Rechtsfragen

Liebe/-r Experte/-in,
wenn jemand der noch keine 16 ist aber ins KanevalsZelt rein möchte,abend sos ab 7 Uhr wie kommt dieser jemadn da dortrein ? Und wenn ja,bis wie viel uhr ?
Vielen dank schon einmal vorab :smile:

Liebe/-r Experte/-in,
wenn jemand der noch keine 16 ist aber ins KanevalsZelt rein
möchte,abend sos ab 7 Uhr wie kommt dieser jemadn da dortrein
? Und wenn ja,bis wie viel uhr ?
Vielen dank schon einmal vorab :smile:

Hallo,

wenn einer über 18 Jährigen Begleitperson des Minderjährigen die Aufsichtspflicht übertragen wird (aufsichtspflichtübertragung, dazu gibt es fertige Formulare im Internet) darf derjenige bis 24 Uhr auf der Veranstaltung bleiben. Ohne Begleitung darf man unter 16 eine Abendveranstaltung nicht mal betreten.

mfg

Liebe/-r Experte/-in,
wenn jemand der noch keine 16 ist aber ins KanevalsZelt rein
möchte,abend sos ab 7 Uhr wie kommt dieser jemadn da dortrein
? Und wenn ja,bis wie viel uhr ?
Vielen dank schon einmal vorab :smile:

Schau dazu in § 4 und § 5 Jugendschutzgesetz:

"§ 4 JuSchG(Gesetz)Gaststätten

(1) Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Kinder oder Jugendliche an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen oder sich auf Reisen befinden.

(3) Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtklub geführt werden, und in vergleichbaren Vergnügungsbetrieben darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.

(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen. "

"§ 5 JuSchG(Gesetz)Tanzveranstaltungen

(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient.

(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen. "

Daraus folgt:

  1. Gaststätten werden als „weniger schlimm“ als Tanzveranstaltungen angesehen, denn zur Aufnahme einer Mahlzeit oder eines Getränks (natürlich alkoholfrei!) dürfen Kinder (kleiner 14 Jahre) auch ohne Begleitung der Eltern oder einer besonders zuständigen Person älter als 17 Jahre (z.B. Lehrer) dort sein.
  2. Ein Karnevalszelt kann man noch als „der Brauchtumspflege dienend“ ansehen, und dann darf man unter 14 Jahren auch ohne Begleitung bis 22.00 Uhr dorthin, und bei unter 16 Jahren sogar bis 24.00 Uhr. Um Mitternacht ist aber für alle Jugendlichen endgültig „Zapfenstreich!“

Im übrigen: Personalausweis ist immer zu empfehlen!

Hallo seine kleine Schwester,

ob derjenige in das Karnevalszelt darf, hängt von den jeweiligen Jugendschutzbestimmungen ab.
Das heißt, wenn diese besagen, dass das Betreten unter 16 Jahren untersagt ist, dann gibt es keine Möglichkeit hineinzugelangen, wenn dort Ausweise kontrolliert werden.
Generell aber, darfst man, wenn man unter 16 Jahre ist bis um 22:00 Uhr draußen bleiben, jedoch nur mit Einverständnis der Eltern. Ab 16 Jahren ist der Ausgang bis um 24:00 erlaubt.

Ich hoffe die Antwort hilft einigermaßen weiter. MfG