Rechtsgüterabwägung Irrtum Aktienkauf

Kasuistik:

Liebe Experten,

wie sehen Sie die Lage:

Kunde möchte telefonisch ausländische Aktien „Homophon“ bei seiner Bank kaufen, kann ISIN nicht nennen und sagt er will die „Homophon“, die er schon in seinem Depot hatte. Diese sind für den Banker auf seinem Bildschirm sichtbar, ebenso wie alle Bewegungen, Käufe und Verkäufe über 14 Monate zurück.

Banker ruft „Homophon“ charts auf, um Kurs festzustellen, nennt dem Kunden den Kurswert. Dieser ist gestiegen, aber nicht im unwahrscheinlichen Bereich.

Kunde stimmt zu.

Banker kauft „Homophon“ Aktien für den Kunden.

Kunde bekommt nach Tagen Abrechnung und legt sie ad acta.

Tatsache:
Es gibt „Homophon X“ und „Homophon Y“-Aktien.
Kunde hatte „Homophon X“ im Depot gehabt,
Banker hat aber irrtümlich „Homophon Y“ gekauft.

Im weiteren Verlauf machen beide Aktien durch die allgemeine Marktlage eine kurze Talfahrt,
danach gewinnt „Homophon X“ wieder beträchtlich an Wert,
„Homopnon Y“ hingegen verfällt weiter.

Kunde merkt erst an dieser Diskrepanz mit der bisherigen Unternehmensentwicklung, dass da etwas nicht stimmen kann, stellt den verblüffenden Gleichklang der Namen fest, und reklamiert den Irrtum bei der Bank.
Banker ist so ehrlich und gibt den Irrtum zu.
Vorgesetzter behauptet, es sei größtenteils das Verschulden des Kunden, er habe ja schließlich die Abrechnung bekommen und habe nicht sofort reklamiert.

Wie hoch ist der Verschuldensanteil jeweils zu bewerten?
Kann der Kunde das Einbuchen der richtigen „Homophon X“ Aktie zum ursprünglichen Kurswert mit Wertstellung des Kauftages fordern?

Vielen Dank, wenn Sie helfen, diese Nuss zu knacken!
Freundliche Grüße,
visit the internet

Hallo,

um es gleich vorweg zu nehmen: In diesem Fall wird es aller Wahrscheinlichkeit nach auf einen „Vergleich“ hinauslaufen. Auch wenn es sich um ein klassisches Bankgeschäft handelt, so kommen auch hier die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzsbuches für Willenserklärungen und den Kauf zum Tragen.

Kunde möchte telefonisch ausländische Aktien „Homophon“ bei
seiner Bank kaufen, kann ISIN nicht nennen und sagt er will
die „Homophon“, die er schon in seinem Depot hatte. Diese sind
für den Banker auf seinem Bildschirm sichtbar, ebenso wie alle
Bewegungen, Käufe und Verkäufe über 14 Monate zurück.

Hier ist zunächst festzustellen, dass der Kunde seinen Willen schon sehr deutlich formulieren muss. Darüber hinaus muss er seinen „Pflichten“ für ein solches Geschäft nachkommen. Hierzu gehört beim Aktienkauf eben auch, das jeweilige Papier genau zu benennen. Bei DAX-30 Werten stellt dies kein Problem dar. Sobald es sich um weitgehend unbekannte und hinzukommend auch noch ausländische Titel handelt, ist es als seine Pflicht anzusehen, die Wertpapierkennung anzugeben. Dies ist hier offenbar nicht passiert.

Darüber hinaus dürfte es aus Sicht des Kunden problematisch werden, wenn ein Aktienkauf nicht einmal ohne richtige Nennung des Namens des gehandelten Unternehmens sondern lediglich mit dem Verweis auf bisherige Depotbestände erfolgt. Spätestens hier ist eine Teilschuld nicht mehr auszuschließen.

Tatsache:
Es gibt „Homophon X“ und „Homophon Y“-Aktien.
Kunde hatte „Homophon X“ im Depot gehabt,
Banker hat aber irrtümlich „Homophon Y“ gekauft.

Das ist dann Pech und zeigt was passieren kann, wenn man so vor geht, wie geschehen.

Kunde merkt erst an dieser Diskrepanz mit der bisherigen
Unternehmensentwicklung, dass da etwas nicht stimmen kann,
stellt den verblüffenden Gleichklang der Namen fest, und
reklamiert den Irrtum bei der Bank.
Banker ist so ehrlich und gibt den Irrtum zu.
Vorgesetzter behauptet, es sei größtenteils das Verschulden
des Kunden, er habe ja schließlich die Abrechnung bekommen und
habe nicht sofort reklamiert.

Die Schuld des Kunden ist sicherlich schon vorher begründet, wenngleich die Kontrolle der Abwicklung natürlich unverzüglich nach Zugang der Belege darüber zu erfolgen hat. Er begeht sozusagen einen zweiten Fehler.

Der Banker hingegen hat ebenfalls Schuld auf sich geladen, da er die im Zusammenhang mit seiner Arbeit ebenfalls erforderliche Sorgfaltspflicht missachtet hat. Hierzu gehört auch, die Transaktion so abzuwickeln, wie sie ihm aufgetragen wurde. Auch wenn die Angaben „gleicher Titel wie bisher im Depot“ in diesem Fall zu frei gewählt ist, trifft ihn hierdurch eine Mitschuld.
Sicherlich kann nicht verlangt werden, dass der Banker von Anfang an weiss, dass es gleichlautende Unternehmen (Titel) gibt. Dennoch wird die Sorgfaltspflicht hier weiter ausgelegt.

Wie hoch ist der Verschuldensanteil jeweils zu bewerten?
Kann der Kunde das Einbuchen der richtigen „Homophon X“ Aktie
zum ursprünglichen Kurswert mit Wertstellung des Kauftages
fordern?

Aufgrund der vom Kunden begangenen „Fehler“ im Transaktionsprozess kann ein alleiniges Verschulden der Bank mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Daher kann m.E. nur ein Vergleich das Ergebnis sein.

VG
Sebastian

Vielen Dank, Sebastian!

Vielleicht noch genauer:
Es war nach seinen eigenen Worten von Anfang an für den Banker auf dem Bildschirm sichtbar:

  1. Der vollständige Name der „Homophon X“
  2. Die korrekte ISIN
    Wie hoch ist dann der Anteil des Mitverschuldens des Kunden zu bewerten?
    Kann man das irgendwie in Prozenten festlegen, ähnlich der Rechtsprechung im KFZ-Bereich, Unfallgeschehen?
    Das wäre sehr hilfreich!
    Besten Dank im Voraus,
    visit the internet

Hallo,

Kunde möchte telefonisch ausländische Aktien „Homophon“ bei
seiner Bank kaufen, kann ISIN nicht nennen und sagt er will
die „Homophon“, die er schon in seinem Depot hatte. Diese sind
für den Banker auf seinem Bildschirm sichtbar, ebenso wie alle
Bewegungen, Käufe und Verkäufe über 14 Monate zurück.

VG
Sebastian

Hallo,

Es war nach seinen eigenen Worten von Anfang an für den Banker
auf dem Bildschirm sichtbar:

  1. Der vollständige Name der „Homophon X“
  2. Die korrekte ISIN
    Wie hoch ist dann der Anteil des Mitverschuldens des Kunden zu
    bewerten?

Wie gesagt, hier greift die Sorgfaltspflicht des Bankers. Von daher hätte ihm der Fehler demnach nicht unterlaufen dürfen. Dies v.a. auch vor dem Hintergrund, dass ausgereifte EDV-Systeme die korrekte Abwicklung ermöglichen sollten. Von daher ist natürlich eine Schuld gegeben.

Zu den genauen Verschuldensanteilen kann ich hier natürlich nichts sagen. Das hat auch damit zutun, dass eine solche Situation ggf. von einem Gericht „individuell“ zu entscheiden wäre (!), wenn es denn dazu kommen würde.
Vielleicht wäre eine Regelung 60 (Bank) : 40 (Kunde) denkbar. Aber wie gesagt, das wird Dir keiner so genau beantworten können.

VG
Sebastian

R4: Zw-Info an alle: Die Bank ist da versichert!
Hallo,

In der Zwischenzeit habe ich mich umgetan und zu diesem Fall
viele verschiedene, voneinander unabhängige Meinungen gesucht.

Das Ergebnis der Ausssagen war sehr unterschiedlich.
Wobei es sich jedesmal um verschiedene Personen handelt:

2 (und auch 1 Verbraucherschutzvereinigung) rieten dem Kunden zum Anwalt zu gehen und die Korrekturbuchung einzuklagen,
2 sagten, die Bank müsse ganz eindeutig die Korrekturbuchung zum Kauftag mit der Wertstellung des Kauftages vornehmen, alles andere sei nicht gemäß der Rechtsprechung,
hier in „wer weiß was“ wurde von Sebastian TraderS gesagt, das Verhältnis im Verschulden der Bank /Verschulden des Kunden sei ca. 60/40,
der einzige Experte (Krell, FFM) in “ wer weiß was“ hat (noch) nicht geantwortet (1 Woche),
KEINER schloss sich der Meinung der Bank an, das Verschulden sei 20/80 zugunsten der Bank,
es wurde eindeutig geraten, dies abzulehnen.

Der Rat, sich mit der Bank zu vergleichen, wurde als tendenziös (Parteinahme für die Bank) bezeichnet.

Nach meiner Rücksprache mit dem Kunden:

Dem Kunden wurde der Hintergrund anvertraut, warum die Bank einen Vergleich anstrebe:
Die Bank habe eine Haftpflicht-Versicherung gegen solche Fälle, insofern wird also dadurch schon ein Verschulden /Verursachen eines Schadens anerkannt.

Die Bank hat dabei einen Selbstbehalt von EURO 5.000,–.

Weil die Versicherungsprämie bei einem Schadensfall aber steigt – so wie bei einer KFZ-Versicherung mit Schadensfall –, versucht jede Bank die Inanspruchnahme der Versicherung zu umgehen und den Schaden herunterzuspielen und auf den Kunden abzuwälzen.

Der Kunde ist immer mehr verunsichert, weil die Bank noch nicht einmal den angeforderten Depot-Konto-Auszug des letzten Quartals, in dem der Fehlkauf durch die Bank geschah, geschickt hat.
Gegen einen Kontoauszug ohne Korrekturbuchung hat der Kunde schon vorsorglich Widerspruch erhoben.

Ich bitte Sie sehr um Interpretationen!

Freundliche Grüße
Visit the internet

Hallo,

Es war nach seinen eigenen Worten von Anfang an für den Banker
auf dem Bildschirm sichtbar:

  1. Der vollständige Name der „Homophon X“
  2. Die korrekte ISIN
    Wie hoch ist dann der Anteil des Mitverschuldens des Kunden zu
    bewerten?

VG
Sebastian