Rechtsgültigkeit Gewerbemietvertrag

Hallo,

angenommen, in einem Gewerbemietvertrag steht, dass dieser erst rechtsgültig wird, wenn beide Vertragsparteien den Vertrag inklusive sämtlicher Anlagen unterzeichnet haben. Die Anlagen 1,2,4 und 5 wurden unterschrieben. Dann gibt es die Anlage 3a bis 3d, in der die Grundrisse des betreffenden Objektes dargestellt sind. Zu dieser Anlage 3 gibt es allerdings keinerlei Unterschrift. Wäre der Vertrag nun rechtsgültig oder eher nicht?

Ebenfalls Hallo

angenommen, in einem Gewerbemietvertrag steht, dass dieser erst rechtsgültig wird, wenn beide Vertragsparteien den Vertrag inklusive sämtlicher Anlagen unterzeichnet haben.
Die Anlagen 1,2,4 und 5 wurden unterschrieben. Dann gibt es die Anlage 3a bis 3d, in der die Grundrisse des betreffenden Objektes dargestellt sind. Zu dieser Anlage 3 gibt es allerdings keinerlei Unterschrift.

Wäre der Vertrag nun rechtsgültig oder eher nicht?

Wenn der eigentliche Vertrag unterschrieben ist, stellt sich m.E. die Frage SO gar nicht - trotz dieses (m.E. misslungenen) Satzes - bzw. ggfs. bedürfte auch der einer gerichtlichen Ausdeutung > „was war damit gewollt“

Grundsätzlich können Mietverträge formfrei eingegangen werden;
die Frage der Einhaltung der Schriftform stellt sich i.d.R. nur bei langfristigen Mietverträgen über Räume und Grundstücke (Nichtwohnraum) (§§ 550, 578 BGB).

Aber „untersuchen“ wir trotzdem mal die Wahrung der Schriftform:
Hauptvertrag sowie Anlagen 1,2,4 und 5 wurden unterschrieben.
Bei den nicht unterschriebenen Anlagen 3a bis 3d (Grundrisse) handelt es sich m.E. nicht um wesentliche Vertragsbestandteile, zudem dürfte die „Urkundseinheit“ durch die fortlaufende Paginierung und durch die Unterschrift auf Anlage 5 gegeben sein.

siehe z.B. hier
http://www.mdr.ovs.de/media/MDR_0708_Umbruch.pdf
unter 5. Urkundseinheit, 6. Formbedürftige Regelungen oder auch 10. Folgen der nicht eingehaltenen Schriftform
Sollte tatsächlich ein Schriftformmangel bestehen, so wäre der ggfs. eben zu „heilen“ - dazu auch: …So ist nach dem Beschluss des OLG Düsseldorf vom 11.5.2004 eine Berufung auf einen Formmangel und eine (vorzeitige) Kündigung nach §550 BGB dann treuwidrig, wenn und solange der Vertragspartner die Nachholung der Schriftform verlangen kann."
oder unter 16. Vereinbarte Schriftform
… wenn die Parteien die mietvertraglichen Regelungen zwar unterzeichnet, jedoch unter Verstoß gegen §550 BGB nicht alle von ihnen für wesentlich angesehenen Punkte in die Urkunde aufgenommen haben. Dann nämlich ist, sofern sich keine gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben, dem Verhalten der Parteien zu entnehmen, dass sie unter der als konstitutiv vereinbarten Schriftform nur diejenige Form verstanden haben, die sie anschließend durch die Vertragsunterzeichnung verwirklicht haben.

Wenn nun eine der Vertragsparteien die fehlenden Unterschriften auf Anlage 3/Grundrisse in Zusammenhang mit dem entsprechenden Satz des Vertrags zu ihren Gunsten geltend machen wollte, wird ggfs. ein Gericht den Sachverhalt im Gesamtzusammenhang „beurteilen“ bzw. darüber entscheiden müssen, was die Parteien mit der Vertragsunterzeichnung letztendlich zum Ausdruck bringen wollten.
Da ein Rechtsentscheid auch Geld kostet, ist es sinnvoll, sich vorher zu überlegen, worauf das Urteil wohl rauslaufen könnte …
> selbst tatsächlich mangelnde Schriftform führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrags bzw. des unterschriebenen Teils
> durch die Unterschriften auf Hauptvertrag sowie Anlagen 1,2,4 und 5 dürften beide Vertragsparteien hinreichend genug zum Ausdruck gebracht haben, dass sie den gesamten Vertrag unterschreiben wollten und dies auf der zudem unwesentlichen Anlage 3 lediglich vergessen hatten

Und will man sich nicht zu sehr ins Rechtliche und Formalistische vertiefen, könnte man sich einfach nur mal fragen, was sich derjenige (Vermieter oder Mieter?), der die fehlende Unterschrift/mangelnde Schriftform rügen möchte, denn eigentlich davon verspricht, dass die Grundrisse womöglich nicht Vertragsbestandteil geworden sind … und warum beide die vergessene Unterschrift nicht einfach nachholen …

Rudi

Die Unterschriften können in diesem Fall nicht mehr nachgeholt werden, da der Vertrag vom Vermieter wegen zweimaliger Nichtzahlung der Miete fristlos gekündigt wurde. Eine Kaution wurde auch noch nicht gestellt (dem betreffenden Mieter ist die Finanzierung zwischen Unterzeichnung des Vertrages und Mietbeginn für das Objekt geplatzt). Das Objekt wurde noch nicht mal übergeben.
Ich wurde nur stutzig, als ich mir das durchgelesen habe. Wenn man ausdrücklich schreibt, dass der Vertrag erst rechtsgültig wird, wenn beide Vertragsparteien den Vertrag inklusive sämtlicher Anlagen unterzeichnet haben, dann sollte das doch auch so gemeint sein.

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