Rechtsgeschäft !

Hallo

Kann mir jemand erklären, was man unter einem

  1. streng einseitigen Rechtsgeschäft
    und einem
  2. einseitig empfangsbedürftigen Rechtsgeschäft

versteht.

Vielen Dank euch im voraus !

Lars

Kann mir jemand erklären, was man unter einem

  1. streng einseitigen Rechtsgeschäft
    und einem
  2. einseitig empfangsbedürftigen Rechtsgeschäft

versteht.

Der Begriff „empfangsbedürftig“ gehört nicht in diesen Zusammenhang. Empfangsbedürftig bzw. nicht empfangsbedürftig kann niemals das Rechtsgeschäft als ganzes, sondern immer nur die einzelne Willenerklärung sein, die Bestandteil dieses Geschäfts ist.

Mit freundlichen Grüßen,

A. Tillmann