In meinem Wirtschaftstest aus der Schule zum Thema Rechtsgeschäfte sollten wir entscheiden, ob die Rechtsgeschäfte gültig, nichtig oder anfechtbar sind. Bei einer Aufgabe wurde gefragt:
Familienvater Uhland bestellt ein Sofa in der Farbe ‚‚Maroc‘‘ weil er denkt, dass diese Farbe unempfindlich ist. Er erhält ein helles, sandfarbenes Sofa.
Ich habe als Antwort geschrieben, dass dieses Rechtsgeschäft gültig ist, weil Unwissenheit nicht vor Nichtigkeit des Geschäfts führt.
Mir wurde diese Aufgabe als falsch angestrichen. Stimmt das ?!
Hallo,
Ich habe als Antwort geschrieben, dass dieses Rechtsgeschäft
gültig ist, weil Unwissenheit nicht vor Nichtigkeit des
Geschäfts führt.
du wolltest wohl schreiben, dass Unwissenheit nicht ZUR Nichtigkeit führt bzw. Nichtigkeit als Folge hat. Aber …
Mir wurde diese Aufgabe als falsch angestrichen. Stimmt das ?!
… ja, Stichwort Erklärungsirrtum.
Der Erklärungsirrtum ist in § 119 Abs. 1 2. Alternative BGB geregelt (Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung … eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte…) und berechtigt zur Anfechtung, wodurch das angefochtene Rechtsgeschäft gemäß § 142 BGB von Anfang an nichtig wird.
Gruß
Christa
Zuerst zu Christas Antwort: Ein Erklärungsirrtum liegt nicht vor. Uhland wollte die Erklärung abgeben, er kaufe in Farbe Maroc, und hat auch tatsächlich diese Erklärung abgegeben.
Statt dessen irrt er sich im Vorfeld bei der Bildung dieses Willens - grundsätzlich ein oft so genannter „unbeachtlicher Motivirrtum“. Doch ausnahmsweise hat der Gesetzgeber den Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften als beachtlichen Anfechtungsgrund aufgenommen - allerdings fällt die Abgrenzung, auch angesichts des Ausnahmecharakters, alles andere als klar aus.
Hinzu kommt, dass schon der Sachverhalt nicht klar ist - beruft man sich auf einen Irrtum bezüglich der exakten Farbnuance oder auf die vom U einseitig vorausgesetzte Verwendungseignung?
So pauschal die Frage gestellt ist, käme ich ebenso pauschal zur Antwort wie du, dass das Rechtsgeschäft gültig ist - kommt man nämlich über verschiedene Abzweigungen wirklich zur Ansicht, das Geschäft sei anfechtbar (was ich persönlich schon bezweifle), ist dann wiederum fraglich, ob die Anfechtbarkeit nicht auch noch vom spezielleren Sachmängelrecht verdrängt wird
(also juristisch etwas getrickst^^).
Kurz: Die Frage erscheint mir schlicht ungeeignet, um die einschlägigen Kenntnisse zu prüfen, zumindest hier aus dem Zusammenhang gerissen.
Je nachdem, wie oberflächlich euch die Thematik beigebracht wurde, kann es natürlich sein, dass die Frage doch eindeutig ist. Aus meiner unparteiischen Sicht erscheint mir aber sowohl möglich, dass auf das eine (unbeachtlicher Motivirrtum), als auch möglich, dass auf das andere (ausnahmsweise beachtlicher Eigenschaftsirrtum), angespielt werden sollte.