Kann mir bitte jemand sagen, ob ein 14 Jähriger, ohne Zustimmung seines gesetzl. Vertreters, alles von seinem Taschengeld kaufen darf, so lange es nur ein rechtlicher Vorteil ist.
Oder kann man dass zurückweisen? Und den Kaufvertrag als ungültig bezeichen?
alles von seinem Taschengeld kaufen darf, so lange es nur
ein rechtlicher Vorteil ist
ist ein Widerspruch.
Entweder er kauft sich was von seinem Taschengeld ODER es ist ein Rechtsgeschäft mit rein rechtlichem Vorteil.
Ein Kauf ist immer auch nachteilig für den Käufer, da er ja die Geldzahlung leisten muss, ein rein vorteilhaftes Rechtsgeschäft wäre z.B. eine Schenkung (sofern nicht weitere Verpflichtungen daran gebunden sind).
Zustzälich sei angemerkt, dass sich die Geschäftsfähigkeit eines 14jährigen nicht von der eines 8jährigen unterscheidet. Die entscheidenden Stufen sind mit Vollendung des 7. und des 18. Lebensjahres.
Zitat: § 106 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger
Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.
Daher lautet die Antwort:
Kaufen bzw. ähnliche nicht rein vorteilhafte Geschäfte sind gem. § 110 BGB auch ohne konkrete Zustimmung durch die Erziehungsberechtigten möglich (Die Überlassung des Taschengelds zur freien Verfügung oder zu einem bestimmten Zweck ersetzt nämlich die Zustimmung zu dem konkreten Vertragsschluss). Das Gesetz nennt keine Betragsgrenze.
Willenserklärungen, die dem Minderjährigen lediglich rechtliche Vorteile bringen, sind auch schon ohne Zustimmung des gesetzl. Vertreters wirksam (folgt aus § 107 BGB):
Zitat: § 107 BGB Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.
ein 14-jähriger ist beschränkt geschäftsfähig.
Das bedeutet, er darf in der Regel jedes Rechtsgeschäft abschließen, dass ausschließlich rechtlich vorteilhaft für ihn ist.
Rechtlich vorteilhaft ist aber nicht dasselbe wie wirtschaftlich vorteilhaft. Es bedeutet, dass den Minderjährigen keine rechtlichen Nachteile (Rechtsverluste, Verpflichtungen…) treffen dürfen. Deshalb würde zum Beispiel ein Kaufvertrag (den du als Beispiel genannt hast) in der Regel gar nicht drunter fallen. Denn den Minderjährigen trifft ja meist die Zahlungsverpflichtung, sofern er Käufer ist. Und als Verkäufer verliert er das Eigentum an der Kaufsache.
All dies sind rechtliche Nachteile. Das darf ein Minderjähriger nicht ohne Zustimmung. Macht er es doch, ist der Vertrag schwebend unwirksam, die gesetzlichen Vertreter (meist die Eltern) können genehmigen oder nicht. Dann ist der Vertrag als von Anfang an wirksam oder nichtig anzusehen.
Das alles findest du in den §§ 107 ff BGB.
Der berühmte Taschengeldparagraph (§ 110 BGB) erlaubt aber eben eine Ausnahme von diesem Grundsatz. Nämlich darf der Minderjährige von den ihm zur freien Verfügung überlassenen Mitteln doch kaufen, was er möchte. In diesem Rahmen darf er sich verpflichten oder eben rechtlich nachteilhafte oder neutrale Geschäfte abschließen.
Das ist aber nicht immer ganz klar (Dauerschuldverhältnisse, Ratenkäufe u.ä.) und kommt dann auf den konkreten Umstand an.
Außerdem gibt es weitere Ausnahmen, etwa bezüglich des Ausbildungsverhältnis.
Wenn du noch etwas Konkreteres wissen möchtest, dann müsstest du ein konkretes Fallbeispiel nennen.
Das war genau die Antwort die ich gebraucht habe!!!
Sie gefällt mir zwar nicht vom rechtlichen aspekt her, aber ich bin definitiv schlauer.
Ich dachte immer das auch das was mit freien Mitteln bewirkt werden kann, durch den/die Minderjährige noch der Zustimmung bedarf, wenn es sich um einen größeren Anschaffungswert Handelt.
In diesem konkreten Fall ging es um eine Wii.
Das mit dem Taschegeld ist ja soweit richtig. Der bezieht sich ABER NUR auf Taschengeld!
WEnn die WII aber nicht mit dem Taschengeld sondern mit Geldern, die das Kind zum Geburtstag oder ähnlichen Anlässen geschenkt gekriegt hätte, könnten die Eltern Einspruch gegen den Kauf erheben.
WEnn die WII aber nicht mit dem Taschengeld sondern mit
Geldern, die das Kind zum Geburtstag oder ähnlichen Anlässen
geschenkt gekriegt hätte, könnten die Eltern Einspruch gegen
den Kauf erheben.
Was ist deiner Meinung nach, wenn die WII vom angesparten Taschengeld durch das Kind gekauft wird?
MfG
Das war genau die Antwort die ich gebraucht habe!!!
Sicher?
Sie gefällt mir zwar nicht vom rechtlichen aspekt her, aber
ich bin definitiv schlauer.
Ich dachte immer das auch das was mit freien Mitteln bewirkt
werden kann, durch den/die Minderjährige noch der Zustimmung
bedarf, wenn es sich um einen größeren Anschaffungswert
Handelt.
In diesem konkreten Fall ging es um eine Wii.
Deine Antwort, die du gebraucht hast, hat aber offen gelassen, was du jetzt gezielter ausdrückst und erfragst, ob das Rechtsgeschäft gültig ist, wenn der Kauf durch ein Kind von seinem angespartem Taschengeld erfolgt ist???
Ich weiß nicht was eine WII kostet, ob neu oder gebraucht gekauft, aber bekommt das Kind soviel Taschengeld, dass es sich vom Monatstaschengeld eine WII kaufen kann?
MfG
ich würde sagen, so schlecht stehen die Chancen gar nicht, die fiktive Wii zurückzugeben.
Lies dir mal diesen Fall durch: http://www.lrz.de/~Lorenz/urteile/njw-rr99-637.htm
Hier wird auf den Horizont des Minderjährigen abgestellt, also ob dem Minderjährigen beim Kauf klar war, dass seine Eltern nicht einverstanden sein würden.
§ 110 BGB regelt, dass die überlassung des Geldes eine stillschweigende (konkludente) Einwilligung der Eltern ist, das Geld auch für bestimmte Zwecke auszugeben. Ist dem Minderjährigen aber von vornherein klar, dass seine Eltern den Kauf einer Wii niemals dulden würden, greift §110 als Ausnahme nicht. Auch eine Überlassung des Geldes zur freien Verfügung umfasst im Zweifel nicht jede Verwendung, sondern nur solche, die sich noch im Rahmen des Vernünftigen halten.