marja S

2011.12.23.Fr
Lieber w-w-w-Freund Jonas,
hab Dank, daß Du mir eine Antwort gegeben hast!
Ich wünsche frohe Weihnacht!
Freundlich grüßt Marja S

Hallo Marja S,

Es besteht eine Verbindung zw. A und B, und eine zwischen A und C.
A lieh das Auto von B.

  • Nun kommt es darauf an, wie das Aushändigen des Autos ablief.

Wenn nur der Schlüssel übergeben wurde kann B in die Spur gehen und sich um alles kümmern.

Wurde ein Vertrag, auch mündlich gefertigt mit diversen Spielregeln können diese nun angewandt werden.

Um die Sache zu beschleunigen, weil es dabei viele Möglichkeiten gibt es anzufangen.
Setzen sie sich mit einem RA in Verbindung.

Eine so richtige 100%ige Antwort kann ich Ihnen da nicht geben, weil es mehr in das Privatrecht als im Strafrecht angesiedelt ist.

Bernd

Hallo,

Das Abschleppunternehmen macht vom seinem Zurückbehaltungsrecht gebrauch.
Das bedeutet, er kann das Fahrzeug bis zur vollständigen Bezahlung einbehalten.
§ 273 Abs. 1 BGB

Wie das nun aber mit dem Fahrzeugschein und den Schildern aussieht, kann ich nicht genau sagen.

Ich empfehle deswegen einen Anwalt auf zu suchen.

Grüße
Markus

Hallo Marja, ich bin natürlich kein RA. Der Fahrzeughalter und Eigentümer ist, wer im Besitz des Fahrzeugbriefes ist. Ich geh natürlich davon aus, dass dies B ist. Rechtlich gesehen hättet Ihr einen Leihvertrag aufsetzen müssen. Auftraggeber ist A! Weil A mit C einen schriftlichen „Vertrag“ geschlossen hat(Handelsrecht), ist A auch meiner Meinung nach für die Zahlung verantwortlich.
Nun hat C aber tatsächlich die Möglichkeit, dass Fahrzeug bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnung einzubehalten. Das Abmelden des Fahrzeuges darf dieser aber trotzdem nicht verweigern. Macht C dieses, ist C für die entstandenen Kosten haftbar. C darf die Kosten nicht unnötig in die Höhe treiben. B muss dann C auf Schadenersatz verklagen.
A hätte sich vorher mit B in Verbindung setzen sollen. Durch So einen Mist zerbrechen Freundschaften. Das Unfallfahrzeug muss aber in jedem Fall vom Unfallort entfernt werden. Kosten fallen in jedem Fall an, i. d. R. für den Fahrzeughalter. Ist A aber nicht Schuld an dem Unfall, zahlt eh die gegnerische Versicherung. Es gibt da aber noch einen Punkt: Hat A mit C einen schriftlichen Vertrag geschlossen (ist in der Regel mit einem Abschleppunternehmer so) und „i. A.“ unterschrieben hat, ist wieder B zur Zahlung verpflichtet, da A nur im Auftrag handelt. Dies wäre auch der Fall, wenn die Polizei das Fahrzeug abschleppen lässt.
Handelt sich es aber um ein Firmenfahrzeug, bei der A beschäftigt ist, sieht die Sache wieder ganz anders aus. Dann ist in jedem Fall B für die Kosten haftbar, weil A dann in jedem Fall im Auftrag der Firma handelt, auch wenn A das Fahrzeug privat nutzt.
Ist wirklich kompliziert. Helfen kann da nur ein RA. Mich würde aber die Rechnung von C interessieren? Mehr als Schleppgebühren und Lagerkosten können nicht anfallen.

Liebe Grüße aus Hamburg, das Tor zur Welt und ein Frohes Fest

Hallo,

bitte Rechtsanwalt mit entsprechendem Fachgebiet fragen.
Das ist Privatrecht und hat nichts mit der Polizei zu tun

Hallo
Tut mir leid, da kann ich leider nicht weiterhelfen. Bitte im Forum nachfragen, falls noch nicht geschehen.
Gruß

Hab Dank für Deine Ausführungen, sie haben mir geholfen.
Verbunden mit den besten Wünschen für den Jahresabschluß und für das neue Jahr grüßt Marja S.

dazu kann ich keine Auskunft geben