Rechtsgrundsatz Beweisführung Beweislastumkehr BGB

Aus diversen Rechtsstreitigkeiten im Laufe meines Lebens weiß ich, daß vor Gericht derjenige, der eine Behauptung aufstellt, oder einen Vorwurf bzw. eine Anklage erhebt, dies auch beweisen muß. Solange die Anklage nicht bewiesen ist, gilt die Unschuldsvermutung.

Wer kann mir sagen, in welchen Paragrafen des BGB man diesen Grundsatz wiederfindet; bzw. worauf man verweisen kann, wenn man von diesem Rechtsgrundsatz Gebrauch machen möchte ?

(Hintergrund ist die Abfassung eines Vertrages zu einer Geheimhaltungsverpflichtung. Dabei es geht eine Beweislastumkehr. In einer Vertragsverhandlung soll der Beweislastumkehr, die zu Ungunsten festgeschrieben werden soll, widersprochen werden. Dazu werden als Quelle der oder die geeigneten Paragrafen gesucht).

Aus diversen Rechtsstreitigkeiten im Laufe meines Lebens weiß
ich, daß vor Gericht derjenige, der eine Behauptung aufstellt,
oder einen Vorwurf bzw. eine Anklage erhebt, dies auch
beweisen muß. Solange die Anklage nicht bewiesen ist, gilt die
Unschuldsvermutung.

Wer kann mir sagen, in welchen Paragrafen des BGB man diesen
Grundsatz wiederfindet; bzw. worauf man verweisen kann, wenn
man von diesem Rechtsgrundsatz Gebrauch machen möchte ?

Nirgendwo.

  1. Das BGB regelt nur ganz vereinzelt Beweisfragen, z.B. in §§ 476, 1006, 1362 BGB.

  2. Das wichtigste Gesetz des Zivilprozesses ist die ZPO und das des Strafprozesses die StPO. Fragen der Beweislast stehen da aber so, wie du es dir vorstellst, nicht drin. Für das Strafrecht kannn man Art. 6 EMRK anführen (hier ist der Begriff „Beweislast“ allerdings unüblich und missverständlich).

  3. Es gibt keinen Rechtssatz, nach dem jeder das beweisen muss, was er behauptet. Beweisen muss vielmehr derjenige, dem die zu beweisende Behauptung günstig ist (was in der Regel dasselbe Ergebnis zur Folge hat). Im Strafprozess gibt es so etwas nicht, hier muss das Gericht von Amts wegen die Wahrheit ermitteln.

Guten Tag,

Herzlichen Dank für den Hinweis auf die ZPO, das war für mich exakt zielführend.

Ich habe daraufhin mit diesem Stichwort gegoogelt - und habe über den Umweg der Schweizer ZPO, welche klare Ansagen macht, für meine persönlichen Belange folgende Formulierung zum Widerspruch gegen die für mich ungünstige Formulierung des Vertragspartners folgende Gegenformulierung als Vertragsergänzung gefunden:

„Zur Beweislast wird für einen etwaigen Streitfall hinsichtlich der Punkte x und y dieser Vereinbarungen als Rechtsgrundsatz ausdrücklich vereinbart, dass der Beweis über eine behauptete Tatsache von dem zu führen ist, welcher daraus ein Recht ableitet. Im übrigen gelten die einschlägigen Bestimmungen des BGB und der Zivilprozessordnung.“

Der Kommentar zur Schweizer ZPO hatte noch ausgeführt:… das Gegenteil einer Behauptung zu beweisen, also zum Beispiel, daß eine Sache sich nicht so zugetragen hat wie behauptet, ist in der Regel unmöglich, …

Mehr muss man glaube ich nicht dazu sagen.

Alles klar - Danke.

Ich würde die Klausel weglassen. Sie soll offenbar eh nur das festlegen, was von Gesetzes wegen gilt, und sie schafft unnötige Verwirrung und ist eine potenzielle Fehlerquelle.