Rechtsfragen

Liebe/-r Experte/-in,

ich hab mich vor ca einem monat auf einer internetseite angemeldet. outlets.de nach zwei wochen erhielt ich eine e-mail mit einer zahlungsaufforderung von jährlich 96€ und das ich einen zwei jahresvertrag ankzeptiert habe.laut computer bild und dem sat.1 forum ist diese seite eindeutig eine abzocke.

das steht im sat1 forum

Zahlen Sie nicht, wenn Sie sich getäuscht, abgezockt oder betrogen fühlen! Wenn jemand von Ihnen Geld will, muss er nachweisen können, dass es zu einem Vertragsschluss zwischen ihm und Ihnen kam. Das wird schwierig bis unmöglich, wenn er auf seiner Internetseite im Kleingedruckten, im Fließtext, in den AGB oder am unteren Seitenrand versteckt hat, dass seine Dienstleistung etwas kosten soll - oder wenn er vorgetäuscht hat, dass sein Dienst kostenlos ist. In diesem Fall sind Sie also fein raus - trotz aller Drohbriefe und gegensätzlicher Behauptungen.

Keine Angst vor Inkassofirma, Schufa-Eintrag, Zwangsvollstreckung oder Anwalt! Die Betreiber dubioser Internetdienste (also Internetseiten mit versteckten Kosten) schreiben viel und drohen viel. Aber mehr als Rechnungen und Mahnungen (auch von Anwälten und Inkassobüros) kommt von Abzockern in aller Regel nicht. Sie wissen nämlich, dass sie nur verlieren können.
Kein Angst vor Gerichtsprozessen! Bei hunderttausenden Fällen ist es nicht weiter gegegangen als bis zu fünf oder sechs Rechnungen und Inkassobriefen. In genau zwei Fällen klagten die Dienste-Betreiber - und verloren vor Gericht.

Ein Mahnbescheid sagt gar nichts aus! Selbst wenn Sie einen Mahnbescheid bekommen, ist das kein Grund zu Sorge oder Angst. Denn der Rechtspfleger, der beim Amtsgericht den Mahnbescheid erlassen hat, hat überhaupt nicht geprüft, ob die Forderung tatsächlich berechtigt ist. Das würde erst in einem Zivilprozess geprüft werden. Wichtig ist nur, dass Sie dem Mahnbescheid binnen 14 Tagen schriftlich widersprechen.

Falsche Daten angegeben - ja und? Wenn Sie sich mit falschem Namen bei einem - Ihrer Meinung nach kostenlosen - Dienst anmelden, handelt es sich nicht um Betrug. Und es droht Ihnen auch kein Strafverfahren - auch, wenn Abzocker das gerne behaupten.
Kein unnötiger Briefwechsel! Wenn Sie die Rechnung eines dubiosen Dienstes bekommen haben, können Sie widersprechen. Aber lassen Sie sich bitte nicht auf laufende Schriftwechsel mit den Abzockern ein. Es bringt nichts. Und: Wenn eine Abzockerfirma Ihre wahren Daten (Name, Anschrift) nicht kennt, sollten Sie diese auch bei weiteren - unnötigen - Briefwechseln nicht verraten.

stimmt das?? kann mir da rechtlich etwas passieren wenn ich alle mahnungen und selbst die inkasso schreiben ignoriere???

vielen vielen dank im vorraus

MFG Double-G

Liebe/-r Experte/-in,

ich hab mich vor ca einem monat auf einer internetseite
angemeldet. outlets.de nach zwei wochen erhielt ich eine
e-mail mit einer zahlungsaufforderung von jährlich 96€ und das
ich einen zwei jahresvertrag ankzeptiert habe. …

stimmt das?? kann mir da rechtlich etwas passieren wenn ich
alle mahnungen und selbst die inkasso schreiben ignoriere???

vielen vielen dank im vorraus

MFG Double-G

Ja, das stimmt. Wenn allerdings ein „Mahnbescheid“ in einem gelben Umschlag (= Postzustellungsurkunde) kommen sollte (voraussichtlich vom AG Hünfeld), dann möglichst sofort Widerspruch an das Amtsgericht absenden und danach umgehend zu einem Anwalt (evtl. auch zur nächstgelegenen Verbraucherzentrale)!

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Guten Abend,

den Ratschlägen der Journalisten könnte ich mich fraglos anschließen, würde ich den Auftritt (die Innernetseite) des Anbieters von damals im Wortlaut kennen. Ohne diese Detailkenntnis wäre ein Rat mehr als unseriös. Kommt noch hinzu, daß die „Draussenlasser“ augenscheinlich vorsichtiger geworden sind. Wenn ich das richtig sehe, hat die „Firma“ in der Zwischenzeit ihren Auftritt geändert. Unter der Überschrift „Informationen“ findet sich da ein „Hinweis“, den die Hausjuristen des Unternehmens vermutlich als „Airbag“ verstehen, um das böse Spiel weiter treiben zu können. Darüber werden (müssen) Juristen streiten, ob die Info als Kleingedrucktes zu werten ist oder nicht. Für mich ist die angebotene Info völlig unverständlich formuliert, die vom BGH gefoderte Eindeutigkeit scheint mir nicht gegeben.
Aber wie gesagt, darüber mag man streiten.

Der Juristen-Disput hilft Ihnen aber wenig. Helfen kann Ihnen wohl am Besten die Verbraucherzentrale Hessen. Bitte schauen Sie bei deren Internetauftritt mal nach. Aber keine Angst, Sie müssen jetzt nicht nach Hessen ziehen. Wenden Sie sich vertrauensvoll an „Ihre“ Verbraucherberatungsstelle bei Ihnen vor Ort. Die Mitarbeiter dort verfügen über alle Informationen, welche andere VZ-Kollegen andere Bundesländer intern bereit gestellt haben.

Garnichts tun, halte ich für problematisch. Ein paar Briefe werden Sie wohl schreiben müssen. Nur tun Sie das bitte nicht ohne die Hilfe der Berater in der Verbraucherzentrale vor Ort.

Ihren Chancen aus der Falle wieder herauszukommen sind sicher nicht schlecht, wenn Sie sich der Hilfe der VZ-Juristen versichern.

Viel Erfolg wünsche ich Ihnen auf jeden Fall.

Ja, das stimmt. Wenn allerdings ein „Mahnbescheid“ in einem gelben Umschlag (= Postzustellungsurkunde) kommen sollte (voraussichtlich vom AG Hünfeld), dann möglichst sofort Widerspruch an das Amtsgericht absenden und danach umgehend zu einem Anwalt (evtl. auch zur nächstgelegenen Verbraucherzentrale)!

Ich habe übrigens jetzt erst auf Ihrer "Visitenkarte gesehen, daß Sie noch Schüler seien. Wenn Sie zum Zeitpunkt des angeblichen Vertragsabschlusses noch keine 18 Jahre alt waren, haben Sie erst recht gute Karten, denn dann bedarf jeder Vertrag der Zustimmung oder nachträglichen Genehmigung der Eltern!

Leider kann ich dir bei dieser Frage nicht weiterhelfen da die Geschäfte mit
Internetseiten immer mehr die Fachleute im juristischen Bereich vor Probleme
stellen.
Bei uns in Österreich gibt es bei der Polizei - Kriminalabteilung Beamte die
dir weiterhelfen können, ABER auch nur bei gewissen Geschäften.

In deinem Fall, - so stellt es sich mir dar, - braucht es einen Juristen der
sich mit Computer und Internet Rechtsfragen gut auskennt.

Leider bin ich hier nicht der Richtige.

Liebe Grüße

Willi Hensler

hallo,

ich teile die Meinung von Sat1. Normalerweise lassen die es nicht auf einen Rechtsstreit ankommen.

Trotzdem: Vorsorglich Beweise sichern! Dazu Ausdrucke dieser Seite machen und aufheben. Daraus sollte hervorgehen, dass da kein (großes) Wort von Abo oder Kosten steht. Zu diesem Zweck muss mann von der gleichen Seite (Link) kommen wie damals!

mfg

JK

Liebe/r Double-G

Das was im Sat1-Forum steht, ist zutreffend. Es braucht halt etwas Nerven, um das Gezeter der Abzockfirma auszuhalten. Entscheidend ist tatsächlich, dass bei Eingang eines Mahnbescheides innerhalb der 14-Tage-Frist widersprochen wird. Im übrigen wird der regionale Verbraucherschutz auf Anfrage hin die Rechts-
auffassung von Sat1 bestätigen.

Also, take it easy !

mit besten Grüssen

Walter Schäppi

Lieber Double-G

Als Schweizer Rechtsanwalt kann ich Ihre Frage leider nicht beantworten, da sie sich nach deutschem Recht beurteilt. Richtig an der von Ihnen zitierte Stelle aus sat1 forum ist auf jeden Fall, dass Sie gegen den allfälligen Mahnbescheid Widerspruch erheben müssen. Höchtwahrscheinlich wird dann nichts mehr passieren.

MfG HB

puh hört sich schon mal sehr erleichternd an und wie sieht so ein wieder spruch aus was muss da rein?

puh hört sich schon mal sehr erleichternd an und wie sieht so
ein wieder spruch aus was muss da rein?

Hallo Double-G

In aller Regel ergeht der Mahnbescheid im automatisierten Verfahren, in welchem Vordrucke verwendet werden. So auch für den Widerspruch. Zu entscheiden ist lediglich, ob sich der Widerspruch gegen den Forderungsanspruch insgesamt oder nur gegen einen Teil richten soll. Die Merkmale des Widerspruches sind:

"Der Widerspruch gegen den Mahnbescheid ist vom Antragsgegner schriftlich zu erheben. Im Interesse einer zügigen Bearbeitung empfiehlt sich hierbei die Verwendung des Widerspruchsvordrucks. Anerkannt sind aber auch die Einlegung durch Telebrief, Telefax oder Fernschreiben, sowie der zu Protokoll der Geschäftsstelle des zuständigen Amtsgerichts erklärte Widerspruch.

Eine Begründung ist nicht erforderlich. "

mit freundlichen Grüssen

Walter Schäppi