Ich habe z.Z. eine „Diskussion“ mit meinem WiSo Lehrer.
Es geht um folgenden Fall:
„Ein Mädchen,(16 Jahre) bekommt von der Oma ein Pferd geschenkt.
(Nein, nich zum essen… )
Mit dem Pferd sind aber auch fixe Folgekosten (Stall, Futter ect) von 50€/Monat verbunden.
Diese Folgekosten werden absprachlich nicht durch die Großmutter gedeckt.“
Die Standart Antwort wäre: Ja, es wäre legal wenn die Eltern vorher Ihr Ok geben.
Ich vertrete die Ansicht das die Eltern vorher nicht gefragt werden müssen und §110BgB zum Einsatz kommt. Da sich 50€ im Rahmen der normalen Möglichkeiten eines 16. Jährigen bewegen.
Leider gibt das Lehr- bzw Fachbuch keinerlei konkrete Hinweise auf die näheren personenbezogenen Umstände.
Was haltet Ihr von der Sache und wie wäre Eure Meinung?
„Ein Mädchen,(16 Jahre) bekommt von der Oma ein Pferd
geschenkt.
(Nein, nich zum essen… )
Mit dem Pferd sind aber auch fixe Folgekosten (Stall, Futter
ect) von 50€/Monat verbunden.
Diese Folgekosten werden absprachlich nicht durch die
Großmutter gedeckt.“
Die Standart Antwort wäre: Ja, es wäre legal wenn die Eltern
vorher Ihr Ok geben.
Ich vertrete die Ansicht das die Eltern vorher nicht gefragt
werden müssen und §110BgB zum Einsatz kommt. Da sich 50€ im
Rahmen der normalen Möglichkeiten eines 16. Jährigen bewegen.
Leider gibt das Lehr- bzw Fachbuch keinerlei konkrete Hinweise
auf die näheren personenbezogenen Umstände.
Was haltet Ihr von der Sache und wie wäre Eure Meinung?
ich sehe hier nicht einmal eine konkrete rechtsfrage. geht es um das schuldrechtliche oder dingliche geschäft ?
geht es um den schenkungsvertrag:
auf § 110 bgb braucht nicht zurückgegriffen werden (bzw. er wäre nicht einschlägig, da kein „bewirken“ der folgekosten vorliegt; außerdem kommt es auf die überlassene summe im konkreten fall an, nicht was heute ein „durchschnittsjugendlicher“ an geld zur verfügung hat)
es ist bereits § 107 bgb anwendbar, da ein lediglich rechtlicher vorteil zugunsten des minderjährigen vorliegt.
dass weitere kosten durch das pferd entstehen, ändert daran grds. nichts, da allein die unmittelbaren RECHTLICHEN (nicht wirtschaftl.) Folgen der Willenserklärung entscheidend sind.
der formfehler der schenkung (§ 518 I bgb) wird durch erfüllung geheilt, Abs.2.
es ist bereits § 107 bgb anwendbar, da ein lediglich
rechtlicher vorteil zugunsten des minderjährigen vorliegt.
dass weitere kosten durch das pferd entstehen, ändert daran
grds. nichts, da allein die unmittelbaren RECHTLICHEN (nicht
wirtschaftl.) Folgen der Willenserklärung entscheidend sind.
um es ganz korrekt zu machen (und die völlig veralteten Unterlagen des Lehrers mal auf den aktuellen Stand zu bringen):
Genau genommen hat der BGH dieser bislang in Rechtsprechung und Literatur herrschenden Begründung in seinem Beschluss vom 25.11.2004 - V ZB 13/04 eine Absage erteilt, wobei er aber hier wohl zum gleichen Ergebnis käme, nämlich dass diese Folgekosten unbedeutend sind im Verhältnis zum wirtschaftlichen Wert eines Pferdes.
Dort widerspricht der BGH der bislang im Rahmen des § 107 BGB herrschenden Unterscheidung zwischen beachtlichen „unmittelbaren” und unbeachtlichen „mittelbaren Rechtsnachteilen”. Diese bisher herrschende Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum qualifizierte öffentlich-rechtliche Lasten des Eigentums nämlich deshalb generell als unbeachtlich, weil sie nicht an die Erwerber-, sondern an die Eigentümerposition anknüpften. Das hat der BGH insbesondere für „besondere“ Grundstückslasten nun offengelassen.
Somit kommt es nach dem BGH wohl eher darauf an, ob die Folgekosten „ihrem Umfang nach begrenzt und wirtschaftlich derart unbedeutend sind, dass sie unabhängig von den Umständen des Einzelfalls eine Verweigerung der Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter nicht rechtfertigen könnten“.
hallo ek, danke für die fundstelle,
aber wenn ich mich nicht irre, dann lautet der von dir zitierte teilsatz volständig so:
„Dies gilt jedenfalls für solche den Minderjährigen kraft Gesetzes treffenden persönlichen Verpflichtungen, die ihrem Umfang nach begrenzt und wirtschaftlich derart unbedeutend sind, dass sie unabhängig von den Umständen des Einzelfalls eine Verweigerung der Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter oder durch einen Ergänzungspfleger nicht rechtfertigen könnten.“
ich will darauf hinaus:
„…solche den Minderjährigen kraft Gesetzes treffenden persönlichen Verpflichtungen“
das sind die erwähnten öffentlichen lasten eines grundstücks, aber meinst du, der bgh wollte das auch auf nichtgesetzliche kosten (wie futterkosten) übertragen ?
sagen wir mal so: Wenn man den neuen wirtschaftlichen Ansatz ernst nimmt, muss das mE auch für die hier in Rede stehenden Folgekosten gelten. Denn das Eigentum von Tieren ist mit besonderen Verpflichtungen über Haltung und Versorgung verbunden.
In einem Aufsatz von Professor Dr. Jochem Schmitt, NJW 2005, 1090, „Der Begriff der lediglich rechtlich vorteilhaften Willenserklärung i.S. des § 107 BGB“ heißt es am Schluss:
„IV. Resümee und Ausblick
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Entscheidung des BGH im Ergebnis zuzustimmen ist. Dies gilt in besonderem Maße für die Einschränkung der Gesamtbetrachtungslehre, denn die Durchbrechung des Trennungs- und Abstraktionsprinzips, die mit diesem Ansatz verbunden ist, kann allenfalls um eines effektiven Minderjährigenschutzes willen, nicht aber in anderen Fällen hingenommen werden. Aber auch die Abkehr von der Differenzierung nach dem Kriterium der Unmittelbarkeit im Rahmen des § BGB § 107 BGB ist besonders unter teleologischen Gesichtspunkten zu begrüßen. Auch wenn sich dadurch hinsichtlich der im Beschluss behandelten laufenden öffentlich-rechtlichen Lasten des Eigentums keine Abweichungen von der bislang herrschenden Meinung ergeben haben, so bildet der Beschluss doch wohl den Auftakt zu einer offen durchgeführten typisierend ökonomischen Betrachtungsweise. Man darf daher gespannt sein, ob der Ansatz des BGH künftig auch auf privatrechtliche und außerordentliche öffentlich-rechtliche Pflichten übertragen wird, oder ob bzw. welche Begründungen gefunden werden, um alle Fallgruppen so zu behandeln wie bisher.“
ich hätte trotz der zitierten Rechtsprechunghier arge Bedenken. Wenn wir von öffentlichen Lasten im Zusammenhang mit Immobilinegeschäften sprechen, stehen da vielleicht ein paar Tausender im Jahr im Verhältnis zu Werten von ggf. mehreren € 100.000,–. Die € 50,-- im Monat summieren sich auf € 600,-- im Jahr im Verhältnis zu ein paar Tausender Wert des Pferdes. Da sind wir um Dimensionen in einer anderen Preisklasse. D.h. die Kosten weniger Jahre beginnen den Wert des Tieres zu übersteigen. Zudem reden wir hier nur von den auf den ersten naiven Blick kalkulierbaren laufenden Kosten, und vergessen dabei mal eben entstehende Tierarztkosten die schnell den wirtschaftlichen Wert des Tieres überschreiten könnten. Zudem hat ein Immobilie auch einen recht beständigen Wert, bei einem Tier muss man jederzeit mit dem vollständigen Wertverlust rechnen. D.h. die ökonomische Mechanik dieses Falls ist eine ganz andere als bei den Immobiliengeschichten, die mE eine differenziertere Betrachtung erfordert.
ich hätte trotz der zitierten Rechtsprechunghier arge
Bedenken. Wenn wir von öffentlichen Lasten im Zusammenhang mit
Immobilinegeschäften sprechen, stehen da vielleicht ein paar
Tausender im Jahr im Verhältnis zu Werten von ggf. mehreren €
100.000,–. Die € 50,-- im Monat summieren sich auf € 600,–
im Jahr im Verhältnis zu ein paar Tausender Wert des Pferdes.
Da sind wir um Dimensionen in einer anderen Preisklasse. D.h.
die Kosten weniger Jahre beginnen den Wert des Tieres zu
übersteigen. Zudem reden wir hier nur von den auf den ersten
naiven Blick kalkulierbaren laufenden Kosten, und vergessen
dabei mal eben entstehende Tierarztkosten die schnell den
wirtschaftlichen Wert des Tieres überschreiten könnten. Zudem
hat ein Immobilie auch einen recht beständigen Wert, bei einem
Tier muss man jederzeit mit dem vollständigen Wertverlust
rechnen. D.h. die ökonomische Mechanik dieses Falls ist eine
ganz andere als bei den Immobiliengeschichten, die mE eine
differenziertere Betrachtung erfordert.
Hi,
Zustimmung und * von mir. Mit 50,00 € im Monat kommt man nie hin, selbst ich nicht und ich habe mein Pferd zu Hause stehen und zahle fürs Grundfutter nichts. Allein ein guter Beschlag kostet um die 100,00 € und muß ca. alle 8 Wochen ausgeführt werden. Tierarztkosten schlagen schnell mit mehreren hundert € zu Buche. Dann kommt noch Spezialfutter, Ausrüstung etc. dazu.
Also selbst wenn man das Pferd günstig einstellen kann, ist man mit minimum 100,00 € im Monat dabei, ohne Tierarzt.