rechtsgeschäftsloses Verbringen

Hallo ihr Experten :wink:, ich hätte mal ne Fachfrage…
Ich sitz grad über meinen USt-Hausaufgaben zum Bilanzbuchhalter und verzweifle gerade an folgender Aufgabe:

Unternehmer U hat einen Verkaufswagen, den er morgens mit Waren belädt und damit nach Wien fährt um die Waren zu verkaufen. Da ja bei Beladen des Wagens noch nicht feststeht wer der Abnehmer ist, ist der ort der Lieferung ja Österreich, soweit so gut… nur stellt sich die frage, muss der gute die Umsätze in österreich besteuern? braucht er dazu nen Fiskalvertreter in Österreich? Und ne Österreichische Steuernummer?
Geht das so ähnlich wie die USt-Rückvergütung wenn ausländische Unternehmen in D Sachen einkaufen, also gibts da n bestimmtes Amt dafür?

Fragen über Fragen und keine Lösung…
oder doch?

Hallo Frau Kollegin,

Ein Verkaufwagen bildet weder nach nationalem Recht (§12 AO) noch nach Abkommensrecht (Art 5 OECD-MA) eine Betriebsstätte, weil dieser nicht fest mit dem Boden verbunden ist. Daher darf das Verbringen umsatzsteuerlich auf die verkauften Waren beschränkt werden. Für diese Teil der Waren liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung nach § 3 (1a) iVm § 6a (2) vor. Der Ort der Lieferung bestimmt sich nach § 3 (5a) iVm § 3 (6) S. 1 und liegt im Inland § 1 (2). Die nach § 1 (1) steuerbare Versendungslieferung ist jedoch nach § 4 Nr. 1b steuerbefreit, weil im anderen Mitgliedsstaat ein innergemeinschaftlicher Erwerb getätigt wird. Das Verbringen, bzw. zurückverbringen des unverkauften Teils der Waren ist umsatzsteuerlich unbeachtlich, § 3 (1a), § 1a (2).

Servus,

Da ja bei Beladen des Wagens noch nicht feststeht
wer der Abnehmer ist, ist der ort der Lieferung ja Österreich,
soweit so gut…

Richtig.

nur stellt sich die frage, muss der gute die
Umsätze in österreich besteuern?

Ort der Lieferung ist Österreich (Verschaffung der Verfügungsmacht, dort wo der Wagen steht, wenn die Klappe offen ist): § 3 VII UStG

Der von Diogenes ausführlich beschriebene Vorgang berührt den schlichten Verkauf vom Verkaufswagen aus nicht, das Verbringen zur eigenen Verfügung kommt vorher und ist von dem Verkauf unabhängig.

Die Frage der Betriebsstätte stellt sich nicht, die gehört ins Ertragsteuerrecht.

Der deutsche Unternehmer ist Unternehmer in Österreich, weil er Lieferungen in Österreich ausführt.

braucht er dazu nen Fiskalvertreter in Österreich?

Nein, bloß für Unternehmer aus Drittlandsgebiet ist das zwingend. Unternehmer aus dem Gemeinschaftsgebiet können einen Fiskalvertreter bestellen, aber sie müssen nicht.

Und ne Österreichische Steuernummer?

Ja.

gibts da n bestimmtes Amt dafür?

Ja, in Graz.

Einzelheiten zum Nachlesen hier:
http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/docum…

Schöne Grüße

MM

Servus Diogenes,

(1) welchen Einfluss hat die Frage der Betriebsstätte auf die Frage nach dem Ort der Leistung?

(2) welchen Einfluss hat das Verbringen zur eigenen Verfügung auf die Leistungen, nach denen gefragt ist, nämlich den Verkauf der Waren vom Verkaufswagen aus? Dass formal der Unternehmer in D an sich selber, Unternehmer in A, innergemeinschaftlich liefert und umgekehrt als Unternehmer in A von sich selber, Unternehmer in D, innergemeinschaftlich erwirbt, ändert an der Behandlung der Lieferungen, die er in A ausführt (Verkauf vom Wagen aus) weiter nichts. Die Umsätze aus dem Verkauf in A sind steuerbar und steuerpflichtig in A.

Die Aufgabe ist eine typische Nebelkerzen-Konstruktion und dafür gemacht, dass man sich ewig mit dem Verbringen zur eigenen Verfügung aufhält und dabei den nicht sehr komplizierten Sachverhalt, der im Kern des Geschehens steht, vergisst.

Schöne Grüße

MM

Guten Morgen!

geht man von einem Verkauf aus, wäre grundsätzlich ein Verkauf an einen Nichtunternehmer, Unternehmer, durch einen Vermittler oder ein Dreiecksgeschäft sowie ein Export denkbar. Ohne weitergehende Info würde ich keiner Möglichkeit den Vorzug geben.

In deutschland wird eine Lieferung ausgeführt, diese ist steuerfrei. Hierfür sind die BMG zu berechnen und sie sind mit ablauf des VAZ anzumelden.

Die unverkauften waren brauchen nicht in diese BMG inkludiert zu werden. Grund: Es liegt keine Betriebsstätte im anderen mitgliedsstaat vor.

Das vorliegen einer BS oder nicht beeinflusst also die BMG für steuerfreie Umsätze und damit die Vorsteueranmeldung für den jeweiligen VAZ.

Wir beide wissen, dass in umsatzsteuer ernstfall klausuren immer die BMG und der VAZ anzugeben ist!

[MOD] Komplettzitat gelöscht

Vielen Dank für eure Antworten, hat mir auf jeden Fall super weitergeholfen