Rechtsfragen zum Thema Unterhalt

Hallo!

Ich brauche dringend Rat in folgenden Fragen:

  1. Hat ein geschiedener Vater das Recht zu erfahren, ob gezahlter Unterhalt auch wirklich fürs Kind aufgewendet wird und nicht zum Unterhalt für die arbeitslose Mutter + arbeitslosen Lebensgefährten dient, wenn es berechtigte Zweifel an der korrekten Verwendung gibt? Unterhaltsanspruch besteht nur fürs Kind, nicht für die Mutter.
    Müsste eine Mutter also nachweisen, ob das Geld wirklich fürs Kind aufgewendet wird?

  2. Das Kind verbringt 8 Tage im Monat im Monat beim Vater (Sa 12 Uhr bis So 17 Uhr, jede Woche), kann der Vater den Unterhalt dementsprechend kürzen da er ja in dieser Zeit die Grundversorgung des Kindes übernimmt? Wenn ja, wie wird das gerechnet (Kalendertage, Stunden, halbe Tage??)? Daraus ergibt sich dann auch gleich

  3. Vor den Unterhaltsleistungen gab es keine Probleme, das Kind auch über mehr Tage als üblich zu Besuch zu haben (z.B. über Weihnachten 3 Übernachtungen usw.) - seit Zahlung des Unterhalts scheint dies jedoch ein Problem zu sein. Die Frage ist, ob man bei einer Häufung von Zurückbehaltung des Kindes etwas rechtlich dagegen unternehmen kann? Alleine in einem Monat ist die ursprüngliche Zahl von 8 Tagen auf 5 Tage gesunken, aufgrund mehrerer Absagen mit fadenscheiniger Begründung… Die Vermutung liegt jedoch nahe, das die Mutter Angst hat, der Vater könnte seine Unterhaltsleistungen entsprechend der Besuchstage kürze und ihr somit einen niedrigeren Betrag überweisen - und hält deshalb das Kind zurück.

Ich freue mich über jeden Tip, falls Ihr Paragraphen zum Nachlesen für mich hättet wäre das toll, denn ein Termin beim Jugendamt steht nächste Woche an.

Vielen Dank schon jetzt.

Gruss CitizenX

Hallo Citizen,

die meisten Gerichte, incl. BGH reduzieren die Unterhaltsleistungen des Pflichtigen erst, wenn ein Elternteil etwas mehr als 50 % (mindestens 51 %) das Kind betreut. Mir ist mal ein Urteil „über den Weg gelaufen“ dort hatte das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort bei der Mutter, verbrachte aber 51 % der Zeit jeden Monat beim Vater. Die Richter kürzten (soweit ich mich erinnere) den Unterhalt, den der Vater an die Mutter zu zahlen hatte, um 30 %.

Bei genau gleicher Betreuungszeit (= Wechselmodell) wurde die Unterhaltsverpflichtung meist nicht reduziert.

Die Begründung bei geringeren "Besuchszeiten beim Vater, ist, dass ja die Mutter weiter die festen Kosten (Miete, Strom, Kindergarten, Sportverein usw.) plus die Anschaffungen (Schulmaterial, Kleidung usw.) für das Kind hat.

Beziehen Vater und Mutter ALG II (wo Vater keinen Unterhalt bezahlt) sieht das anders aus. Die Arbeitsagentur gibt dem Vater einen „Tagessatz“ wenn das Kind bei ihm ist - nimmt diese Summe der Mutter weg.

Bisher verweigern die Gerichte eine Überprüfung, ob der Unterhalt wirklich für das Kind verbraucht wird. Sie gehen automatisch davon aus, dass ein Elternteil, der sein Kind betreut, den Unterhalt auch für das Kind verwendet.

Zur Frage drei gibt es eine theoretische Möglichkeit, zum Gegensteuern. Der Vater kann per Gericht klagen, dass der Umgang weiter wie bisher fortgeführt wird - Kontinuitätsprinzip. Ob er gewinnt hängt stark von der Tagesform und den persönlichen Ansichten des Richters und manchmal auch von der Stellungnahme des beteiligten Jugendamtes ab. Ist das Kind schon älter und wünscht sich einen häufigeren Umgang, hat der Vater meist relativ gute Chancen, ansonsten ist es ein Spiel dass an „russischem Roulette“ erinnert.

Paragrafen gibt es hierfür nicht, hier musst Du die Rechtsprechung bemühen. Evtl. gibt es gute Tipps im Forum von www.vafk.de (Väteraufbruch für Kinder).

Gruß
Ingrid

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