Rechtsgrundlage für die Weitergabe persönlicher Daten an Privatunternehmen

es gibt ja die Parkraumüberwachung durch private Unternehmen auf z.B. Verbrauchermarkt-Parkplätzen. Diese Unternehmen erhalten dann bei der Verfolgung eines Parkverstoßes offensichtlich die Halterdaten eines Fahrzeuges von öffentlichen Behörden.
Wieso dürfen diese Behörden persönliche Daten an ein Privatunternehmen weitergeben? Ein zusätzlicher Hinweis: diese Parkplätze sind ebenfalls Privatgrundstücke und haben nichts mit dem öffentlichen Strassenverkehr zu tun.

Weil man dem „Rechteinhaber“ ermöglichen muss zivilrechtlich gegen den „Besitzstörer“ vorzugehen.
Hier erfolgt ja keine Ahndung oder ähnliches von Behördenseite aus.

Wenn bei Dir vor der Grundstückseinfahrt ein Falschparker steht (kein Halteverbot, weil schon Privatgrund),dann käme zwar die Polizei auf Anforderung, veranlasst aber nichts wenn sie die Lage erkennt.
Sie verweist auf private Angelegenheit.

Man kann z.B. dem Halter dann Taxirechnung präsentieren, wenn man sein Auto nicht nutzen kann und dringend weg muss.
Man kann sogar abschleppen(umsetzen) lassen, muss das in Vorkasse selbst bezahlen und darf es dann vom Halter eintreiben.

MfG
duck313

Hallo,

weil es gesetzlich geregelt ist.

https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__39.html

@duck313: Ihre Ausführungen klingen logisch. Ergibt sich aber diese Rechtsgrundlage aus dem §39 Straßenverkehrsgesetz? Wenn man diesen § aufmerksam durchliest, stößt man immer wieder auf das Wort „Straßenverkehr“. M.E. will der Gesetzgeber hier Möglichkeiten geben, bei Verstößen im öffentlichen Strassenverkehr (z.B. Drängler) zu agieren.
Gilt dieses aber auch auf einem Privatparkplatz)

http://www.kba.de/DE/ZentraleRegister/ZFZR/Auskunft/zfzr_auskunft_inhalt.html

Die Teilnahme am Straßenverkehr kann aktiv oder passiv sein (Täter, Schädiger, Opfer, Geschädigter usw.). Es genügt ein mittelbarer Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr. Die Teilnahme muss jedoch einen Bezug zum straßenverkehrlichen Geschehen haben. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Kraftfahrzeug in Gebrauch ist. Teilnahme am Straßenverkehr kann aber auch vorliegen, wenn das Kraftfahrzeug abgestellt ist. Der Gebrauch des Kraftfahrzeugs muss sich auch nicht unbedingt im öffentlichen Straßenraum abspielen. Es genügt, wenn das Fahrzeug auf einem Privatparkplatz oder in einer privaten Garage abgestellt ist und das Fahrzeug dort z. B. einen Schaden verursacht oder selbst erleidet oder durch den Gebrauch des Fahrzeugs Rechte anderer verletzt werden (z. B. Eigentum, Besitz am Grundstück).

https://www.bfdi.bund.de/DE/Datenschutz/Themen/Reisen_Verkehr/VerkehrArtikel/UebermittlungKfzDatenDurchKBA.html

Die in § 39 StVG genannten Rechtshandlungen müssen dabei im Zusammenhang mit dem Bemühen des Datenempfängers um Realisierung eines Rechtsanspruchs im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr beziehungsweise dort begangener Verstöße stehen. Eine Teilnahme in diesem Sinne ist eine solche am fließenden und am ruhenden Verkehr im öffentlichen (zum Beispiel Straßen) wie auch
im privaten Verkehrsraum (zum Beispiel private Flächen, wie etwa Privatparkplätze).

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Einfach gesagt: Damit die Parkplatz-Betreiber eventuelle Verstöße auch effektiv „bestrafen“ können.

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