Rechtsgültige Unterschrift?

Hallo,
als rechtsunkundiger aber durchaus interessiert es mich, wie sorglos gerade Juristen (oder entsprechenden Studenten) mit Unterschriften umgehen, die eigentlich eigenhändig gemacht werden sollten.
Bei einem grossen Betrieb wird kaum der (oder einer der) Geschäftsführer alles selber unterschreiben.
Also: als Laie stelle ich mir vor, dass „i.A.2, „im Auftrag“ bedeutet und heißt, dass ich die Unterschrift rechtsverbindlich tätige (mit welchen firmeninternen Folgen auch immer), heisst das, dass es genügt Privatperson X ruft seine Frau Y an um eine Unterschrift, in seinem Namen, zu leisten.
!i.V.“ stelle ich mir so vor, dass Mitarbeiter Z berechtigt ist ,diese Unterschrift zu leisten, aber verhindert ist (Urlaub, Krankheit, Geschäftreise) und ich diese Vollmacht (vorrübergehend) übertragen bekommen habe.
Aber im privaten Bereich werden kaum Verträge, schriftliche Niederlegungen etc. gemacht werden, um solche Fälle zu regeln.
Ich habe mehrfach die Aussage gehört, „Ich hab´das mal schnell unterschrieben“. Hm, welcher Unterschrift darf ich dann noch trauen???

Es ist kein konkreter Anlass, aber diese Frage hat sich herauskristallisiert.

Danke für Erklärungen.

Gruß Volker

Jetzt mal der Reihe nach:

  1. Die Unterschrift ist unabhängig davon rechtsgültig, ob sie mit oder ohne Vertretungsmacht geleistet wurde.

  2. Ob Vertretungsmacht besteht und in welchem Umfang, lässt sich ohne weiteres nicht von jedermann erkennen.

  3. Ohne entsprechende Vollmachtsurkunde sind einseitige Rechtsgeschäfte unwirksam, wenn sie zurückgewiesen werden, § 174 S. 1 BGB.

  4. Bei Vertretung ohne Vertretungsmacht kann der Vertretene das Rechtsgeschäft genehmigen, § 177 I BGB, ggf. haftet der Vertreter dem Dritten, § 179 BGB.

  5. Gerade in Unternehmen muss sich der Vertretene den Rechtsschein regelmäßig zurechnen lassen, wenn ein Mitarbeiter mit offiziellem Briefpapier handelt (Anscheins- oder Duldungsvollmacht). Dann kommt es insoweit auf die Vertretungsmacht nicht an.

Levay

Hallo Levay,
erstmal Danke für die sehr schnelle Anwort. Ich denke Du hast meine Bedenken, Unsicherheiten, Fragen getroffen.
Offensichtlich habe ich eine Reihe von (versteckten) Fragen gestellt.

  1. Die Unterschrift ist unabhängig davon rechtsgültig, ob sie
    mit oder ohne Vertretungsmacht geleistet wurde.

Also darf ich (wenn nicht erkennbar …) vertrauen.

  1. Ob Vertretungsmacht besteht und in welchem Umfang, lässt
    sich ohne weiteres nicht von jedermann erkennen.

Ja, deswegen meine Frage, nach „i.V.“, „i.A“.

  1. Ohne entsprechende Vollmachtsurkunde sind einseitige
    Rechtsgeschäfte unwirksam, wenn sie zurückgewiesen werden, §
    174 S. 1 BGB.

Deswegen war (ist ?) bei der Post der Aufwand persönlich zu erscheinen um eine Unterschrift zu leisten. Ist länger her > 20 Jahre.

  1. Bei Vertretung ohne Vertretungsmacht kann der Vertretene
    das Rechtsgeschäft genehmigen, § 177 I BGB, ggf. haftet der
    Vertreter dem Dritten, § 179 BGB.

D.h. ich kann so tun, mit allen Folgen, als wenn ich es selbst unterschrieben habe.
Wenn´s in meinem Sinne war ist´s ja auch i.O., sonst kann ich anfechten.

Juristische Details, soweit ich sie verstehe, sind etwas klarer, und damit auch der lasche Umgang mit der Unterschrift.
Gruß Volker

Hallo,

Ja, deswegen meine Frage, nach „i.V.“, „i.A“.

schau mal hier: FAQ:1072

Gruß,
Christian

Hallo Christian,
Danke, meine verbalen Interpretationen sind also vermutlich richtig, aber was ist der genaue Unterschied zwischen „i.V.“ und „i.A.“?
Ich habe da nette Diskussionen „gehört“, sie haben mich damals nicht interessiert, aber auch ich lerne gerne dazu.
Wie ist die „Kette“ der Berechtigung?
„i.A.“ bedeutet für mich, dass ich direkt beauftragt werde ein Schreiben oder eine Handlung vorzunehmen. „i.V.“ heisst für mich, dass ich sozusagen „i.A.“ dieses handenden die Aktion wahrnehme.
Gruß Volker

Es gibt keinen rechtlichen Unterschied zwischen „i.V.“ und „i.A.“

Levay

Hallo,
dann bleibt nur noch der Unterschied zwischen „Namen“ und „i.V.“ oder „i.A.“.
Wenn ich also etwas unterschreibe als mitarbeiter und vergesse die Kürzel davor zuschreiben, wenn dann alles gleich bleibt, sind diese Kürzel dann nur Statussymbole; damit die damaligen Diskussionen sinnlos, weil mich „Büromenschen“ über meine mangelnde Bildung belehren wollten?
Gruß Volker

weil mich „Büromenschen“ über meine
mangelnde Bildung belehren wollten?

Hallo,

eher noch, weil diese „Büromenschen“ meist selber nicht wissen, was sie tun. Levay hat es schon geschrieben, wenn ein Sachbearbeiter/Sekretär/Abteilungsleiter etc. einen Brief schreibt, dann i.d.R. auch dem Papier des Unternehmens. Es ist im Regelfall also direkt aus dem Brief ersichtlich, das nicht „Herr Schulz“ etwas schreibt sondern „Firma xyz GmbH & co KG“. Die Willenserklärungen (wenn welche im Brief enthalten sind), binden also das Unternehmen.

i.A. und i.V. stammen aus einer Zeit, in der nicht unbedingt vorgefertigte Briefbögen im PC waren bzw. ab und an auch mal ein formloses Schreiben das Unternehmen verließ.

Insoweit ist die Unterzeichnung mit den kürzeln Relikt und zeugt eigentlich von eher mangelnder Kenntnis der „Büromenschen“.

Mfg vom

showbee

p.s. hier die Übersetzungen:

i.A. = im Auftrag, also einmalig hat der Boss mich ermächtigt für ihn ein Brief zu unterschreiben

i.V. = in Vertretung, Boss hat mir Vertretungsmacht eingeräumt ggf. sogar Prokura (ppa) und ich darf öfter sowas machen