Rechtsfragen factoring

Beim Factoring kommt es ja zum Gläubigerwechsel,die Factoring-Gesellschaft kauft ihrem Klienten die bestehende Forderung ab (Kaufvertrag). Muss der Schuldner den neuen Dläubiger automatisch akzeptieren? Muss er dem Gläubigerwechsel zustimmen (kann er den Gläubigerwechsel ablehnen?

Muss der Schuldner den neuen
Dläubiger automatisch akzeptieren? Muss er dem
Gläubigerwechsel zustimmen (kann er den Gläubigerwechsel
ablehnen?

Zunächst die Frage: Warum sollte der Schuldner den neuen Gläubiger nicht aktzeptieren?

Der Gläubiger muss dem Gläubigerwechsel nicht zustimmen (er wird auch nicht gefragt). Er kann aber beim echten Factoring weiterhin schuldbefreiend an den alten Gläubiger bezahlen (im Innenverhältnis zahlt dann der alte Gläubiger an den neuen Gläubiger; in der Praxis wird dafür ein verpfändetes Konto eingerichtet, über das der Factoring-Gesellschaft verfügt).
Allerdings ergibt sich für den Schuldner faktisch keinen unterschied, daher macht dieser Aufwand wenig Sinn.

Greetz
Sheldrick

Hier noch die Rechtsgrundlagen:

HGB
§ 354a
(1) Ist die Abtretung einer Geldforderung durch Vereinbarung mit dem Schuldner gemäß § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen und ist das Rechtsgeschäft, das diese Forderung begründet hat, für beide Teile ein Handelsgeschäft, oder ist der Schuldner eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Der Schuldner kann jedoch mit befreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger leisten. Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
(2) Absatz 1 ist nicht auf eine Forderung aus einem Darlehensvertrag anzuwenden, deren Gläubiger ein Kreditinstitut im Sinne des Kreditwesengesetzes ist.

§ 399
Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung
Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.

Greetz
Sheldrick

Ja, nein und nein. Wenn die Abtretung nicht von vornherein ausgeschlossen wurde, kann die Abtretung nicht verhindert werden - und selbst wenn sie vorher ausgeschlossen wurde, ist dieser Ausschluß nur von begrenzter Wirkung, wenn es sich für Käufer und Verkäufer beim ursprünglichen Rechtsgeschäft um ein Handelsgeschäft handelte.

Gruß
C.