Rechtsgeschäfte per Fax - wann wirksam?

Hallo, alle miteinander,

ich habe mal eine Frage, d. h. eigentlich mehrere:

  1. Ich möchte ein paar Abonnements kündigen, hier: Zeitschrifen und Bücher-Abonnements. Das möchte ich - der Einfachheit halber - über mein PC-Fax-Programm tun.

  2. Ich habe eine Lebensversicherung, deren ursprüngliche Begünstigter inzwischen tot ist. Ich möchte den Begünstigten per Fax via PC-Programm ändern lassen.

In beiden Fällen möchte ich ein Word-Dokument mit meiner eingecannten Unterschrift per Fax verschicken?

Fragen zu Nr. 1 und 2:

Gelten die Kündigungen bzw. Änderung des Begünstigten in meiner Lebensversicherung als rechtskräftig?

Oder reicht sogar jeweils ein Fax ohne eingescante Unterschrift aus?

Links bzw. Gerichtsurteile dazu wären mir eine große Hilfe.

Danke

Euer Carsten

Hallo!

Fragen zu Nr. 1 und 2:

Gelten die Kündigungen bzw. Änderung des Begünstigten in
meiner Lebensversicherung als rechtskräftig?

Oder reicht sogar jeweils ein Fax ohne eingescante
Unterschrift aus?

Das kann man hier nicht endgültig beantworten, weil man den Inhalt des Vertrages nicht kennt. Allgemein gilt, du kannst natürlich alles auch per Fax machen mit eingescannter Unterschrift, du kannst auch mündlich kündigen, du kannst per Telefon mündlich kündigen - grundsätzlich ist jede Form möglich, wobei ich bei Dingen, wo es um mehr Geld geht oder das Risiko höher ist, auf Grund der leichteren Beweisbarkeit ich den einen Einschreiber empfehlen würde.

Es kann natürlich in einem Vertrag allerdings auch vereinbart sein, dass schriftlich zu kündigen ist, in diesem Fall müsstest du schriftlich (ein Fax ist nicht schriftlich) kündigen.

Gruß
Tom

Hallo,

Es kann natürlich in einem Vertrag allerdings auch vereinbart
sein, dass schriftlich zu kündigen ist, in diesem Fall
müsstest du schriftlich (ein Fax ist nicht schriftlich)
kündigen.

ich weiß nicht, wie die Sache in Österreich geregelt ist, aber inzwischen (2000) hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichte des Bundes [1] entschieden, daß ein Fax nicht nur der Schriftform genügt, sondern auch, daß eine eingescannte Unterschrift auf diesem Fax ausreichend ist.

Gruß,
Christian

[1]
Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichte des Bundes wird angerufen, wenn zwei oder mehrere oberste Bundesgerichte verschiedene Auffassungen vertreten.

Hallo!

Ich bin mit der deutschen Rechtsprechung hier nicht mehr auf dem genauesten Stand. Ich habe meine Diplomarbeit im Jahr 2000 geschrieben und damals dieses Thema auch im deutschen Recht behandelt und damals war man der Ansicht, dass ein Fax dem Schriftformerfordernis nicht genügt. Würde mich interessieren diese von dir genannte Entscheidung, hast du da das Aktenzeichen?

Gruß
Tom

Hallo!

Noch eine Ergänzungsfrage: das mit dem gemeinsamen Senat finde ich interessant, wir haben das nämlich nicht (wir haben allerdings auch nur drei Höchstgerichte) und es kommt schon vor, dass zwei Höchstgerichte zu einer grundsätzlichen Rechtsfrage über Jahre hinweg unterschiedliche Meinungen vertreten (der Oberste Gerichtshof und der Verfassungsgerichtshof waren sich glaube ich das ganze letzte Jahrhundert nicht einig, zu welchem Zeitpunkt die Vereinsgründung wirksam wird, irgenwann hat halt dann der Gesetzgeber den Zeitpunkt ausdrücklich ins Gesetz geschrieben…)

Wann tritt dieser gemeinsame Senat zusammen und welche Wirkung hat eine solche Entscheidung?

Gruß
Tom

Hallo Carsten,

Hallo Tom,

der Stand von Tom aus dem Jahr 2000 ist immer noch der aktuelle Stand. Ein Fax kann der Textform entsprechen, ist also rechtlich wie eine eMail zu sehen.
Schriftlich sind sie übrigens beide, entsprechen aber nicht der Schriftform (Korinthenkackerei, aber rechtlich relevant).
ICh stimme Tom zu: Man kann damit kündigen, wenn der andere das akzeptiert und nicht irgendwelche rechtlichen oder vertraglichen Regelungen dagegen sprechen. Im Zweifelsfall per Einschreiben.

Links bzw. Gerichtsurteile dazu wären mir eine große Hilfe.

Hab’s doch noch gefunden: http://www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/urteile/njw97_316…

Gruß
Oskar van de Kaalstraat

Hallo Tom,

zur vorhergehenden Sache habe ich diesen Text anzubieten:

http://www.sakowski.de/comp-r/comp-r13.html

Wann tritt dieser gemeinsame Senat zusammen und welche Wirkung
hat eine solche Entscheidung?

http://ruessmann.jura.uni-sb.de/gvv2001/Vorlesung/ei…

Gruß,
Christian